Gefahrgutvorschriften TABELLE 2.3.A Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder befördert werden (Unterabschnitt 2.3) Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oderimHandgepäck mitgeführt werden, außer wie unten anderweitig angegeben.Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt, wenn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich
Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden
Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Tränengas, Muskat- und Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten. Elektroschock-Waffen (z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten. Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter, wie Lithium- Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten, außer wie in 2.3.2.6 beschrieben. Siehe Eintragung in 4.2 - Verzeichnis gefährlicher Güter. Munition (Patronen für Handfeuerwaffen), sicher verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch dieser Person. Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken zusammengepackt werden. Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien oder mit Batterien, die der Sonderbestimmung A123 entsprechen (siehe 2.3.2.2). Rollstühle oder andere batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien oder mit Lithium-Batterien (für Einzelheiten siehe 2.3.2.3 und 2.3.2.4). Batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien (faltbar). Die Lithium-Ionen- Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.2.4(d)). Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben, mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter (für Einzelheiten siehe 2.3.2.5). Sicherheitsausrüstung, die Lithium-Batterien enthält (für Einzelheiten siehe 2.3.2.6). Mit Lithium-Ionen-Batterie betriebene Ausrüstung, die Batterien mit mehr als 100 Wh aber höchstens 160 Wh enthält. Ersatz-Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungselektronik. Höchstens zwei Ersatz-Batterien dürfen, ausschließlich im Handgepäck, mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Ein Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt (siehe 2.3.3.1 für Einzelheiten.) Tragbare medizinische elektronische Geräte (Automatisierter externer Defibrillator (AED), Nebulisator, kontinuierlicher Atemwegsüberdruck (CPAP), usw.), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, dürfen mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.3.3). Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, der eine Flasche mit verdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg Netto enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein. Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderblichen Gütern, die nicht unter diese Vorschriften fallen (kein Gefahrgut sind) fallen, aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck zu verpacken, vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (die Verpackung) das Entweichen von Kohlendioxidgas erlaubt. Das aufgegebene Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide, solid“ (Kohlendioxid, fest) markiert sein und mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, dass es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind. Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, wenn von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen („Organization for the Prohibition of Chemical Weapons“) bei Dienstreisen mitgeführt (siehe 2.3.4.4). Hitze entwickelnde Geräte wie Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen) und Lötgeräte (Siehe 2.3.4.6 für Einzelheiten.) Flaschen (Cylinders) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Die Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen. Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten. Begrenzungen TABELLE 2.3.A Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder befördert werden (Unterabschnitt 2.3) Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt, wenn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich
Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden
Kleine Gasflaschen mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes passendes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gasflaschen in eine Schwimmweste eingesetzt und höchstens zwei (2) Ersatz-Kartuschen pro Person. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Flaschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL. Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer Nettogesamtmenge pro Person von 5 L. Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch. Und Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole)), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente.
Die Gesamt-Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomengejedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen(Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeab-sichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern. Energiesparlampen, wenn in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch bestimmt. Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoff-Kartuschen zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder), siehe 2.3.5.10 für Einzelheiten. Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, pro Passagier oder Besatzungsmitglied, nicht mehr als einen (1) Lockenstab, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord benutzt werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbe sind nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen. Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff (Trockenverpackungen („dry shipper“), der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält. Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die A70 entsprechen müssen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.15). Medizinischer oder klinischer Thermometer, welcher Quecksilber enthält, einer (1) pro Person, für den persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle. Flaschen (Cylinders) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen. Nicht ansteckungsgefährliche Ausstellungsstücke, die mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit verpackt sind, müssen A180 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.14). Permeationsröhrchen/Permeationzellen, die A41 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.16). Tragbare elektronische Geräte (einschließlich Medizinprodukte), die Lithium-Metall- oder Lithium- Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder usw., wenn sie durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Alle Ersatz-Batterien, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien für solche tragbaren elektronischen Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten. Die Batterien müssen A67 entsprechen und höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Höchstens 2 Ersatz-Batterien dürfen mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.5.13).
Einer Person eingepflanzter Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher, einschließlich solcher, die mit Lithium-Batterien betrieben sind, oder Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen medizinischer Behandlung, im Körper einer Person befinden. Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel oder ein Briefchen) oder ein Feuerzeug für Zigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck erlaubt. Anmerkung: „überallzündhölzer“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ oder „Zigarrenanzünder“ sind verboten. Anmerkung: n/a bedeutet „nicht anwendbar“
{TAB-6-0512-4} Sun Dec 4 20:04:02 2005 5 dicembre 2005, Lunedì ● 15 “Pop”, biglietti Mare Noir, e le streghe stanno a guardare in prevendita per il concerto dei Bluebeaters Al Pop serata dance con i Bluebeaters U ltimi giorni di tempo per acquistare le pre-vendite del concerto che Giuliano Palma e iBluebeaters terranno mercoledì 7 dicembre alle23,30 alla
REFERENCES FOR DRUG DOSAGE GUIDELINES FOR INFANTS AND OLDER CHILDREN Custer JW, Rau RE (eds) The Harriet Lane Handbook--18th edition. St. Louis: Mosby Year Book: 2009. Koratza A.A. et al. Safety and Efficacy of Sildenafil Therapy in Children with Pulmonary Hypertension. Int J Cardiology (2005) 100: 267-273. Hayashi AH et al Topical sucralfate: effective therapy for the management of resista