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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Entscheid vom 19. Februar 2010

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat) Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „10 vor 10“, Bei- träge „Der Schicksalsschlag“ vom 28. Mai 2009, „Fall Cé-line“ vom 29. Mai 2009 sowie „Swissmedic reagiert“ vom 11. Juni 2009 Beschwerde vom 11. September 2009 B (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin- nen Dr. Rena Zulauf und Dr. Karin Bürgi Locatelli Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernse-hen (Beschwerdegegnerin) Sachverhalt:

Am 28. Mai 2009 strahlte das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ des Schwei- zer Fernsehens auf SF 1 den mehr als acht Minuten dauernden Beitrag „Der Schicksalsschlag“ über die Geschichte von Céline aus. Mit 16 Jahren habe diese die Antibabypille „Yasmin“ genommen, heute sei sie nach einer Lungenembolie schwerstbehindert. In der Anmoderation wird erwähnt, dass es sich um die in der Schweiz am häufigsten verschriebene Antibabypille handle, welche mit einem er-höhten Risiko behaftet scheine. Am darauf folgenden Tag strahlte „10 vor 10“ einen weiteren, rund sechsmi- nütigen Beitrag zum „Fall Céline“ aus, welcher sich vor allem auch mit Reaktionen zur Berichterstattung vom 28. Mai 2009 auseinandersetzte. Neben der Geschichte von Céline wurde der Fall einer weiteren Patientin (Leila Keller) erörtert. „10 vor 10“ strahlte am 11. Juni 2009 einen dritten, knapp vier Minuten dau- ernden Beitrag mit dem Titel: „Swissmedic reagiert“ zum Thema des Risikos von Antibabypillen generell und „Yasmin“ im Besonderen aus. Anlass war die Ankündi-gung von Swissmedic, dass sie gemeinsam mit ihrem Human Medicines Expert Comittee aktuellste Daten und Studien sowie wichtige frühere Untersuchungsergeb-nisse zu „Venenthrombosen und Lungenembolien unter oralen Kontrazeptiva“ ana-lysieren wolle. Mit Eingabe vom 11. September 2009 erhob die B (im Folgenden: Be- schwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwältinnen Dr. Rena Zulauf und Dr. Karin Bürgi Locatelli, gegen die erwähnten drei Beiträge Beschwerde bei der Unab-hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Sie macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundes-gesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) und Art. 2 Abs. 4 lit. a der Konzession SRG geltend. Sie moniert insbesondere, dass der Eindruck entstanden sei, die von der Beschwerdeführerin vertriebene Antibabypille „Yasmin“ berge ein besonders hohes Risiko für venöse Thrombosen und Lungen-embolien. Zwei der grössten pharmakoepidemiologischen Studien EURAS und IN-GENIX, welche in der medizinischen Wissenschaft massgeblich und repräsentativ seien, würden belegen, dass „Yasmin“ kein höheres Risiko als andere vergleichbare Antibabypillen berge. Durch Dekontextualisierungen, einer starken Emotionalisie-rung der Problematik sowie einem unsorgfältigen Umgang mit relevanten medizini-schen und statistischen Fakten habe die Redaktion die angebliche besondere Ge-fährlichkeit der Antibabypille „Yasmin“ suggeriert. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 13. November 2009, die Beschwerde abzuweisen. Das Publi-kum habe sich zu allen drei Beiträgen aufgrund der vermittelten Fakten und Aussa-gen von Betroffenen, Experten, Behörden sowie der Redaktion eine eigene Meinung bilden können. Umstrittene Aussagen seien als solche erkennbar gewesen. Fern-sehbeiträge, insbesondere zur Veranschaulichung eines Schicksals wie dasjenige von Céline dürfen durchaus eine „emotionale Dimension“ aufweisen. Die Redaktion habe eigene Hypothesen durch die Vermittlung von Fakten und zahlreichen Aussa-gen hinterfragt. In ihrer Replik vom 17. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin an ih- ren Rechtsbegehren und Vorbringen vollumfänglich fest. Sie erachtet die unvoll-ständige, verzerrende und boulevardeske Berichterstattung aus medizinischer Sicht verfehlt und als unnötig skandalisierend. Wider besseres Wissen und trotz vorlie-gender Fakten habe sich die Redaktion nicht von der These der besonderen Gefähr-lichkeit der Antibabypille „Yasmin“ abbringen lassen. Die Anprangerung dieser Pille, die vergleichbare Risiken wie andere hormonale Kontrazeptiva berge, habe das Sachgerechtigkeitsgebot daher verletzt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 4. Februar 2010 die gegenüber den Beiträgen erhobene Kritik. Die Reaktionen hätten gezeigt, dass so-wohl bei Konsumentinnen wie auch bei der Ärzteschaft erheblicher Informationsbe-darf hinsichtlich des Risikos von Antibabypillen bestehe. Der Standpunkt der Be-schwerdeführerin zur Gefährlichkeit von Präparaten wie „Yasmin“ sei in allen drei Beiträgen in angemessener Weise zum Ausdruck gekommen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache ge-mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde. Frau Schoch Zeller, Mitglied der UBI, ist nach Eingang der Beschwerde- schrift in den Ausstand getreten, worüber die Parteien mit Schreiben vom 15. De-zember 2009 orientiert wurden. Erwägungen:

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) fristgerecht eingereicht und ist hinrei-chend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Das Antibabypräpa-rat „Yasmin“ der mehrmals namentlich genannten Beschwerdeführerin stand im Fo-kus der beanstandeten Beiträge. Ausgestrahlt wurden auch Auszüge aus schriftli-chen Stellungnahmen des Unternehmens und mündliche Verlautbarungen einer als „Pressechefin“ vorgestellten Repräsentantin. Die Beschwerdeführerin besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Beiträge, welche sie von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zu-rückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem themati-schen Zusammenhang zueinander stehen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. Nicht einzutreten ist auf Rügen, welche persönlichkeits- oder lauterkeits- rechtliche Aspekte betreffen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Nicht zu äussern hat sich die UBI überdies zu den ausschliesslich die Produktion und Vorbereitung betreffenden Kontakten zwischen der verantwortlichen Redaktion und der Beschwerdeführerin (Art. 86 Abs. 2 RTVG). Die UBI prüft schliesslich auch nicht materielle Erwägungen im Schlussbericht der Ombudsstelle, welcher keine anfechtbare Verfügung darstellt, sondern eine persönliche Meinungsäusserung (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). Anwendung findet vorliegend das Sachge-rechtigkeitsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG, nicht aber, die ohnehin nicht weitergehende Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 Bst. a Konzession SRG, welche ge-mäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament-lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. So kann sich ein Veranstalter auch kritisch mit gängigen Antibabypillen auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss-brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben-punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht-lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach-verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis-tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal-degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Bei anwaltschaftlichem Journalismus und Sendungen, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldi-gungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesge-richts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Die drei beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Ver-einbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Nicht Anwendung findet da-gegen das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), weil die Beschwerdeführerin explizit nur die drei erwähnten „10 vor 10“-Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zu Antibabypillen beanstandet. Entscheidend für die Be-urteilung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der ausgestrahlten Sendungen. Die nachträglich bekannt gewordenen Resultate von neuen Analysen zum Risiko von Antibabypillen spielen deshalb bei der programm-rechtlichen Würdigung keine Rolle. Die „10 vor 10“-Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag „Der Schick- salsschlag“ vom 28. Mai 2009 wie folgt ein: „Die Antibabypille ist das geläufigste Verhütungsmittel. Viele Frauen schlucken eine Tablette als tägliches Ritual. Céline war sechzehn als sie die erste Antibabypille nahm. Heute ist das Mädchen aus Schaffhausen schwerstbehindert. Die Recherchen unseres Reporters Mario Poletti legen nahe: Die am häufigsten verschriebene Antibabypille, die in der Schweiz etwa hunderttausend Frauen jeden Tag einnehmen, scheint mit einem erhöhten Risiko behaftet zu sein (…)“. Im folgenden Bericht wird Céline gezeigt, als gesundes Mädchen vor der Lungenembolie und danach als Behinderte in der Rehabilitationsklinik. Es wird be-richtet, dass ihr vom Arzt die Antibabypille „Yasmin“ verschrieben worden sei. Vier Wochen nach der ersten Verwendung, habe sie eine Lungenembolie erlitten und sei drei Monate im künstlichen Koma gelegen. Auszüge aus dem Bericht des ärztlichen Berichts von der Intensivstation werden eingeblendet, in welchem dargelegt wird, dass die Einnahme von „Yasmin“ höchstwahrscheinlich die Ursache für die Lungen- embolie gewesen sei. Die Mutter von Céline führt aus, dass das verheerende Schä-digungspotential von Antibabypillen wenig bekannt sei. Der Anwalt bemerkt, es handle sich nicht um einen Einzelfall. Die Pressechefin der Beschwerdeführerin er-läutert, der tragische Fall von Céline stelle eine seltene aber schwere Nebenwirkung des Präparats dar. Das Unternehmen habe im Übrigen entschieden, der Familie schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten und die Rehabilitationskosten zu über-nehmen. Bilder zeigen Céline anschliessend bei der täglichen Therapie, wozu sich auch eine Physiotherapeutin äussert. Der Off-Kommentar erwähnt, dass sie noch einen langen Weg vor sich habe. Doch die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie nur noch bis Ende 2009 zahlen werde, freiwillig und ohne Rechtspflicht sowie mit der Bedingung, dass der Beitrag nicht offen gelegt werde. Der Anwalt der Familie von Céline habe aber diesen „Maulkorb“ nicht unterschrieben. Die Pressechefin der Beschwerdeführerin erwähnt, es sei nicht belegt, dass die Einnahme von „Yasmin“ tatsächlich zur Lungenembolie geführt habe. Nicht nur „Yasmin“, sondern auch andere Antibabypillen würden Nebenwir- kungen verursachen, vor allem modernere Präparate, wird im Bericht danach be-merkt. Dazu äussert sich Professor Stephan Krähenbühl von der Universität Basel. Der als Experte für Medikamentensicherheit Befragte erklärt, neuere Pillen würden im Vergleich zu älteren wahrscheinlich ein etwa dreimal höheres Thromboserisiko aufweisen, was auch zu Todesfällen führen könne. Die neueren Pillen hätten den Vorteil, dass Frauen weniger an Gewicht zunehmen würden. Anschliessend erfolgt die Erwähnung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach „Yasmin“ kein dreifach höheres Risiko aufweise. Als nächster Aspekt werden im Filmbericht angeblich brisante Zahlen von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, thematisiert. Rund 100'000 Frauen würden in der Schweiz mit „Yasmin“ verhüten, was 20% aller verwendeten Antibabypillen darstelle. Von den jährlich zehn gemeldeten Thromboembolien sei „Yasmin“ sechsmal betroffen, was überdurchschnittlich viel sei. Es folgen Stellung-nahmen von Swissmedic und der Beschwerdeführerin zu diesen Zahlen und damit verbundenen Aspekten. Im letzten Teil des Filmberichts wird erörtert, ob der Fall „Céline“ noch ein gerichtliches Nachspiel haben werde, wozu der Anwalt der Familie von Céline und die Pressechefin der Beschwerdeführerin Stellung nehmen. Der Bei-trag endet mit einer Äusserung der Mutter und der Feststellung, dass Céline in ei-nem Monat ihren 18. Geburtstag in der Rehabilitationsklinik feiern werde. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beitrag den nicht zutreffenden Eindruck vermittle, bei „Yasmin“ handle es sich um eine besonders gefährliche Anti-babypille. Dazu beigetragen hätten insbesondere die unsorgfältige Darstellung von medizinischen Fakten, der irreführende Umgang mit Statistiken, die irreführende Vermittlung von Fakten und Meinungen aufgrund von Dekontextualisierungen sowie die emotionale Aufbereitung des Schicksals von Céline. Der vorliegend zu beurteilende Beitrag folgt dem Konzept des anwaltschaftli- chen Journalismus. Über den Fall von Céline wird nicht in neutraler, distanzierter Weise berichtet, sondern aus dem Blickwinkel von Céline, des mutmasslichen Op-fers von Nebenwirkungen der in der Schweiz am meisten verwendeten Antibabypil-le. Dieser anwaltschaftliche Fokus ist für das Publikum aufgrund des Beitrags klar erkennbar. In der Anmoderation hat die „10 vor 10“-Redaktion die These aufgestellt, dass gemäss ihren Recherchen die Antibabypille „Yasmin“ mit einem erhöhten Risiko be-haftet zu sein scheint. Veranstaltern ist es durchaus erlaubt, im Rahmen von redak-tionellen Sendungen Thesen aufzustellen. Die Redaktion muss dabei aber eine kriti-sche Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darlegen, auch wenn sie die vertre-tene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 260 [„Rentenmiss-brauch“], Urteil 2A.4f1/2005 vom 22. August 2005 [„Kunstfehler“]). Das gilt beson-ders für Beiträge, welche dem anwaltschaftlichen Journalismus verpflichtet sind. 5.6.1 Das Risiko von Antibabypillen mit hormonalen Wirkstoffen wird vorliegend am
Fall von Céline, welche das Präparat „Yasmin“ verwendete, illustriert. Es ist grund-
sätzlich zulässig, eine Problematik anhand eines Beispiels bzw. eines Einzelfalls zu
illustrieren (Bundesgerichtsentscheid 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b
aa. [„Vermietungen im Milieu“]). Das Publikum sollte dabei aber zwischen generellen
Bemerkungen zum Risiko von Antibabypillen und zu den Ausführungen zum Einzel-
fall unterscheiden können.
5.6.2 Die erwähnte These des erhöhten Risikos von „Yasmin“ ist in der Anmodera-
tion vorsichtig im Konjunktiv und keineswegs absolut als Tatsache formuliert. Für
das Publikum geht allerdings nicht hervor, worauf sich der Vergleich bezieht. Klar-
heit schaffen erst die Aussagen des von der Redaktion beigezogenen Experten für
Medikamentensicherheit, welcher darlegt, dass neuere Pillen gegenüber älteren Pil-
len ein wahrscheinlich dreimal Mal höheres Thromboserisiko aufweisen würden.
Auch aufgrund des vorgängigen Off-Kommentars, wonach nicht nur „Yasmin“, son-
dern auch andere Antibabypillen Nebenwirkungen verursachen würden, musste das
Publikum davon ausgehen, dass es sich bei „Yasmin“ bei der von Stephan Krähen-
bühl gemachten Unterscheidung um ein neueres Präparat handle. Nach der Be-
gründung des Experten zum höheren Risiko von neueren Antibabypillen wurde im
Filmbericht erwähnt, B betone, dass bei „Yasmin“ kein dreifach höheres Risiko vor-
liege.
5.6.3 Die Frage des Risikos von Antibabypillen generell und insbesondere von
neueren Präparaten mit dem Wirkstoff Drospirenon wie „Yasmin“ hätte im Beitrag
sicherlich präziser dargestellt werden können. So unterteilt die medizinische Wis-
senschaft Antibabypillen in verschiedene Generationen. Das Risiko von venösen
Thromboembolien ist bei Drittgenerationspräparaten beispielsweise zwei bis drei
Mal höher als bei denen der zweiten Generation. Neuere Präparate wie „Yasmin“,
welche Drospirenon enthalten, werden umgangssprachlich einer vierten Generation
von Antibabypillen zugeordnet. Ob das Risiko dieser Antibabypillen nach wissen-
schaftlicher Lesart eher im Bereich der dritten oder zweiten Generation liegt, ist je
nach Studie unterschiedlich. Die von Swissmedic aufgrund der vielen Reaktionen
und der umfassenden Medienberichterstattung über den Fall Céline vorgenomme-
nen Abklärungen haben ergeben, dass das Risiko von Antibabypillen mit dem Wirk-
stoff Drospirenon zwischen der zweiten und dritten Generation anzusiedeln ist (sie-
he Medienmitteilung von Swissmedic vom 22. Oktober 2009 [„Venöse Thromboem-
bolien unter Antibabypillen: Swissmedic informiert über Abklärungen und erinnert an
Vorsichtsmassnahmen“]). Demnach besteht bei hormonalen Kontrazeptiva tatsäch-
lich ein im Vergleich zu älteren Präparaten erhöhtes Risiko, allerdings nicht in dem
Masse wie vom im Beitrag befragten Experten geschätzt.
5.6.4 Der Verzicht auf die Erwähnung der verschiedenen Generationen von Anti-
babypillen und die blosse Unterscheidung von neueren und älteren Präparaten stellt
eine journalistische Vereinfachung eines in einer Nachrichtensendung schwer ver-
mittelbaren, komplexen medizinischen Sachverhalts dar, welche aber die Meinungs-
bildung des Publikums nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt (UBI-Entscheid b.
426 vom 9. März 2001, E. 5.9 [„Ex-Jugoslawien“]). Entscheidend ist, dass für das
Publikum hervorging, dass unterschiedliche Meinungen zum Risiko von Präparaten
mit dem Wirkstoff Drospirenon wie bei „Yasmin“ und älteren Antibabypillen ohne
hormonale Wirkstoffe bestehen. Die Aussage des Experten, welcher Präparate wie
„Yasmin“ offenbar den Drittgenerationspillen zurechnet und daher von einem wahr-
scheinlich drei Mal höheren Risiko ausgeht, wird durch die Erwähnung der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin, welche von einer Zugehörigkeit zur zweiten Gene-
ration ausgeht, bestritten. Zur freien Meinungsbildung des Publikums war es daher
nicht notwendig, einen weiteren, die Sicht der Beschwerdeführerin vertretenden Ex-
perten zu befragen, umso weniger als der ebenfalls befragte Mediensprecher der
zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes die Risikoeinschätzung der Beschwerde-
führerin vollständig geteilt hat (siehe dazu auch Ziffer 5.7.1).
Das scheinbar höhere Risiko der Antibabypille „Yasmin“ begründet die „10 vor 10“-Redaktion im Filmbericht zusätzlich mit Statistiken von Swissmedic über Spontanmeldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Antibabypille, wel-che in einer Datenbank erfasst werden. Gemäss diesen Spontanmeldungen sei bei jährlich zehn gemeldeten Thromboembolien das Präparat „Yasmin“ sechs Mal be-troffen. Diese Zahlen werden in einer Grafik dem Marktanteil von Yasmin bei den Antibabypillen gegenübergestellt, welcher 20% beträgt. Daraus schliesst die Redak-tion, dass Konsumentinnen von „Yasmin“ überdurchschnittlich viel von Nebenwir-kungen betroffen seien. 5.7.1 Aus den erwähnten Spontanmeldungen lassen sich allerdings keine gesicher-
ten Angaben zur Häufigkeit von unerwünschten Wirkungen eines Präparats ableiten.
Sie taugen auch nicht dazu, verschiedene Präparate hinsichtlich der Häufigkeit von
bestimmten Nebenwirkungen zu vergleichen. Nur vertiefte wissenschaftliche Studien
können entsprechende repräsentative Zahlen erbringen (siehe dazu Medienmittei-
lung von Swissmedic vom 29. Mai 2009 „Swissmedic informiert über Risiken der
Anti-Baby-Pillen“). Der „10 vor 10“-Redaktion gilt es daher vorzuhalten, dass aus der
Anzahl von Spontanmeldungen nicht einfach unbesehen auf die Höhe des Risikos
eines Arzneimittels geschlossen werden kann. Dass die Aussagekraft des präsen-
tierten Zahlenmaterials umstritten ist, kam für das „10 vor 10“-Publikum durch das
Erwähnen einer Stellungnahme von Swissmedic jedoch in transparenter Weise zum
Ausdruck: „Swissmedic betont, nur ein kleiner Teil der Vorfälle werde überhaupt
gemeldet. Dabei würden neuere Medikamente wie ‚Yasmin’ intensiver beobachtet
und mehr rapportiert. Breit angelegte Studien des Herstellers hätten ergeben, dass
‚Yasmin’ kein grösseres Risiko aufweise als andere Antibabypillen.“ Diese Aussagen
wurden durch das Zitieren einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin im weiteren
Filmbericht unterstützt und hinsichtlich des Stellenwerts der erwähnten, breit ange-
legten Studien noch präzisiert: „B betont, die Studien sind von unabhängigen For-
schungsinstituten entwickelt und mit den jeweiligen Behörden abgestimmt worden.
Aus den Zahlen von Swissmedic kann nicht auf ein höheres Risiko der Pille ‚Yasmin’
geschlossen werden.“ Damit ist im Filmbericht auch hinreichend auf die Studien von
EURAS und INGENIX hingewiesen worden.
5.7.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin haben die nebeneinander
eingeblendeten Grafiken zu den Marktanteilen von „Yasmin“ (im Verhältnis 1:100)
und zum Anteil von „Yasmin“ bei Spontanmeldungen zu Thromboembolien (1:10)
die Meinungsbildung des Publikums nicht verfälscht. Die relevanten Zahlen wurden
korrekt eingeblendet und kommentiert.
Auch die Fakten und allenfalls divergierenden Meinungen der Beteiligten zu den finanziellen Gesichtspunkten zum Fall von Céline vermittelt der „10 vor 10“-Beitrag sachgerecht. Dies betrifft etwa die von der Beschwerdeführerin freiwillig ge-leisteten Beiträge an die Rehabilitationskosten und die Möglichkeit eines gerichtli-chen Vorgehens zur Erzwingung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung. Für das Publikum wird diesbezüglich auch deutlich, dass die Beschwerdeführerin den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme von „Yasmin“ und des Auftre-tens der Lungenembolie nicht als erwiesen erachtet. Der Beitrag thematisiert zahlreiche Aspekte des Falles Céline. Neben den bereits erwähnten ist insbesondere auch die Schilderung der persönlichen Situation von Céline vor und nach dem Auftreten der Lungenembolie zu nennen. Die Gestal-tung des Beitrags erlaubt dem Publikum grundsätzlich, die einzelnen thematisierten Aspekte zu trennen und die dazugehörigen Fakten und Meinungen entsprechend ein- und zuzuordnen. Etwas unglücklich ist einzig die zu späte Erwähnung der Auf-fassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ursachen der Lungenembolie von Céline. Zur optimalen Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums hätte dies nämlich sofort nach dem Einblenden des ärztlichen Berichts erfolgen sol-len und nicht erst im Zusammenhang mit möglichen finanziellen Folgen. In Berück-sichtigung des gesamten Beitrags stellt dieser Mangel aber allenfalls eine redaktio-nelle Unvollkommenheit dar. Das branchenübliche Vorgehen, wonach regelmässig einzig die Aussagen von angehörten Personen, nicht aber die dazugehörigen Fra-gen ausgestrahlt wurden, hat die Meinungsbildung des Publikums ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Aussagen wurden nämlich nicht verfälscht oder in manipulativer Weise dekontextualisiert. Vielmehr wurden, wie etwa am Beispiel des angehörten Experten ersichtlich, ausgestrahlte Aussagen mit einem vorgängigen Kommentar der Redaktion in den Kontext eingebettet (siehe dazu auch Ziffer 5.6.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die Frage der Ge- fährlichkeit von hormonalen Antibabypillen in unnötiger Weise emotional aufbereitet worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der „10 vor 10“-Beitrag die Problema-tik von gravierenden Nebenwirkungen von häufig verwendeten Präparaten im Blick-winkel eines mutmasslichen Opfers beleuchtet. Ein solcher Ansatz ist naturgemäss emotionaler als eine medizinisch-wissenschaftliche Debatte. Die Programmautono-mie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt Veranstaltern, ein Thema anhand eines Einzelfalls und mit einem anwaltschaftlichen Fokus zu behandeln. Fernsehen ist im Übrigen durch die Kombination von Wort und Bild an sich ein emotionales Medium. Diese unmittelbaren und starken Wirkungen des Fernsehens auf das Publikum sind denn auch ein wichtiger Grund, weshalb viele Länder bei den audiovisuellen Medien im Gegensatz zur Presse eine staatliche Programmaufsicht kennen (Urteil des EGMR vom 10. Juli 2003 i.S. Murphy gegen Irland, Nr. 00044179/98, Ziffern 69 und 74). Dass etwa im Beitrag Céline als gesundes Mädchen vor und als wahrscheinlich le-benslänglich behinderte Person nach der Lungenembolie gezeigt wird und die Mut-ter vor den Gefahren der Einnahme von Antibabypillen wie „Yasmin“ warnt, stellt nicht eine die Meinungsbildung des Publikums verfälschende unnötige Skandalisie- rung der Problematik oder simples Bemühen des „David gegen Goliath“-Reflexes dar, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Immerhin handelt es sich um Ne-benwirkungen von existenzieller Bedeutung, welche bei der Verwendung von „Yasmin“ wie auch von anderen Antibabypillen erwiesenermassen auftreten können. Die „10 vor 10“-Redaktion hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die aktuelle Situa-tion von Céline in einigen kurzen Bildsequenzen zu illustrieren und hat auf die Aus-strahlung von emotionalen Ausbrüchen verzichtet (z.B. weinende Mutter). Weder der besondere Blickwinkel noch angebliche, von der Beschwerdeführerin monierte Mon-tagetricks haben die Rezeption von anderen wichtigen Sachinformationen in Frage gestellt. Die herrschende Sichtweise zum Risiko von unerwünschten Nebenwirkun- gen von „Yasmin“ und anderer Antibabypillen, welche sich auf umfangreiche Studien mit grossen Datenmengen und losgelöst von einzelnen Fällen als Grundlage für die Marktzulassung stützt, kam im Beitrag ebenfalls klar zum Ausdruck. Die Beschwer-deführerin konnte zu allen gegen sie erhobenen Vorwürfen von Tragweite im Beitrag Stellung nehmen. Hinsichtlich der Frage des Risikos von „Yasmin“ gegenüber ande-ren Antibabypillen wurde ihr Standpunkt durch inhaltlich identische Aussagen des Vertreters von Swissmedic noch unterstützt. Die Stellungnahmen der Beschwerde-führerin hatten Gewicht und wurden nicht nur pro forma präsentiert (UBI-Entscheid b. 586 vom 17. Oktober 2008 E. 4.5 [„Skandal um Pflegekind“]). Umstrittene Aussa-gen der Redaktion, des Experten oder der Mutter von Céline waren damit als solche erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin monierte Fokussierung auf das Präparat „Yasmin“ ergab sich zwangsläufig dadurch, dass der Beitrag das Risiko von Antiba-bypillen am Beispiel des Falls von Céline beleuchtete. Auch die von „10 vor 10“-Redaktion angeführten statistischen Zahlen von Swissmedic zu Spontanmeldungen über unerwünschte Arnzeimittelwirkungen belasteten tendenziell diese Antibabypille. Aus dem Beitrag ging aber aufgrund mehrerer entsprechender Äusserungen hervor, dass es neben der Marktführerin „Yasmin“ noch zahlreiche andere hormonale Kontrazeptiva gibt, mit den gleichen Vorteilen und dem gleichen, seltenen Risiko von Nebenwirkungen für Konsumentinnen. Das Publikum konnte sich daher zum Beitrag insgesamt und zu den wich- tigsten darin behandelten Themen eine eigene Meinung bilden. Die in der Anmode-ration vorsichtig erhobene These des angeblich erhöhten Risikos von „Yasmin“ wur-de im anschliessenden Filmbericht kritisch hinterfragt. Gewichtige, nicht nur durch die Beschwerdeführerin vertretene Gegenargumente stellten die These der „10 vor 10“-Redaktion grundsätzlich in Frage. Dies ermöglichte dem Publikum, sich eine eigene Meinung zur Aussagekraft dieser These zu bilden. Am 29. Mai 2009 strahlte das Schweizer Fernsehen in der Sendung „10 vor 10“ den Beitrag „Fall Céline“ aus, welcher ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. In der Anmoderation wird darauf hingewiesen, dass der Beitrag vom Vortag viele Reaktionen ausgelöst habe. Da es noch andere Fälle mit solchen Nebenwirkungen gäbe, stelle sich die Frage, wie die Kontrollbehörden und die Ärzte auf diese Ereignisse reagieren würden. Im darauf folgenden Filmbericht kommt zuerst Franziska Maurer, Chefärztin an der Frauenklinik in Solothurn und Präsidentin der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, zu Wort. Diese weist auf die Verunsicherung hin, welche der „10 vor 10“-Beitrag vom Vortag ausgelöst habe. Auf eine entsprechende Frage bemerkt die Chefärztin, sie werde „Yasmin“ nach einem Gespräch mit der Patientin weiter verschreiben. Als Grund führt sie an, dass das Präparat nicht mehr Thrombosen oder Embolien auslöse als andere Antibabypillen. Im Off-Kommentar wird darauf erwähnt, dass genau dies umstritten sei. „10 vor 10“ fasst in den folgen-den Sequenzen die Geschichte von Leila zusammen, welche ebenfalls „Yasmin“ konsumiert und eine Lungenembolie erlitten habe. Es wurde dabei auch erwähnt, dass Leila aufgrund einer positiven Familienanamnese zu den Risikogruppen zähle. Der Anwalt von Leila sieht einen grossen Informationsbedarf und fordert ein Eingrei-fen und Abklärungen von Swissmedic, der zuständigen Aufsichtsbehörde. In der Folge wird erörtert, ob Swissmedic angesichts der erwähnten Fälle Massnahmen ergreifen und insbesondere eine neue Untersuchung über die Risiken von Antibaby-pillen wie „Yasmin“ veranlassen sollte. Dazu äussern sich der Sprecher von Swiss-medic, Stephan Krähenbühl und Franziska Maurer. Zudem wird auch eine Stellung-nahme von B zitiert. Der Filmbericht endet mit Ausführungen von Leila über ihre ak-tuellen und zukünftigen gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Einzelnen die unsorgfältige Aufbe- reitung von Experten- und Behördenstatements. Die Aussagen von Franziska Mau-rer würden zu wenig gewürdigt und der Stellungnahme des Rechtsanwalts von Leila, welcher Parteiinteressen vertrete, gegenübergestellt. Auch Aussagen des Sprechers von Swissmedic zum Risiko von „Yasmin“ seien durch einen irreführenden Kom-mentar relativiert worden. Es sei überdies der Anschein erweckt worden, den grund-legenden Studien EURAS und INGENIX fehle es an der erforderlichen Unabhängig-keit. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die beanstandete Ausstrahlung ist mit Verweisen auf die Ausstrahlung vom 28. Mai 2009 als Folgebei-trag konzipiert, in welchem die Reaktionen von Ärzten, Behörden und Betroffenen auf den Fall von Céline und eines weiteren mutmasslichen Opfers thematisiert wer-den. Daraus geht in transparenter Weise hervor, dass weder die Ärzteschaft, vertre-ten durch Franziska Maurer, noch Swissmedic als zuständige „Kontrollbehörde“ grundsätzliche Bedenken gegen die weitere Verwendung von „Yasmin“ haben. Bei-de weisen explizit darauf hin, dass dieses hormonale Kontrazeptivum kein höheres Risiko berge als andere Antibabypillen. Der Sprecher von Swissmedic erläutert im Übrigen, dass diese Einschätzung auf unabhängigen, wissenschaftlichen Studien beruhe. Gleichzeitig erklärt er auch den Grund, warum die rechtlichen Rahmenbe-dingungen vorsehen, dass solche Studien vom Hersteller zu finanzieren sind. Auch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, welche die Unabhängigkeit der Stu-dien betont, findet Eingang in den Filmbericht. Franziska Maurer macht schliesslich darauf aufmerksam, dass es sich bei Thrombosen und Embolien um bekannte Ne-benwirkungen von Antibabypillen handle. Die Leila und ihrem Anwalt gewidmeten Sequenzen stellen die möglichen Ursachen ihrer Lungenembolie in differenzierter Weise dar. Für das Publikum wurde deutlich, dass sie erblich vorbelastet war (positive Familienanamnese) und damit zu einer Risikogruppe gehörte. Offenkundig wurde dadurch, dass vor der Verschrei-bung von hormonalen Kontrazeptiva eine Abklärung im Hinblick auf die individuellen Risikofaktoren zu erfolgen hat, worauf die angehörte Chefärztin bereits früher im Filmbericht aufmerksam gemacht hatte. Der Anwalt von Leila, dessen Stellung als Parteivertreter im Filmbericht klar ersichtlich war, machte im Übrigen nicht geltend, „Yasmin“ sei per se gefährlich, sondern forderte aufgrund der bekannt gewordenen Fälle vertiefende Abklärungen von Swissmedic über die Nebenwirkungen von Anti-babypillen aufgrund der aufgetretenen Fälle. Durch die Sequenzen mit Leila und ihrem Anwalt wurden die vorangegangenen Aussagen der ärztlichen Expertin in kei-ner Weise abgewertet oder dekontextualisiert, wie von der Beschwerdeführerin be-hauptet. Diese dienten in für das Publikum erkennbarer Weise vielmehr dazu, das Thema der Nebenwirkungen von Antibabypillen zusätzlich aus der Sicht eines weite-ren mutmasslichen Opfers zu beleuchten. Kritisieren lässt sich alleine die Erwähnung der Statistiken zu Spontanmel- dungen zum Auftreten von Thromboembolien nach der Einnahme von „Yasmin“. Im Gegensatz zum Beitrag vom Vortag wurde nicht auf die beschränkte Aussagekraft entsprechender Spontanmeldungen hingewiesen. Da aber der dazu befragte Exper-te Stephan Krähenbühl selber eine Relativierung vornahm („Wenn die Zahlen stim-men, …“) und den Spontanmeldungen im Rahmen dieses Beitrags keine wesentli-che Rolle zukam, erweist sich dieses Fehlen allenfalls als Mangel in einem Neben-punkt. Zu den eigentlich behandelten Themen wie dem Risiko von Antibabypillen wie „Yasmin“ und insbesondere zu den Reaktionen auf aufgetretene Fälle von Ne-benwirkungen konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und der Darstellung der - teilweise unterschiedlichen - Sichtweisen von wichtigen Exponen-ten eine eigene Meinung bilden. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. In der Einleitung zum ebenfalls beanstandeten „10 vor 10“-Beitrag „Swiss- medic reagiert“ vom 11. Juni 2009 erinnert die Moderatorin an den Fall Céline. Swissmedic habe nun reagiert und wolle ein unabhängiges Gutachten einholen, welches über das Risiko aller Antibabypillen Klarheit schaffen solle. Der anschliessende Filmbericht beginnt mit einer kurzen Zusammenfassung der Geschichte von Céline. Danach begründet der Sprecher von Swissmedic, wa-rum die Aufsichtsbehörde nun einen Handlungsbedarf sehe und Abklärungen vor-nehmen lasse. Im weiteren Filmbericht nehmen die Mutter von Céline, der Swiss-medic-Sprecher und B Stellung zum Thromboserisiko von „Yasmin“. In diesem Zu-sammenhang werden die bereits in den ersten beiden beanstandeten „10 vor 10“-Beiträgen thematisierten Statistiken über Spontanmeldungen unerwünschter Arz-neimittelwirkungen thematisiert. In der Abmoderation wird darauf hingewiesen, B betone, die Ursache der Behinderung von Céline sei nicht nachweislich auf die Ein-nahme der Antibabypille zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, im Beitrag sei das Präparat „Yasmin“ unnötigerweise noch einmal angeprangert worden. Problematisch seien auch der abermalige Verweis auf Spontanmeldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkun-gen und die in diesem Zusammenhang verwendete Grafik sowie die Abmoderation. Der beanstandete Beitrag nimmt Bezug auf eine gleichentags erfolgte Me- dienmitteilung von Swissmedic („Update zu Venenthrombosen und Lungenembolien unter oralen Kontrazeptiva“). Darin gibt die Aufsichtsbehörde insbesondere bekannt, dass sie gemeinsam mit ihrem Human Medicines Expert Comittee die aktuellsten Daten und Studien zusammen mit früheren Untersuchungsergebnisse analysieren wolle, und dass sie im Herbst über die Ergebnisse orientieren werde. Die „10 vor 10“-Redaktion hat korrekt über den Anlass und den Inhalt der von Swissmedic beschlossenen Massnahmen berichtet. Im Mittelpunkt standen die Aussagen des Sprechers von Swissmedic, welche durch Wiederholungen von Aus-schnitten aus dem „10 vor 10“-Beitrag vom 28. Mai 2009 (siehe dazu vorne Ziffer 5) ergänzt wurden. Diese Ausstrahlung löste eine breite Diskussion in den Medien über das Risiko von Antibabypillen aus und führte zu vielen Fragen bei Konsumentinnen und Fachleuten. Die von Swissmedic beschlossenen Analysen waren damit auch eine indirekte Folge des ersten „10 vor 10“-Beitrags über den Fall von Céline. Die entsprechenden Hinweise auf diese Ausstrahlung dienten damit dazu, dem Publi-kum den Anlass der neuen von Swissmedic beschlossenen Analysen darzustellen. Die besondere Hervorhebung von „Yasmin“ ist auch deshalb nachvollziehbar, weil sich Swissmedic in ihrer Medienmitteilung eingehend zum Risiko von Nebenwirkun-gen bei der Verwendung dieses Präparats geäussert hat. Zur Gefährlichkeit von „Yasmin“ konnte sich das Publikum aufgrund der di- versen Äusserungen im Filmbericht eine eigene Meinung bilden. Einerseits forderte die Mutter von Céline ein Verbot dieses hormonalen Kontrazeptivums, weil jeder Fall von solchen Nebenwirkungen einer zuviel sei. Anderseits legte der Sprecher von Swissmedic dar, dass das Risiko von „Yasmin“ gemäss den bisherigen Studien und anderer europäischer und amerikanischer Behörden nicht höher sei als bei anderen Antibabypillen. Zusätzlich wurde im Bericht auch eine Stellungnahme der Be-schwerdeführerin eingeblendet, wonach dieses Präparat „kein höheres Risiko für venöse Thromboembolien als andere niedrig dosierten Antibabypillen“ aufweise, was zwei breit angelegte Studien belegen würden. Den Standpunkt der Beschwer-deführerin hat die „10 vor 10“-Redaktion in der Abmoderation hinsichtlich der - noch nicht abschliessend abgeklärten - Ursachen der Lungenembolie von Céline noch präzisiert. Auch zu den im Zusammenhang mit den Spontanmeldungen zu uner- wünschten Nebenwirkungen von „Yasmin“ genannten Zahlen konnte sich das Publi-kum aufgrund des Beitrags vom 11. Juni 2009 eine eigene Meinung bilden. Die ent-sprechenden Statistiken wurden durch einen Kommentar von Swissmedic ergänzt, in welcher die Aufsichtsbehörde begründete, warum den Spontanmeldungen nur ein beschränkter Aussagewert zukommt. Die diesbezüglichen Zahlen in den eingeblen-deten Grafiken entsprechen - wie im Beitrag vom 28. Mai 2009 - den Tatsachen. Der Filmbericht enthält schliesslich eine Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin zu den von Swissmedic beschlossenen Massnahmen. Darin erklärt das Unter-nehmen, dass es die Initiative der Aufsichtsbehörde begrüsse, allerdings keine neue Erkenntnisse davon erwarte, weil „Yasmin“ weltweit eine der meist untersuchten An-tibabypillen sei. „10 vor 10“ hat damit dem Publikum die wesentlichen Fakten und Meinungen zu den behandelten Themen korrekt vermittelt. Auch der Beitrag vom 11. Juni 2009 hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin weist in ihren Rechtsschriften darauf hin, insbeson- dere der erste „10 vor 10“-Beitrag vom 28. Mai 2009 habe einen regelrechten Me-dienhype ausgelöst. Die Fakten seien dabei vielfach falsch oder stark verzerrt dar-gestellt worden. Dies habe auch ein im Auftrag der Beschwerdeführerin erstelltes medienwissenschaftliches Gutachten des Forschungsbereichs Öffentlichkeit und Gesellschaft der Universität Zürich zur Berichterstattung aller Medien über die Anti-babypille „Yasmin“ festgestellt. Dieses Gutachten konstatiere nämlich einen „hohen Anteil von Beiträgen im moralisch-ethischen Modus“ (Boulevardformate) und sei zum Schluss gekommen, „Yasmin“ sei als „besonders gesundheitsschädigendes Kontrazeptivum“ dargestellt worden. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich der Prüfungsumfang der UBI auf die beanstandeten Fernsehbeiträge beschränkt. Die UBI hat zu beurteilen, ob diese Ausstrahlungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG sachgerecht sind, indem sie die freie Meinungsbil-dung des Publikums gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Veran-stalter bei der Behandlung eines Themas aufgrund der Programmautonomie weit-gehend frei sind. Die Redaktion von „10 vor 10“ hat, insbesondere im grundlegenden Beitrag vom 28. Mai 2009, die Problematik von Nebenwirkungen von hormonalen Kontrazeptiva aus der Sicht eines mutmasslichen Opfers thematisiert. Dieser Blick-winkel wie auch der damit verbundene anwaltschaftliche Fokus, welche für das Pub-likum klar erkennbar waren, führte dazu, dass dem Risiko von Nebenwirkungen viel mehr Bedeutung zugemessen wurde als in einer neutralen wissenschaftlichen Stu-die, in welcher in anonymer Weise von möglichen, aber seltenen Nebenwirkungen die Rede ist. Es ist im Übrigen Aufgabe der Medien („public watchdog“), herrschen-de Meinungen bei Vorliegen von entsprechenden Indizien in Frage zu stellen (Urteil des EGMR vom 23. September 1994 i.S. Jersild gegen Dänemark, Nr. 00015890/89, Ser A/298, Ziff. 31). Fälle wie derjenige von Céline und die von Swissmedic publizierten Zahlen zu unerwünschten Nebenwirkungen bei „Yasmin“ gaben „10 vor 10“ begründeten Anlass, das Risiko bei der Verwendung dieser viel benutzten Präparate in kritischer Weise zu beleuchten. Die vielen Reaktionen ver-deutlichten, dass offensichtlich ein beträchtlicher Informations- und Aufklärungsbe-darf an der Behandlung des Themas bestanden hat. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

Die Beschwerde der B vom 11. September 2009 wird, soweit darauf einzu- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1
Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR
173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge-
richt angefochten werden.
Versand: 30. Juni 2010

Source: http://www.ubi.admin.ch/x/b_608.pdf

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