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L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT
MEDIZINRECHT
- März/April 2008 -
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I. KRANKENHAUS & KLINIK S. 3
1. Vergütung: Zulässigkeit der nachträglichen Veränderung der Codierung – Nachforderungsanspruch des KH (LSG S.-H.) 2. BAG: Angemessene Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich 3. BAG: Neuvergabe von Servicedienstleistungen in einem Klinikum 4. BVerwG: Chefärzte müssen Nutzungsentgelt zahlen II. DER NIEDERGELASSENE ARZT
1. BSG: Ausschreibung/ Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes 2. SG Dresden: Fusion des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes rechtens 3. BSG: Anforderungen des Ausschlusses vom Notfalldienst 4. Werberecht der Ärzte: Abmahnrisiko bei fehlerhafter Praxis-Homepage III. PHARMA & APOTHEKE
1. Rspr.: Pharmaindustrie darf Ärzten keine teuren Geschenke machen 2. Arzneimittelmarkt – die jüngsten Entwicklungen im Überblick IV. THEMEN
1. BSG: BARMER erhielt zu Unrecht Förderung für Hausarztmodell 2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungspflichten der GKV V. IN EIGENER SACHE
1. Aktuelle Mandantenbriefe 2. Aktuelle Veranstaltungen im Medizinrecht 3. Expertenforen – www.medizinrecht.de I. KRANKENHAUS & KLINIK
1. Zulässigkeit der nachträglichen Veränderung der Codierung – Nachforderungsan-
spruch des KH (LSG S.-H.)
Das Landessozialgerichts (LSG) Schleswig- handlungsfalles aufgefallen sei. Hauptdiag- Holstein hatte über die Frage zu entschei- den, ob ein Krankenhaus seine ursprüngli- der entgleiste Diabetes mellitus (E 11.91) sei Nebendiagnose. Es ergebe sich daraus träglich zu seinen Gunsten abändern darf, hat, dass eine höhere DRG zur Abrechnung ab, weswegen die Klägerin sie vor dem So- zialgericht (SG) Lübeck auf Zahlung des dann erheben, wenn es bereits eine Kosten- Differenzbetrages verklagte. Dieses gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte Das LSG entschied nun: Das Sozialgericht land-Pfalz hatte der beklagten Krankenkas- hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer se für die stationäre Behandlung eines ihrer Rechnung gestellt, die sie mit folgenden lungskosten verurteilt, denn die Klägerin gleister Diabetes mellitus (E 11.91 nach nie (J 18.0) Harnwegsinfekt (N 39.0) Strep- Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch, 39.0 - B 95.2) Vorhofflimmern intermittie- Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. dem Versor- rend (I 48.10) Coronare Herzkrankheit (I gungsvertrag nach § 109 Abs. 2 SGB V der 25.9) Arterielle Hypertonie (I 10.0). Die Klägerin setzte hierfür die DRG (Diagnosis kenkassen und der Rheinland-Pfälzischen worden ist. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse im einzelnen Behandlungsfall Etwa drei Monate später teilte die Klägerin der Beklagten – wie auch in anderen Fällen Grundlage des Rechtsverhältnisses unmit- – mit, dass anlässlich einer internen Über- prüfung die fehlerhafte Codierung des Be- tung durch den Versicherten. Die Kranken- kasse ist bei einem Krankenhaus im Sinne ten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind. Es handelt sich hier- kenhaus der Klägerin zählt, als Korrelat zu bei nicht um zivilrechtliche Ansprüche; die sätzliche vertragliche Vereinbarung ver- pflichtet, die normativ festgelegten Entgelte zu zahlen, sofern die Versorgung im Kran- kenhaus erforderlich ist (BSG, Urt. v. 28. Rechtsbeziehung handelt, auf die zivilrecht- liche Vorschriften nur im Rahmen des Sat- An der Erforderlichkeit der Behandlung und an der Richtigkeit der Diagnosestellung war nicht zu zweifeln; hierüber stritten die Be- ses entsteht unabhängig von einer weiteren führt, dass die mit der berichtigten Kosten- vertraglichen Vereinbarung durch die Inan- spruchnahme der Leistung durch den Versi- cherten. Er entsteht in der Höhe, wie er in hauses hat folglich eine vertragliche, in den den Entgeltvereinbarungen für die zugrunde nach § 109 SGB V ausgestalteten Vereinba- lungs- und Zahlungsanspruch im Einzelfall den Beteiligten besteht Einigkeit, dass auf ist jedoch nicht auf vertragliche Willenser- klärungen gegründet, sondern basiert auf einem Realakt, nämlich auf der notwendi- K60B ausweist. Die gegenüber der ersten Rechnung erhöhte Forderung ist unmittel- Dessen rechtliche Beurteilung richtet sich tung durch die Versicherte entstanden und zwischen den Vertragspartnern geschlosse- schließend nach dem 4. Kapitel des SGB V, nach den §§ 63 und 64 SGB V sowie nach genannten Pfegesatzvereinbarungen enthal- ten Bestimmungen darüber, unter welchen schrift gelten im Übrigen für die Rechtsbe- lischt. Gemäß § 69 Satz 3 SGB V sind die sprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflich- Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuld- Wenn sich folglich nach Erteilung der ersten verhältnis, wenn die geschuldete Leistung Rechnung nicht mehr nachvollziehen ließe, an den Gläubiger bewirkt wird. Die Beson- derheit ergibt sich hier dadurch, dass die hen war, ginge dies zu Lasten der Klägerin. tragliches) Regelwerk vorherbestimmt ist, jedoch nicht in Frage, so dass es auf Be- weislastgrundsätze nicht ankam. Insgesamt steht das Regelwerk zu § 112 Abs. 2 SGB V bestandlichen Voraussetzungen hierfür er- daher einer Korrektur der Rechnung nicht füllt sind. Die Höhe unterliegt nicht der Dis- position der Vertragspartner. Die Nachfor- derung nach einer solchen Schlussrechnung Fazit: Die Frage, ob ein Krankenhaus seine
richtet sich gemäß § 242 BGB allein nach ursprüngliche Rechnung an die Krankenkas- se nachträglich zu seinen Gunsten abän- müsste es sich jedoch um außerhalb der dern darf, wenn eine interne Überprüfung Rechnung liegende Tatsachen handeln. Für derartige Tatbestände war hier indes nichts ersichtlich. Das Krankenhaus konnte nach alledem eine Nachforderung erheben, auch wenn es bereits eine Kostenrechnung über- Dies impliziert, dass sich auch die Kranken- häuser auf ein Recht zur Überprüfung der Letztlich folgt bereits aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Vertrages über die allgemeinen Bedingun- falls bis zum Ablauf der Verjährung von vier 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, dass nach Beendi- keine ausdrücklichen Regelungen ersicht- lich, die ein Recht der Krankenhäuser zur ständigen Krankenkasse in der Regel inner- halb von 14 Kalendertagen nach der Entlas- einschränken würden. Es handelt sich mit- sung eine Schlussrechnung übersandt wird. hin keineswegs um exklusive Rechtspositio- Die Vorschrift selbst weist die Bestimmung nen der gesetzlichen Krankenkassen – wie bereits als Grundsatz aus ("in der Regel") dies bisweilen kolportiert wird. Das LSG Nachträgliche Korrekturen rechnerischer oder tatsächlicher Art sind also noch mög- lich; allerdings wirkt sich die Änderung der (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. Okto- Beweislage zu Lasten dessen aus, der ver- tragliche Fristen nicht einhält (vgl. BSG, Urt. v. 28. Mai 2003 – B 3 KR 10/02 R). 2. BAG: Zur Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpfle-
gebereich
Die Besonderheit der Krankenhausfinanzie- Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte der Angemessenheitskontrolle nicht. Die ange- messene Ausbildungsvergütung orientiert LAG ausgeführt, ein Sonderfalls liege nicht sich nicht am Budget, sondern ist bei der vor, da die Ausbildung der Klägerin gerade Festlegung des Budgets zu berücksichtigen, nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative so die Feststellungen des Bundesarbeitsge- durch die Krankenkassen finanziert. Es sei- Der Träger der Ausbildung hat Schülern en durch die Vereinbarung niedriger Ausbil- nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegeset- dungsvergütung keine zusätzlichen Ausbil- dungsplätze geschaffen worden. Das Kran- dungsvergütung zu gewähren. Für die An- kenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbil- sätze, die das BAG zu § 10 Abs. 1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Pflegeeinrichtungen ab. Die Erhöhung des Anteils theoretischen Unterrichts der Kran- Angemessen ist die Ausbildungsvergütung im Allgemeinen bis zu einer Schwelle, bei der die tariflich vorgesehene nicht um mehr verhältnis Krankenpflegeschülerstellen auf als 20 % unterschritten wird. Eine Ausnah- Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächliche geleistete Arbeit schaffen werden, die sonst nur unter erheb- der Krankenschüler dar. Der Stundenlohn lichen Schwierigkeiten einen Ausbildungs- könne nicht mit dem einer fertig ausgebil- platz finden könnten, und die Ausbildung deten nicht tarifgebundenen Arbeitskraft teilweise oder vollständig durch öffentliche Hier bildete die Beklagte die Klägerin als (teilweise) und gab der Klage statt (soweit Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen monatliche Unterschiedsbetrag belief sich (BAG, Urt. v. 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06; auf 229,06 Euro brutto. Mit ihrer Klage ver- Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. langte die Klägerin restliche Monatsvergü- tungen und Einmalzahlungen in tariflicher 3. BAG: Neuvergabe von Servicedienstleistungen in einem Klinikum
Führt ein Unternehmen, das bei einer Auf- turaufträge sowie Wasser und Elektrizität tragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die zur Verfügung. Das Klinikum kündigte den Erfüllung der Aufgabe eines Servicevertra- ges fort, so stellt dies für sich genommen 1. April 2006 nimmt eine andere Firma die Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt 1.900 Arbeitnehmer und übernimmt für das den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen ande- ren Inhaber voraus. Erforderlich ist die Der Kläger begehrte die Feststellung, eine wirtschaftlichen Einheit. Hieran fehlt es, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer Kündigung sei unwirksam. Er meint, es lie- wesentlich anderen, deutlich größeren Or- ganisationsstruktur durchgeführt wird, de- habe die GmbH ihren Betrieb gar nicht still- ren Aufgaben überdies deutlich umfangrei- Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewie- dung des BAG war der Streit über die Wirk- ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit 1995 als Fachkraft für triebsübergang nicht vor. Ob die Kündigung Anlagen bei einer GmbH beschäftigt, die mit leistungen in einem Teilbereich eines Klini- Büro- und Aufenthaltsräume sowie Räume für Lager und Werkstatt des Klinikums. Die- (BAG, Urt. v. 14.08.2007 – AZR 1043/06; ses stellte auch eine Software für Repara- Vorinstanz: LAG Berlin – 15 Sa 1314/06) 4. BVerwG: Chefärzte müssen Nutzungsentgelt für Behandlung von Pri-
vatpatienten zahlen
dass Universitätsprofessoren des Fachs Me- Chefärzte, das die Erstattung der Kosten dizin, denen in ihrer Eigenschaft als Chef- ärzte von Universitätskliniken die stationäre teilsausgleich in Höhe von 20% der Brutto- Behandlung von Privatpatienten in der Kli- nik aufgrund eines Behandlungs- und Liqui- dationsrechts gestattet ist, für die Inan- Ansicht des BVerwG gebe es keinen verfas- spruchnahme der Infrastruktur der Klinik ein Nutzungsentgelt zu entrichten haben. Chefärzten mindestens die Hälfte der Brut- Der Kläger ist Professor im Fachbereich aus, dass der Vorteilsausgleich sachlich Medizin einer Universität und Leiter der gerechtfertigt und der Höhe nach angemes- sen ist. Dies sei hier im Hinblick auf den tätsklinik. Er steht im Beamtenverhältnis Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelas- und ist berechtigt, Privatpatienten zu be- senen Ärzten der Fall. Gerade Universitäts- handeln. Hierfür darf er die Einrichtungen kliniken übten eine erhebliche Anziehungs- kraft aus, weil Patienten hier zu Recht mo- derne Infrastruktur, hochqualifiziertes Per- klären, ob das vom Kläger für die Nutzung wissenschaftlichen Erkenntnissen erwarten. abzuführende Entgelt mit den gesetzlichen Diese Anziehungskraft könnten sich beam- tete Chefärzte ohne ein unternehmerisches Entrichtung eines "angemessenen" Nut- zungsentgelts vor. Zum anderen stellte sich die Frage nach der Methode für die Entgelt- II. DER NIEDERGELASSENE ARZT
1. BSG: Ausschreibung/Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzeszivilrecht-
liche Vereinbarung nicht maßgeblich
Maßgeblich für die Beurteilung, ob in einem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ver- gesperrten Planungsbereich eine Ausschrei- pflichtete den ausgeschiedenen Arzt im Mai 2005 zur Erklärung des Zulassungsverzichts arztsitzes beansprucht werden kann, sind die vertragsarztrechtlichen Vorgaben; pri- dieser Grundlage begehrte der verbleibende vatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Arzt sodann die Neuausschreibung im über- versorgten Gebiet. Dies wurde ihm jedoch schaftspraxis präjudizieren die Entschei- Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Zu ent- Zum Sachverhalt: Einer von zwei Augenärz- aus. Für diesen Fall hatten die Parteien im Die Sozialrichter erklärten mit Urteil vom Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die 28.11.2007, auch in solchen Fällen gelte der Grundsatz, dass in überversorgten Ge- bieten ein Vertragsarztsitz nur dann neu „Substrat“ des Sitzes vorhanden ist. Dies verbleibende Arzt den Zivilrechtsweg. Dabei sei hier jedoch nicht mehr der Fall gewesen. ging er von der Wirksamkeit der Vertrags- klausel aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) Ausschreibung und Nachbesetzung (gemäß Klausel für zulässig. Der Antrag auf Aus- schreibung umfasse zwangsläufig auch den durch Erreichen der Altersgrenze oder Ver- vertraglich nicht explizit erwähnten Zulas- zicht) und so ein Vertragsarztsitz für eine Nachbesetzung zur Verfügung steht. Soweit es Gemeinschaftspraxen betreffe, könne, so das Gericht, eine Ausschreibung und Nach- besetzung indes nur zu Gunsten derjenigen erfolgen, in der sich der frei gewordene Sitz mühte daraufhin erneut die Gerichte. Das lange, als eine Anknüpfung an die gemein- gesperrten Planungsbereich entfalten. Die- sam ausgeübte Tätigkeit noch möglich ist. ser Zeitpunkt trat erst mit seinem Verzicht Diese Vorgaben waren vorliegend nicht er- im Jahre 2006 ein. Dabei handelte es sich meinsame Tätigkeit, die im Jahre 1999 aus- 30.09.1999 ausgeschiedene Arzt hatte sein lief, nicht mehr angeknüpft werden konnte. Vertragsarztsitz zum 01.10.1999 an einen anderen Ort verlegt und 2003 in eine ande- Folge: Festzustellen bleibt, dass zivilrechtli- che Vereinbarungen für Ausschreibung und nungsbereich eingebracht. Zwar verzichtete zwar nicht maßgeblich sind, vertragswidri- Jahres 2006 auf seine Zulassung; von einer men ist. Dem vertragstreuen Partner steht Rechtschutzes zur Verfügung. Dieser zielt des vertragswidrigen Verhaltens. Vorliegend missliche Lage durchaus erkannten, erklär- hatte der vertragstreue Arzt vor dem OLG ten sie, dass das Vertragsarztrecht zivil- Zweibrücken ein entsprechendes Urteil be- rechtliche Schwierigkeiten nicht reparieren reits erstritten. In vergleichbaren Konstella- könne; insbesondere stelle sich in solchen tionen bietet es sich also an, möglichst zü- gig sowohl den Zivil- als auch den Sozial- Diesem Ergebnis stehen die vor den Zivilge- die Möglichkeit, den Vertragsarztsitz zu er- richten erstrittenen Entscheidungen indes nicht entgegen. Die dortige Verurteilung gung der Ausschreibung konnte seine Wirk- samkeit erst ab Ende seiner Zulassung im (BSG, Urt. v. 28.11.2007- B 6 KA 26/07 R) 2. SG Dresden: Fusion des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes rechtens
Eibenstock im oberen Westerzgebirge blei- (SG) Dresden vom 16. Januar 2008 wird es – zumindest vorläufig – bei der Zusammen- Hintergrund: Die Kassenärztliche Vereini- legung der bisherigen kassenärztlichen Be- gung erwartet dort in den nächsten Jahren reitschaftsdienstbezirke Schönheide und die Schließung weiterer Arztpraxen aus Al- tersgründen. Sie hatte deshalb die Zusam- sammenlegung tatsächlich auswirkt, müsse menlegung der Bereitschaftsdienstgruppen angeordnet, damit sich die Zahl der Bereit- Der Bereitschaftsdienst dürfe nur in An- schaftsdienste auf mehrere Schultern ver- spruch genommen werden, um in Notfällen teilt. Dagegen hatten von den 13 Ärzten, die Zeit bis zur nächsten Sprechstunde zu überbrücken. Arztbesuche, die eigentlich digt werden könnten, dürfen nicht auf das Wochenende verlegt oder Bereitschaftsärzte Die Kläger begründet dies damit, dass die Entfernungen im oberen Erzgebirge zu lang stellt werden. Denn dies geht zu Lasten der seien und die Straßen im Winter zu schlecht wirklich dringenden Fälle, die das mit län- geren Wartezeiten bezahlen müssen, so der Dienstschicht neben den Patienten, die in Der Beschluss erging im Wege eines Einst- weiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Kläger Das Sozialgericht folgte dieser Argumenta- hatten vor allem auch einen vorläufigen Dienstgruppe von bislang 6 und 7 Ärzten auf insgesamt 13 sei unumgänglich, wenn Eine endgültige Entscheidung steht noch keine Nachfolger für die künftig wegfallen- den Ärzte gefunden werden. Wenn sich tat- sächlich Engpässe ergeben sollten, müssten (SG Dresden , Beschl. v. 16. Januar 2008 - Ärzte eingeteilt werden. Wie sich die Zu- 3. BSG: Zu den Anforderungen des Ausschlusses vom Notfalldienst

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die
eines 64 Jahre alten Facharztes für Patho- Zum Sachverhalt: Der 64 Jahre alte Kläger, schäftigt ist, müsse er auch die entspre- seit 1970 im Bereich der Pathologie tätig, war seit 1980 als Facharzt für Pathologie in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärzt- Lebensalters nicht mehr die Möglichkeit Zur Begründung für den Ausschluss (hilfs- weise Befreiung) vom allgemeinen ärztli- führt, als Facharzt für Pathologie sei er völ- Die hiergegen gerichtete Revision der be- lig ungeeignet, den Notfalldienst qualifiziert durchzuführen. Er habe seit seiner Appro- Beklagte machte geltend, eine Verletzung bation im Jahre 1970 ununterbrochen in der der Verpflichtung zur Fortbildung auch für Pathologie gearbeitet; im Jahre 1980 habe den Notfalldienst könne einen Ausschluss er sich niedergelassen, ein Institut für Pa- des Vertragsarztes vom Notfalldienst nicht thologie aufgebaut und keine ärztliche Tä- rechtfertigen. Zudem gewähre die der KÄV tigkeit außerhalb der Pathologie ausgeübt. in der Notfalldienstordnung eröffnete Mög- lichkeit zum Ausschluss eines Arztes dem lastet, wenn ein Pathologe als Notfallarzt zu öffentliches Recht auf Ausschluss von der führe die Gemeinschaftspraxis, der er an- gehöre, einen Notfalldienst für Schnell- Das BSG folgt dieser Argumentation. Auch Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung KÄV machen. Die Bundesrichter verwiesen (KÄV) lehnte den Antrag ab. Widerspruch zur Begründung auf die Dienstpflicht: So- lange ein Mediziner in einer vertragsärztli- chen Praxis beschäftigt ist, muss er auch die entsprechenden Pflichten übernehmen. tragsgemäß vom Notfalldienst ausgeschlos- Alter, Spezialisierung und selbst gesund- sen. Nach Ansicht des LSG war der Kläger heitliche Einschränkungen widersprechen als Facharzt zwar grundsätzlich zur Teil- nahme am allgemeinen ärztlichen Notfall- dienst verpflichtet. Er könne aber bean- falldienst ausgeschlossen zu werden, da er (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; wegen seiner mehr als 30-jährigen Tätigkeit Vorinstanzen: SG Düsseldorf - S 14 KA ausschließlich im Bereich der Pathologie 184/02, LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 4. Werberecht der Ärzte: Abmahnrisiko bei fehlerhafter Praxis-Homepage
Ärzte begeben sich mit einer juristisch ten sind. Dazu zählt vor allem natürlich das besteht hier dringender Handlungsbedarf. Der Einsatz von Werbemaßnahmen ist für (UWG) oder das Gesetz für den elektroni- den Berufsstand der Ärztinnen und Ärzte bekanntermaßen streng reglementiert – ungeachtet der deutlichen Liberalisierung gesetz, welches zusammenfasst, was zuvor der letzten Jahre. Nach jüngsten Untersu- chungen weist allerdings jede zweite Arzt- Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und Homepage in Deutschland erhebliche recht- liche Mängel auf. „Solche Mängel bringen unnötige Abmahnrisiken. Dabei sind diese Fehler eigentlich leicht vermeidbar“, kons- Freilich ist die Arzt-Homepage zunehmend tatierte Peter Müller, Vorstand der Stiftung die maßgebliche Visenkarte des Arztes. Eine Studie des Instituts für betriebswirtschaftli- Entwicklung (IFABS) hat bereits vor Jahren Hintergrund war die jüngste Stichprobe der vor allem eines gezeigt: Patienten setzen die Qualität der Homepage mit der Qualität der Praxis gleich. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, durch eine rechtliche in Deutschland und verschiedener Fachdis- ziplinen ausgewertet. Hierbei wurde festge- triebswirtschaftlich effizient zu nutzen. stellt, dass bei 45,1 Prozent der Webseiten des Telemediengesetzes erfüllte oder sogar für niedergelassene Ärzte kurzfristig mittels gänzlich fehlte. Die vorgeschriebenen An- Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen Neben den – im Bereich der „beruflichen für entsprechende Rechtsfragen gerne zur Kommunikation“ in den letzten Jahren ü- berarbeiteten – (Muster-)Berufsordnung III. PHARMA & APOTHEKE
1. Pharmaindustrie darf Ärzten keine teuren Geschenke machen
eine derartige Beeinflussbarkeit der Ärzte gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs, ent- verbot des Heilmittelwerbegesetzes nur für produktbezogene Werbung, nicht aber für Landgerichts München I (Urt. v. 30.1.2008 - 1 HK O 13279/07). Das „besondere Ver- trauensverhältnis zwischen Arzt und Pati- ent“ gebiete es, dass der Arzt bei der Ver- nicht und untersagte der Beklagten derlei schreibung von Medikamenten „nicht ein- Angebote. Dies Basis der Entscheidung bil- mal in den Verdacht einer unsachlichen Be- einflussung durch deren Hersteller“ kommt. besondere Vertrauensverhältnis zwischen Stattdessen müsse sich der Arzt „allein von Arzt und Patient gebietet es, dass sich der den Interessen seines Patienten“ leiten las- Arzt bei der Verschreibung von Medikamen- sen. Darüber hinaus hat das Verhalten der ten allein von den Interessen des Patienten Ärzte in der Regel aber auch strafrechtliche leiten lässt und dabei nicht einmal in den Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung men hatte Ärzten im Internet nicht nur ei- klagten beeinflussten die Entscheidung der „exklusiven Vorzugspreis“ mit 40 Prozent sen und unsachlich; dies verstoße gegen Ersparnis, sondern auch eine unentgeltliche § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlaute- rater (etwa zum Thema „betriebswirtschaft- liches Praxismanagement“) angeboten. Ein Verband von Arzneimittelherstellern – der mehr als geringfügigen unentgeltlichen Zu- sich der „Lauterkeit des Verhaltens der Vorstellungen der Pharmaindustrie selbst, hat – hatte dagegen mit der Begründung geklagt, ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Ärzte werde motiviert, als gericht rekurrierte nicht nur auf den „Kodex zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Arznei- mittelindustrie“, sondern auch auf die „Ver- ten zu verschreiben. Die Beklagte bestritt Leistungserbringern und der Industrie, die sich angesichts der forcierten Marktöffnung Berührt werden in solchen Konstellationen in aller Regel allerdings keineswegs nur chen Muss entwickelt, bedarf dringend der Schaffung von Rechtsicherheit für alle Be- teiligten. Vor allem die Leistungserbringer (Ärzte wie auch Kliniken) laufen verstärkt genstand strafrechtlicher Verfahren. Die Gefahr, durch das Vertrauen auf langjährige Interaktion zwischen Leistungserbringern Praktiken strafrechtlich belangt zu werden. und der Arzneimittelindustrie ist seit einiger Zeit zunehmend im Visier der Staatsanwalt- schaften. Die vorgenannten „Verhaltens- auch die entsprechenden Lösungen werden empfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten“ Sonder-Mandantenbrief unter dem Titel
Kooperation vs. Korruption“.
Kreise – die Argumentation des Gerichts muss vor diesem Hintergrund daher wie ein 2. Arzneimittelmarkt – die jüngsten Entwicklungen im Überblick
Die Schlagzahl der Neueinsteiger auf dem ar 2008 – diesmal „ex officio“, also von den Drogerieketten – jüngst der Brachen- Amts wegen – ein Vertragsverletzungsver- primus Schlecker – bereiten sich nun auch die Einzelhandelskonzerne (Rewe) auf das Mehrbesitzverbots für Apotheken eingeleitet Gesetzes vor. Wären die harscher werden- spruch innerhalb der nächsten zwölf Mona- te. Der Apotheken-Markt könnte dann weit- send, so beschritten sie unzweifelhaft den gehend liberalisiert werden, die Branche richtigen Weg. Die entscheidenden Urteile würde „komplett umgekrempelt“. Nicht nur Drogerieketten oder Einzelhändler könnten Ketten wie etwa in Großbritannien würden auf den Markt drängen (die Haniel-Tochter sandkosten in Höhe von 3,90 Euro. Für je- des rezeptpflichtige Medikament erhalten drei Euro, den sie in allen Schlecker-Filialen cker für den Einstieg in den Versandhandel einlösen können. Dabei spielt es keine Rol- mit Arzneimitteln sollte am 11. Februar fal- le, ob der Kunde zuzahlungsbefreit ist oder len; (vermeintliche) Eilklagen von Wettbe- nicht. Eine Rezeptsammelstelle oder phar- mazeutische Beratung wird es in den Schle- ment. „Der Verkaufsstart war (…) geplant. Wegen ungeklärten Rechtsfragen ist er ver- schoben worden“, kommentierte eine Nie- ist inzwischen online, liefert zunächst je- doch nur rezeptfreie Artikel aus. Rezept- Das Konzept sieht vor, dass der Vertrieb in Vitalsana erfolgt, einem exklusiven Partner von Schlecker mit offiziellen Sitz im nieder- ländischen Heerlen. Gerade hier könnten die rechtlichen Schwierigkeiten liegen, zu medikationsgeschäft in den Drogeriemärk- denen sich Schlecker derzeit nicht dezidiert äußern möchte. Die Versandapotheke sitzt fehlenden Beratung der Kunden. „Wir brau- zwar in den Niederlanden, ist aber letztlich chen selbsterklärende, preiswerte Produkte. jüngster Rechtsprechung dürfen indes nur wir unseren Verkäufern kaum alle vorstel- len“, so Marek Karasch, der bei Rossmann Großbritannien Medikamente nach Deutsch- für den Bereich Selbstmedikation zuständig ist; künftig werde man vermutlich weniger auf Pillen und mehr auf Functional Food zu Der neue Vertriebsweg sieht u.a. vor, dass die Kunden im Bereich der freiverkäuflichen Präparate bis zu 45 Prozent sparen. Mit einem speziellen Bestellmagazin soll über fallen (s. zu den neuesten Entwicklungen die aktuellen Top- und Tagesangebote von hier: News v. 05.02.08), will sich Ross-
Vitalsana informiert werden. Aufmacher der chen würden, wären Sie sicherlich ganz verschiedene Antiallergika sein. Ab einem schön enttäuscht“, erklärte Karasch. Im Auftragswert von 15 Euro entfallen die Ver- Gegensatz zu den „Großhandelsmühungen von Schlecker“ plane Rossmann, von der Ginge es nach den Ergebnissen der jüngst Expertise der Großhändler zu profitieren einigung Deutscher Apothekerverbände, so Berichten zur Folge erwägen nun auch Le- wahrscheinlich. Nur 10 Prozent der Befrag- bensmittelkonzerne (in erster Linie Rewe) ten befürworten die Idee, dass Supermärk- den Einstieg in das lukrative Geschäft mit schen in Deutschland wollen ihre Arzneimit- tel vielmehr auch in Zukunft in wohnortna- Apothekenmarkt für den Einstieg branchen- hen und inhabergeführten Apotheken abho- fremder Unternehmen zugänglich ist. „Wir len. Ähnliche Ergebnisse lieferte bereits die beobachten den Markt und warten auf eine Liberalisierung“, sagte ein Unternehmens- Die bereits in den Gebäuden der Rewe- und resp. dem Drogeriemarkt behalten wir für Sie selbstverständlich unter Beobachtung. theken könnten auf die Marke „Rewe“ um- Wollen Sie sich schnell auf den aktuellen zuflaggen. Mit dieser Option würden die Stand versetzen, empfehlen wir Ihnen – bislang selbstständigen Apotheker zu Li- neben den aktuellen News – unsere Fach- beiträge in den Mandantenbriefen zum Me- derländischen Versandapotheke DocMorris folgen, die in Deutschland derzeit über ein Netz von über 100 Franchise-Filialen ver- fügt. Laut „Handelsblatt“ könnte Rewe da- Derzeit liege der Schwerpunkt, laut Rewe- Sprecher, zunächst auf einer Marktanalyse, inwieweit die Verbraucher Apothekenartikel überhaupt kaufen würden. Aber auch Rewe wartet auf ein alsbaldiges Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs – die Zeit bis dahin IV. THEMEN
1. BSG: BARMER Ersatzkasse erhielt zu Unrecht Förderung für Hausarzt-
Der „BARMER Hausarztvertrag“ ist kein Ver- trag über eine "integrierte Versorgung" i.S. Hausapotheke eine spezielle hausärztliche des § 140a SGB V. Das Bundessozialgericht Versorgung. Die teilnehmenden Ärzte erhal- (BSG) gab der Klage der Kassenärztlichen ten für jeden Versicherten eine zusätzliche Vergütung und verpflichten sich gegenüber letztinstanzlich, dass für den Hausarzt- und Hausapothekenvertrag keine Mittel verwen- dards. Die Apotheken erhalten eine zusätz- det werden dürfen, die der Förderung der liche Vergütung; im Gegenzug müssen sie der beklagten Ersatzkasse war die Streifra- Die Klägerin hatte bereits in den Vorinstan- ge, ob die Beklagte berechtigt war, von der zen, die der Klage stattgegeben haben, die Klägerin für das Jahr 2004 eine Gesamt- Auffassung vertreten, der "BARMER Haus- vergütung einzubehalten. Diese sollte der arztvertrag" sei kein Integrationsvertrag, Finanzierung des zwischen ihr, einer "Haus- weil er nur die hausärztliche Versorgung ärztlichen Vertragsgemeinschaft", und der betreffe; deshalb sei das Merkmal der "Leis- "Marketinggesellschaft Deutscher Apothe- tungssektoren übergreifenden Versorgung" ker" im Dezember 2004 abgeschlossenen des § 140a Abs. 1 SGB V nicht erfüllt. Sie "BARMER Hausarztvertrages" dienen. der aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehalte- Die in Rede stehende Berechtigung zur Ein- nen – der Höhe nach nicht streitigen – An- behaltung hängt davon ab, ob der "BARMER teile der Gesamtvergütung in Anspruch ge- Hausarztvertrag" ein Vertrag über die "in- tegrierte Versorgung" gemäß §§ 140a ff. SGB V in der bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung ist. Zur Finanzierung von Integra- mal "sektorenübergreifend" als erfüllt an, tionsverträgen dürfen die Krankenkassen weil der Vertrag die Apotheken mit einbe- ziehe. Die Versorgungssektoren "hausärztli- teil der Gesamtvergütung einbehalten. Der che Versorgung" und "Versorgung der Ver- "BAMRER Hausarztvertrag" bietet den frei- sicherten mit Arzneimitteln" seien betrof- willig beitretenden Versicherten mit der fen. An diesem Standpunkt hielt die Beklag- aufsetzen und lediglich zusätzliche Leistun- gen beschreiben, genügen den Anforderun- gen an die integrierte Versorgung nicht. Sie mögen die bisherige hausärztliche Versor- arztvertrag gewährleistet keine "verschie- gung verbessern, ersetzen sie aber weder dene Leistungssektoren übergreifende" o- derzeit noch sind sie darauf ausgerichtet, "interdisziplinär-fachübergreifende" das in Zukunft zu gewährleisten. Deshalb Versorgung i.S.d. § 140a SGB V. Der Ver- ist es nicht gerechtfertigt, zur Finanzierung trag enthält Erweiterungen der hausärztli- chen Versorgung für die Versicherten und Anschubfinanzierung die Gesamtvergütung Hausärzte, die sich an ihm beteiligen. Die Verpflichtung, eine Medikationsliste für je- ten zu führen, bewirke indes nicht, dass mit ärztevertrag mit bundesweit 2,3 Millionen eingeschriebenen Versicherten zwar nicht in im Sinne der Konzeption des Gesetzgebers bisheriger Form fortsetzen können; für die realisiert werde. Insofern könne auch da- gramm teilnehmen, soll sich durch das Ur- mitteln überhaupt einen eigenständigen teil jedoch nichts ändern. Nach dem Mus- Leistungssektor im Sinne des § 140a SGB V terurteil des Bundessozialgerichts entspricht bildet. Selbst wenn das nicht von vornher- das System mit einem festen Hausarzt und ein ausgeschlossen sei, verwirkliche der Vertrag die Ziele der integrierten Versor- gung ungeachtet seiner sinnvollen gesund- forderten integrierten Versorgung – die kassenärztlichen Vereinigungen hätten kei- ne Anschubfinanzierung leisten müssen; die Dies deckt sich mit der Zielsetzung des Ge- zurückzuzahlende Summe beläuft sich nach setzes. Die integrierte Versorgung soll eine Schätzungen auf 40 bis 60 Millionen Euro. Versorgung der Patienten ermöglichen, die nicht durch die Abgrenzung der traditionel- grundsätzlich in Frage gestellt wird, soll es len Leistungssektoren behindert wird. Sie „in modifizierter Form“ fortgesetzt werden, zielt deshalb auf eine eigenständige, neben Versorgung, die darauf ausgerichtet ist, die Daraus folgt: Verträge, die vollständig auf die traditionelle hausärztliche Versorgung zeigte sich aber zugleich auch erfreut, dass men Konzept festhalten wird. „Unser ge- durchweg plausibel. Gleichsam zeigen das meinsames Ziel, die Grundlagen für eine Urteil respektive die Reaktionen hierauf jedoch das eigentliche Problem: Die fehlen- schaffen, ist damit nicht in Frage gestellt", de Präzision der gesetzlichen Regelung; dies schafft (enorme) Rechtsunsicherheiten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die mit der integrierten Versorgungsgestaltung nen vor einer Gefährdung der integrierten te Wirkung nur begrenzt entfalten kann. „In Versorgung (IV). „Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, die rechtlichen Rahmenbe- steckt noch sehr viel Potenzial, das wir nut- dingungen für die Integrierte Versorgung zen müssen“, fordert daher nicht nur der präzise genug zu fassen", kritisierte der Vorstandsvorsitzende Thomas Ballast – mit Vorstandsvorsitzende Thomas Ballast. Bal- last forderte er die Politik auf, die integrier- 2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungspflichten der GKV
a) BSG: Keine Leistungspflicht der GKV für „Lorenzos Öl“
„Lorenzos Öl“ ist weder ein Heil- noch ein krankheitsbedingt gestörten Abbau und der Hilfsmittel; vielmehr ist das Produkt entwe- eventuell gesteigerten körpereigenen Bil- der ein nicht zugelassenes Fertigarznei- dung überlangkettiger Fettsäuren entge- oder ein Lebensmittel. In jedem Fall ist die hatte die Kosten (ab Anfang 2000) für ein- Kosten verpflichtet, urteilte jetzt das Bun- schließende Zeit verweigerte sie jedoch eine Kostenübernahme. Das BSG bestätigte Zum Sachverhalt: Der Kläger leidet an der ropathie (AMN). Er beanspruchte eine Ver- Eine Leistungspflicht besteht nach Ansicht sorgung mit «Lorenzos Öl»; dies sollte dem des BSG in keinem Fall; als nicht zugelas- senes Fertigarzneimittel sei Lorenzos Öl grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der nungsfähig: Die Krankheit des Klägers sei weder so selten, dass sie sich der systema- tischen wissenschaftlichen Erforschung ent- engen Grenzen. Das Öl gehöre insbesonde- re nicht zu den gesetzlich in § 31 Abs. 1 troffenen Kläger zukünftig eine besonders schwerwiegende Erkrankung, die einen arz- neimittel-rechtlich zulässigen Einzelimport von Arzneimitteln zu Lasten der GKV durch grundrechtsorientierte Auslegung ermögli- (BSG, Urt. v. 28. Februar 2008 – B 1 KR 16/07 R) „Lorenzos Öl“ sei auch nicht als diäteti- sches Lebensmittel erstattungsfähig. Die b) LSG Berlin-Brandenburg: Keine Verordnung von Abmagerungsmit-
teln zu Lasten der GKV

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-
Eilverfahren im Juni 2007. Die hiergegen entschieden, dass ein Fertigarzneimittel mit vom Hersteller eingelegte Beschwerde hatte dem Wirkstoff Rimonabant, zugelassen zur Zur Begründung führte das LSG aus, das gewicht, nicht zu Lasten der gesetzlichen Arzneimittel falle als Mittel zur Gewichtsre- damit eine entsprechende Entscheidung des nierten Katalog der so genannten Lifestyle- Medikamente; daher dürfe es nicht zu Las- ten der gesetzlichen Krankenkassen ärztlich verordnet werden. Das Vorbringen des Her- Das Arzneimittel ist europaweit seit Juni stellers, dadurch Umsatzverluste in dreistel- 2006 zur Gewichtsreduktion bei Adipositas liger Millionenhöhe zu erleiden, könne den (krankhaftes Übergewicht) zugelassen. Das Erlass der begehrten einstweiligen Anord- Präparat ist seit September 2006 auf dem nung nicht rechtfertigen. Das Gericht ver- wies darauf, dass von der Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur Versorgungsauftrag der gesetzlichen Kran- wichts dienende Arzneimittel ausgeschlos- Den Beschluss im Eilverfahren hat das Lan- dessozialgericht in letzter Instanz getroffen; V. IN EIGENER SACHE

1. Aktuelle Mandantenbriefe
Die aktuellen Mandantenbriefe stehen auf unserer Internetseite www.leinen-derichs.de zum
Herunterladen zur Verfügung. Falls Sie an einem regelmäßigen Bezug interessiert sind, geben Sie uns bitte einen kurzen Hinweis unter Angabe Ihrer Emailadresse. Derzeit können u.a. folgende Mandantenbriefe eingesehen werden: MEDIZINRECHT
- JANUAR/FEBRUAR 2008 -

I. Krankenhaus & Klinik
1. BGH: Fusionskontrolle auf Krankenhauszusammenschlüsse anwendbar 2. Konzept der AOLG zur Zukunft der Krankenhausversorgung
II. Der niedergelassene Arzt
1. BSG: Keine rückwirkende „Genehmigung“ der Assistenten-Beschäftigung 2. Haftungsrisiken bei Eintritt in eine GbR (Gemeinschaftspraxis, MVZ) 3. Verjährungsbeginn bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis
III. Pharma & Apotheke
1. BGH: Entscheidung zum Arzneimittel-Versandhandel (DocMorris) verkündet 2. Nationaler Markt: TK kooperiert mit DocMorris 3. Entwicklungen auf dem europäischen Markt: - Großbritannien: Versandapotheken zertifiziert - Frankreich: Arzneimittel bald zur Selbstbedienung 4. Reichweite von Rabattvereinbarungen in Bezug auf Privatversicherer 5. SG Stuttgart: Pharma-Rabattverträge (AOK) im Eilverfahren gestattet 6. OLG Hamburg: Zulässigkeit von Kundenbindungsmaßnahmen („Saataler“) 7. LG Hamburg: Schutz der Markenrechte der Apotheken-Kooperation „A+“ IV. Ausgewählte Themen
1. Rechtsprechungsänderung: BMG hat über G-BA lediglich Rechtsaufsicht 2. Beschluss des G-BA: Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Krebsbehandlung – erneut auch umstrittene Mindestmengenregelung enthalten 3. SG Köln: Zum Angebot von Zusatzversicherungen durch GKV 4. Serie: Wettbewerb im Gesundheitswesen & rechtliche Gestaltungsaufgaben Teil 3: Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit L&D Wirtschaftsrecht
- FEBRUAR 2008 –
I. Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Weiche Patronatserklärung begründet keine Unterstützungspflicht 2. Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited 3. Internationales Gesellschaftsrecht 4. Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch Lohnsteuer II. Steuern & Finanzen
1. Abschreibung von Aktien auf dem gesunkenen Börsenkurs 2. Zur Einstufung von Baumaßnahmen als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand III. Versicherungen
1. Obliegenheitsverletzung 2. Künstliche Befruchtung IV. Arbeit & Personal
1. Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung 2. Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge V. Bauen & Wohnen
1. Heizkostenabrechnung: Wie ist abzurechnen, wenn die verbrauchsabhängige Abrechnung unmöglich ist? 2. Eintritt in den Mietvertrag: Haftet der neu hinzukommende Mieter auch für Altverbindlichkeiten? 3. Trittschall bei Wohnungseigentum: Welche Maßnahmen können verlangt werden? VI. Familie
Dieser Mandantenbrief ist von unseren in den behandelten Gebieten nachhaltig tätigen Rechts- anwälten gestaltet worden. Redaktionelle Ansprechpartner sind Bitte beachten Sie auch unsere Internet-Präsentation unter www.leinen-derichs.de
Dort können Sie auch unsere weiteren Mandantenbriefe bestellen und die bisherigen Ausgaben als pdf-Datei herunterladen Für die Anwendung im konkreten Fall kann aus diesem Mandantenbrief eine L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT

Source: http://www.bdpk.de/media/file/327.Mandantenbrief_MaerzApril_2008_.pdf

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A Vaccine to Prevent Herpes Zoster and Postherpetic M.N. Oxman, M.D., M.J. Levin, M.D., G.R. Johnson, M.S., K.E. Schmader, M.D., S.E. Straus, M.D., L.D. Gelb, M.D., R.D. Arbeit, M.D., M.S. Simberkoff, M.D., A.A. Gershon, M.D., L.E. Davis, M.D., A. Weinberg, M.D., K.D. Boardman, R.Ph., H.M. Williams, R.N., M.S.N., J. Hongyuan Zhang, Ph.D., P.N. Peduzzi, Ph.D., C.E. Beisel, Ph.D., V.A. Morrison, M

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USING NIACIN AND AVOIDING SIDE EFFECTS The vitamin Niacin (B-3) given in pharmacologic amounts is a very effective medication to combat atherosclerosis and reduce the risk of heart attack and stroke. It has been used for decades but eclipsed in recent years by statin drugs (Lipitor, Zocor, etc.) which are more potent in lowering the LDL so called "bad" cholesterol. However, it i

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