L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT MEDIZINRECHT - März/April 2008 -
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I. KRANKENHAUS & KLINIK S. 3
1. Vergütung: Zulässigkeit der nachträglichen Veränderung der Codierung
– Nachforderungsanspruch des KH (LSG S.-H.)
2. BAG: Angemessene Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich 3. BAG: Neuvergabe von Servicedienstleistungen in einem Klinikum 4. BVerwG: Chefärzte müssen Nutzungsentgelt zahlen
II. DER NIEDERGELASSENE ARZT
1. BSG: Ausschreibung/ Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes 2. SG Dresden: Fusion des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes rechtens 3. BSG: Anforderungen des Ausschlusses vom Notfalldienst 4. Werberecht der Ärzte: Abmahnrisiko bei fehlerhafter Praxis-Homepage
III. PHARMA & APOTHEKE
1. Rspr.: Pharmaindustrie darf Ärzten keine teuren Geschenke machen
2. Arzneimittelmarkt – die jüngsten Entwicklungen im Überblick
IV. THEMEN
1. BSG: BARMER erhielt zu Unrecht Förderung für Hausarztmodell 2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungspflichten der GKV
V. IN EIGENER SACHE
1. Aktuelle Mandantenbriefe 2. Aktuelle Veranstaltungen im Medizinrecht 3. Expertenforen – www.medizinrecht.de
I. KRANKENHAUS & KLINIK 1. Zulässigkeit der nachträglichen Veränderung der Codierung – Nachforderungsan- spruch des KH (LSG S.-H.)
Das Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-
handlungsfalles aufgefallen sei. Hauptdiag-
Holstein hatte über die Frage zu entschei-
den, ob ein Krankenhaus seine ursprüngli-
der entgleiste Diabetes mellitus (E 11.91)
sei Nebendiagnose. Es ergebe sich daraus
träglich zu seinen Gunsten abändern darf,
hat, dass eine höhere DRG zur Abrechnung
ab, weswegen die Klägerin sie vor dem So-
zialgericht (SG) Lübeck auf Zahlung des
dann erheben, wenn es bereits eine Kosten-
Differenzbetrages verklagte. Dieses gab der
Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte
Das LSG entschied nun: Das Sozialgericht
land-Pfalz hatte der beklagten Krankenkas-
hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer
se für die stationäre Behandlung eines ihrer
Rechnung gestellt, die sie mit folgenden
lungskosten verurteilt, denn die Klägerin
gleister Diabetes mellitus (E 11.91 nach
nie (J 18.0) Harnwegsinfekt (N 39.0) Strep-
Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs
ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch,
39.0 - B 95.2) Vorhofflimmern intermittie-
Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. dem Versor-
rend (I 48.10) Coronare Herzkrankheit (I
gungsvertrag nach § 109 Abs. 2 SGB V der
25.9) Arterielle Hypertonie (I 10.0). Die
Klägerin setzte hierfür die DRG (Diagnosis
kenkassen und der Rheinland-Pfälzischen
worden ist. Die Zahlungsverpflichtung der
Krankenkasse im einzelnen Behandlungsfall
Etwa drei Monate später teilte die Klägerin
der Beklagten – wie auch in anderen Fällen
Grundlage des Rechtsverhältnisses unmit-
– mit, dass anlässlich einer internen Über-
prüfung die fehlerhafte Codierung des Be-
tung durch den Versicherten. Die Kranken-
kasse ist bei einem Krankenhaus im Sinne
ten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des
SGB V vereinbar sind. Es handelt sich hier-
kenhaus der Klägerin zählt, als Korrelat zu
bei nicht um zivilrechtliche Ansprüche; die
sätzliche vertragliche Vereinbarung ver-
pflichtet, die normativ festgelegten Entgelte
zu zahlen, sofern die Versorgung im Kran-
kenhaus erforderlich ist (BSG, Urt. v. 28.
Rechtsbeziehung handelt, auf die zivilrecht-
liche Vorschriften nur im Rahmen des Sat-
An der Erforderlichkeit der Behandlung und
an der Richtigkeit der Diagnosestellung war
nicht zu zweifeln; hierüber stritten die Be-
ses entsteht unabhängig von einer weiteren
führt, dass die mit der berichtigten Kosten-
vertraglichen Vereinbarung durch die Inan-
spruchnahme der Leistung durch den Versi-
cherten. Er entsteht in der Höhe, wie er in
hauses hat folglich eine vertragliche, in den
den Entgeltvereinbarungen für die zugrunde
nach § 109 SGB V ausgestalteten Vereinba-
lungs- und Zahlungsanspruch im Einzelfall
den Beteiligten besteht Einigkeit, dass auf
ist jedoch nicht auf vertragliche Willenser-
klärungen gegründet, sondern basiert auf
einem Realakt, nämlich auf der notwendi-
K60B ausweist. Die gegenüber der ersten
Rechnung erhöhte Forderung ist unmittel-
Dessen rechtliche Beurteilung richtet sich
tung durch die Versicherte entstanden und
zwischen den Vertragspartnern geschlosse-
schließend nach dem 4. Kapitel des SGB V,
nach den §§ 63 und 64 SGB V sowie nach
genannten Pfegesatzvereinbarungen enthal-
ten Bestimmungen darüber, unter welchen
schrift gelten im Übrigen für die Rechtsbe-
lischt. Gemäß § 69 Satz 3 SGB V sind die
sprechend, soweit sie mit den Vorgaben des
§ 70 und den übrigen Aufgaben und Pflich-
Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuld-
Wenn sich folglich nach Erteilung der ersten
verhältnis, wenn die geschuldete Leistung
Rechnung nicht mehr nachvollziehen ließe,
an den Gläubiger bewirkt wird. Die Beson-
derheit ergibt sich hier dadurch, dass die
hen war, ginge dies zu Lasten der Klägerin.
tragliches) Regelwerk vorherbestimmt ist,
jedoch nicht in Frage, so dass es auf Be-
weislastgrundsätze nicht ankam. Insgesamt
steht das Regelwerk zu § 112 Abs. 2 SGB V
bestandlichen Voraussetzungen hierfür er-
daher einer Korrektur der Rechnung nicht
füllt sind. Die Höhe unterliegt nicht der Dis-
position der Vertragspartner. Die Nachfor-
derung nach einer solchen Schlussrechnung
Fazit: Die Frage, ob ein Krankenhaus seine
richtet sich gemäß § 242 BGB allein nach
ursprüngliche Rechnung an die Krankenkas-
se nachträglich zu seinen Gunsten abän-
müsste es sich jedoch um außerhalb der
dern darf, wenn eine interne Überprüfung
Rechnung liegende Tatsachen handeln. Für
derartige Tatbestände war hier indes nichts
ersichtlich. Das Krankenhaus konnte nach
alledem eine Nachforderung erheben, auch
wenn es bereits eine Kostenrechnung über-
Dies impliziert, dass sich auch die Kranken-
häuser auf ein Recht zur Überprüfung der
Letztlich folgt bereits aus der Formulierung
des § 9 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen
Vertrages über die allgemeinen Bedingun-
falls bis zum Ablauf der Verjährung von vier
112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, dass nach Beendi-
keine ausdrücklichen Regelungen ersicht-
lich, die ein Recht der Krankenhäuser zur
ständigen Krankenkasse in der Regel inner-
halb von 14 Kalendertagen nach der Entlas-
einschränken würden. Es handelt sich mit-
sung eine Schlussrechnung übersandt wird.
hin keineswegs um exklusive Rechtspositio-
Die Vorschrift selbst weist die Bestimmung
nen der gesetzlichen Krankenkassen – wie
bereits als Grundsatz aus ("in der Regel")
dies bisweilen kolportiert wird. Das LSG
Nachträgliche Korrekturen rechnerischer
oder tatsächlicher Art sind also noch mög-
lich; allerdings wirkt sich die Änderung der
(LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. Okto-
Beweislage zu Lasten dessen aus, der ver-
tragliche Fristen nicht einhält (vgl. BSG,
Urt. v. 28. Mai 2003 – B 3 KR 10/02 R).
2. BAG: Zur Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpfle- gebereich
Die Besonderheit der Krankenhausfinanzie-
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte der
Angemessenheitskontrolle nicht. Die ange-
messene Ausbildungsvergütung orientiert
LAG ausgeführt, ein Sonderfalls liege nicht
sich nicht am Budget, sondern ist bei der
vor, da die Ausbildung der Klägerin gerade
Festlegung des Budgets zu berücksichtigen,
nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative
so die Feststellungen des Bundesarbeitsge-
durch die Krankenkassen finanziert. Es sei-
Der Träger der Ausbildung hat Schülern
en durch die Vereinbarung niedriger Ausbil-
nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegeset-
dungsvergütung keine zusätzlichen Ausbil-
dungsplätze geschaffen worden. Das Kran-
dungsvergütung zu gewähren. Für die An-
kenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch
den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbil-
sätze, die das BAG zu § 10 Abs. 1 BBiG aF
(heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat.
Pflegeeinrichtungen ab. Die Erhöhung des
Anteils theoretischen Unterrichts der Kran-
Angemessen ist die Ausbildungsvergütung
im Allgemeinen bis zu einer Schwelle, bei
der die tariflich vorgesehene nicht um mehr
verhältnis Krankenpflegeschülerstellen auf
als 20 % unterschritten wird. Eine Ausnah-
Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen
Ausgleich für tatsächliche geleistete Arbeit
schaffen werden, die sonst nur unter erheb-
der Krankenschüler dar. Der Stundenlohn
lichen Schwierigkeiten einen Ausbildungs-
könne nicht mit dem einer fertig ausgebil-
platz finden könnten, und die Ausbildung
deten nicht tarifgebundenen Arbeitskraft
teilweise oder vollständig durch öffentliche
Hier bildete die Beklagte die Klägerin als
(teilweise) und gab der Klage statt (soweit
Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die
die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen
monatliche Unterschiedsbetrag belief sich
(BAG, Urt. v. 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06;
auf 229,06 Euro brutto. Mit ihrer Klage ver-
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v.
langte die Klägerin restliche Monatsvergü-
tungen und Einmalzahlungen in tariflicher
3. BAG: Neuvergabe von Servicedienstleistungen in einem Klinikum
Führt ein Unternehmen, das bei einer Auf-
turaufträge sowie Wasser und Elektrizität
tragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die
zur Verfügung. Das Klinikum kündigte den
Erfüllung der Aufgabe eines Servicevertra-
ges fort, so stellt dies für sich genommen
1. April 2006 nimmt eine andere Firma die
Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt
1.900 Arbeitnehmer und übernimmt für das
den rechtsgeschäftlichen Übergang eines
Betriebs oder Betriebsteils auf einen ande-
ren Inhaber voraus. Erforderlich ist die
Der Kläger begehrte die Feststellung, eine
wirtschaftlichen Einheit. Hieran fehlt es,
wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer
Kündigung sei unwirksam. Er meint, es lie-
wesentlich anderen, deutlich größeren Or-
ganisationsstruktur durchgeführt wird, de-
habe die GmbH ihren Betrieb gar nicht still-
ren Aufgaben überdies deutlich umfangrei-
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewie-
dung des BAG war der Streit über die Wirk-
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit 1995 als Fachkraft für
triebsübergang nicht vor. Ob die Kündigung
Anlagen bei einer GmbH beschäftigt, die mit
leistungen in einem Teilbereich eines Klini-
Büro- und Aufenthaltsräume sowie Räume
für Lager und Werkstatt des Klinikums. Die-
(BAG, Urt. v. 14.08.2007 – AZR 1043/06;
ses stellte auch eine Software für Repara-
Vorinstanz: LAG Berlin – 15 Sa 1314/06)
4. BVerwG: Chefärzte müssen Nutzungsentgelt für Behandlung von Pri- vatpatienten zahlen
dass Universitätsprofessoren des Fachs Me-
Chefärzte, das die Erstattung der Kosten
dizin, denen in ihrer Eigenschaft als Chef-
ärzte von Universitätskliniken die stationäre
teilsausgleich in Höhe von 20% der Brutto-
Behandlung von Privatpatienten in der Kli-
nik aufgrund eines Behandlungs- und Liqui-
dationsrechts gestattet ist, für die Inan-
Ansicht des BVerwG gebe es keinen verfas-
spruchnahme der Infrastruktur der Klinik
ein Nutzungsentgelt zu entrichten haben.
Chefärzten mindestens die Hälfte der Brut-
Der Kläger ist Professor im Fachbereich
aus, dass der Vorteilsausgleich sachlich
Medizin einer Universität und Leiter der
gerechtfertigt und der Höhe nach angemes-
sen ist. Dies sei hier im Hinblick auf den
tätsklinik. Er steht im Beamtenverhältnis
Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelas-
und ist berechtigt, Privatpatienten zu be-
senen Ärzten der Fall. Gerade Universitäts-
handeln. Hierfür darf er die Einrichtungen
kliniken übten eine erhebliche Anziehungs-
kraft aus, weil Patienten hier zu Recht mo-
derne Infrastruktur, hochqualifiziertes Per-
klären, ob das vom Kläger für die Nutzung
wissenschaftlichen Erkenntnissen erwarten.
abzuführende Entgelt mit den gesetzlichen
Diese Anziehungskraft könnten sich beam-
tete Chefärzte ohne ein unternehmerisches
Entrichtung eines "angemessenen" Nut-
zungsentgelts vor. Zum anderen stellte sich
die Frage nach der Methode für die Entgelt-
II. DER NIEDERGELASSENE ARZT 1. BSG: Ausschreibung/Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzeszivilrecht- liche Vereinbarung nicht maßgeblich
Maßgeblich für die Beurteilung, ob in einem
Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ver-
gesperrten Planungsbereich eine Ausschrei-
pflichtete den ausgeschiedenen Arzt im Mai
2005 zur Erklärung des Zulassungsverzichts
arztsitzes beansprucht werden kann, sind
die vertragsarztrechtlichen Vorgaben; pri-
dieser Grundlage begehrte der verbleibende
vatrechtliche Vereinbarungen zwischen den
Arzt sodann die Neuausschreibung im über-
versorgten Gebiet. Dies wurde ihm jedoch
schaftspraxis präjudizieren die Entschei-
Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Zu ent-
Zum Sachverhalt: Einer von zwei Augenärz-
aus. Für diesen Fall hatten die Parteien im
Die Sozialrichter erklärten mit Urteil vom
Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die
28.11.2007, auch in solchen Fällen gelte
der Grundsatz, dass in überversorgten Ge-
bieten ein Vertragsarztsitz nur dann neu
„Substrat“ des Sitzes vorhanden ist. Dies
verbleibende Arzt den Zivilrechtsweg. Dabei
sei hier jedoch nicht mehr der Fall gewesen.
ging er von der Wirksamkeit der Vertrags-
klausel aus. Der Bundesgerichtshof (BGH)
Ausschreibung und Nachbesetzung (gemäß
Klausel für zulässig. Der Antrag auf Aus-
schreibung umfasse zwangsläufig auch den
durch Erreichen der Altersgrenze oder Ver-
vertraglich nicht explizit erwähnten Zulas-
zicht) und so ein Vertragsarztsitz für eine
Nachbesetzung zur Verfügung steht. Soweit
es Gemeinschaftspraxen betreffe, könne, so
das Gericht, eine Ausschreibung und Nach-
besetzung indes nur zu Gunsten derjenigen
erfolgen, in der sich der frei gewordene Sitz
mühte daraufhin erneut die Gerichte. Das
lange, als eine Anknüpfung an die gemein-
gesperrten Planungsbereich entfalten. Die-
sam ausgeübte Tätigkeit noch möglich ist.
ser Zeitpunkt trat erst mit seinem Verzicht
Diese Vorgaben waren vorliegend nicht er-
im Jahre 2006 ein. Dabei handelte es sich
meinsame Tätigkeit, die im Jahre 1999 aus-
30.09.1999 ausgeschiedene Arzt hatte sein
lief, nicht mehr angeknüpft werden konnte.
Vertragsarztsitz zum 01.10.1999 an einen
anderen Ort verlegt und 2003 in eine ande-
Folge: Festzustellen bleibt, dass zivilrechtli-
che Vereinbarungen für Ausschreibung und
nungsbereich eingebracht. Zwar verzichtete
zwar nicht maßgeblich sind, vertragswidri-
Jahres 2006 auf seine Zulassung; von einer
men ist. Dem vertragstreuen Partner steht
Rechtschutzes zur Verfügung. Dieser zielt
des vertragswidrigen Verhaltens. Vorliegend
missliche Lage durchaus erkannten, erklär-
hatte der vertragstreue Arzt vor dem OLG
ten sie, dass das Vertragsarztrecht zivil-
Zweibrücken ein entsprechendes Urteil be-
rechtliche Schwierigkeiten nicht reparieren
reits erstritten. In vergleichbaren Konstella-
könne; insbesondere stelle sich in solchen
tionen bietet es sich also an, möglichst zü-
gig sowohl den Zivil- als auch den Sozial-
Diesem Ergebnis stehen die vor den Zivilge-
die Möglichkeit, den Vertragsarztsitz zu er-
richten erstrittenen Entscheidungen indes
nicht entgegen. Die dortige Verurteilung
gung der Ausschreibung konnte seine Wirk-
samkeit erst ab Ende seiner Zulassung im
(BSG, Urt. v. 28.11.2007- B 6 KA 26/07 R)
2. SG Dresden: Fusion des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes rechtens
Eibenstock im oberen Westerzgebirge blei-
(SG) Dresden vom 16. Januar 2008 wird es
– zumindest vorläufig – bei der Zusammen-
Hintergrund: Die Kassenärztliche Vereini-
legung der bisherigen kassenärztlichen Be-
gung erwartet dort in den nächsten Jahren
reitschaftsdienstbezirke Schönheide und
die Schließung weiterer Arztpraxen aus Al-
tersgründen. Sie hatte deshalb die Zusam-
sammenlegung tatsächlich auswirkt, müsse
menlegung der Bereitschaftsdienstgruppen
angeordnet, damit sich die Zahl der Bereit-
Der Bereitschaftsdienst dürfe nur in An-
schaftsdienste auf mehrere Schultern ver-
spruch genommen werden, um in Notfällen
teilt. Dagegen hatten von den 13 Ärzten,
die Zeit bis zur nächsten Sprechstunde zu
überbrücken. Arztbesuche, die eigentlich
digt werden könnten, dürfen nicht auf das
Wochenende verlegt oder Bereitschaftsärzte
Die Kläger begründet dies damit, dass die
Entfernungen im oberen Erzgebirge zu lang
stellt werden. Denn dies geht zu Lasten der
seien und die Straßen im Winter zu schlecht
wirklich dringenden Fälle, die das mit län-
geren Wartezeiten bezahlen müssen, so der
Dienstschicht neben den Patienten, die in
Der Beschluss erging im Wege eines Einst-
weiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Kläger
Das Sozialgericht folgte dieser Argumenta-
hatten vor allem auch einen vorläufigen
Dienstgruppe von bislang 6 und 7 Ärzten
auf insgesamt 13 sei unumgänglich, wenn
Eine endgültige Entscheidung steht noch
keine Nachfolger für die künftig wegfallen-
den Ärzte gefunden werden. Wenn sich tat-
sächlich Engpässe ergeben sollten, müssten
(SG Dresden , Beschl. v. 16. Januar 2008 -
Ärzte eingeteilt werden. Wie sich die Zu-
3. BSG: Zu den Anforderungen des Ausschlusses vom Notfalldienst Das Bundessozialgericht (BSG) hat die
eines 64 Jahre alten Facharztes für Patho-
Zum Sachverhalt: Der 64 Jahre alte Kläger,
schäftigt ist, müsse er auch die entspre-
seit 1970 im Bereich der Pathologie tätig,
war seit 1980 als Facharzt für Pathologie in
einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärzt-
Lebensalters nicht mehr die Möglichkeit
Zur Begründung für den Ausschluss (hilfs-
weise Befreiung) vom allgemeinen ärztli-
führt, als Facharzt für Pathologie sei er völ-
Die hiergegen gerichtete Revision der be-
lig ungeeignet, den Notfalldienst qualifiziert
durchzuführen. Er habe seit seiner Appro-
Beklagte machte geltend, eine Verletzung
bation im Jahre 1970 ununterbrochen in der
der Verpflichtung zur Fortbildung auch für
Pathologie gearbeitet; im Jahre 1980 habe
den Notfalldienst könne einen Ausschluss
er sich niedergelassen, ein Institut für Pa-
des Vertragsarztes vom Notfalldienst nicht
thologie aufgebaut und keine ärztliche Tä-
rechtfertigen. Zudem gewähre die der KÄV
tigkeit außerhalb der Pathologie ausgeübt.
in der Notfalldienstordnung eröffnete Mög-
lichkeit zum Ausschluss eines Arztes dem
lastet, wenn ein Pathologe als Notfallarzt zu
öffentliches Recht auf Ausschluss von der
führe die Gemeinschaftspraxis, der er an-
gehöre, einen Notfalldienst für Schnell-
Das BSG folgt dieser Argumentation. Auch
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung
KÄV machen. Die Bundesrichter verwiesen
(KÄV) lehnte den Antrag ab. Widerspruch
zur Begründung auf die Dienstpflicht: So-
lange ein Mediziner in einer vertragsärztli-
chen Praxis beschäftigt ist, muss er auch
die entsprechenden Pflichten übernehmen.
tragsgemäß vom Notfalldienst ausgeschlos-
Alter, Spezialisierung und selbst gesund-
sen. Nach Ansicht des LSG war der Kläger
heitliche Einschränkungen widersprechen
als Facharzt zwar grundsätzlich zur Teil-
nahme am allgemeinen ärztlichen Notfall-
dienst verpflichtet. Er könne aber bean-
falldienst ausgeschlossen zu werden, da er
(BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R;
wegen seiner mehr als 30-jährigen Tätigkeit
Vorinstanzen: SG Düsseldorf - S 14 KA
ausschließlich im Bereich der Pathologie
184/02, LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA
4. Werberecht der Ärzte: Abmahnrisiko bei fehlerhafter Praxis-Homepage
Ärzte begeben sich mit einer juristisch
ten sind. Dazu zählt vor allem natürlich das
besteht hier dringender Handlungsbedarf.
Der Einsatz von Werbemaßnahmen ist für
(UWG) oder das Gesetz für den elektroni-
den Berufsstand der Ärztinnen und Ärzte
bekanntermaßen streng reglementiert –
ungeachtet der deutlichen Liberalisierung
gesetz, welches zusammenfasst, was zuvor
der letzten Jahre. Nach jüngsten Untersu-
chungen weist allerdings jede zweite Arzt-
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und
Homepage in Deutschland erhebliche recht-
liche Mängel auf. „Solche Mängel bringen
unnötige Abmahnrisiken. Dabei sind diese
Fehler eigentlich leicht vermeidbar“, kons-
Freilich ist die Arzt-Homepage zunehmend
tatierte Peter Müller, Vorstand der Stiftung
die maßgebliche Visenkarte des Arztes. Eine
Studie des Instituts für betriebswirtschaftli-
Entwicklung (IFABS) hat bereits vor Jahren
Hintergrund war die jüngste Stichprobe der
vor allem eines gezeigt: Patienten setzen
die Qualität der Homepage mit der Qualität
der Praxis gleich. Vor diesem Hintergrund
ist es unabdingbar, durch eine rechtliche
in Deutschland und verschiedener Fachdis-
ziplinen ausgewertet. Hierbei wurde festge-
triebswirtschaftlich effizient zu nutzen.
stellt, dass bei 45,1 Prozent der Webseiten
des Telemediengesetzes erfüllte oder sogar
für niedergelassene Ärzte kurzfristig mittels
gänzlich fehlte. Die vorgeschriebenen An-
Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen
Neben den – im Bereich der „beruflichen
für entsprechende Rechtsfragen gerne zur
Kommunikation“ in den letzten Jahren ü-
berarbeiteten – (Muster-)Berufsordnung
III. PHARMA & APOTHEKE 1. Pharmaindustrie darf Ärzten keine teuren Geschenke machen
eine derartige Beeinflussbarkeit der Ärzte
gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs, ent-
verbot des Heilmittelwerbegesetzes nur für
produktbezogene Werbung, nicht aber für
Landgerichts München I (Urt. v. 30.1.2008
- 1 HK O 13279/07). Das „besondere Ver-
trauensverhältnis zwischen Arzt und Pati-
ent“ gebiete es, dass der Arzt bei der Ver-
nicht und untersagte der Beklagten derlei
schreibung von Medikamenten „nicht ein-
Angebote. Dies Basis der Entscheidung bil-
mal in den Verdacht einer unsachlichen Be-
einflussung durch deren Hersteller“ kommt.
besondere Vertrauensverhältnis zwischen
Stattdessen müsse sich der Arzt „allein von
Arzt und Patient gebietet es, dass sich der
den Interessen seines Patienten“ leiten las-
Arzt bei der Verschreibung von Medikamen-
sen. Darüber hinaus hat das Verhalten der
ten allein von den Interessen des Patienten
Ärzte in der Regel aber auch strafrechtliche
leiten lässt und dabei nicht einmal in den
Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung
men hatte Ärzten im Internet nicht nur ei-
klagten beeinflussten die Entscheidung der
„exklusiven Vorzugspreis“ mit 40 Prozent
sen und unsachlich; dies verstoße gegen
Ersparnis, sondern auch eine unentgeltliche
§ 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlaute-
rater (etwa zum Thema „betriebswirtschaft-
liches Praxismanagement“) angeboten. Ein
Verband von Arzneimittelherstellern – der
mehr als geringfügigen unentgeltlichen Zu-
sich der „Lauterkeit des Verhaltens der
Vorstellungen der Pharmaindustrie selbst,
hat – hatte dagegen mit der Begründung
geklagt, ein nicht unwesentlicher Teil der
angesprochenen Ärzte werde motiviert, als
gericht rekurrierte nicht nur auf den „Kodex
zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Arznei-
mittelindustrie“, sondern auch auf die „Ver-
ten zu verschreiben. Die Beklagte bestritt
Leistungserbringern und der Industrie, die
sich angesichts der forcierten Marktöffnung
Berührt werden in solchen Konstellationen
in aller Regel allerdings keineswegs nur
chen Muss entwickelt, bedarf dringend der
Schaffung von Rechtsicherheit für alle Be-
teiligten. Vor allem die Leistungserbringer
(Ärzte wie auch Kliniken) laufen verstärkt
genstand strafrechtlicher Verfahren. Die
Gefahr, durch das Vertrauen auf langjährige
Interaktion zwischen Leistungserbringern
Praktiken strafrechtlich belangt zu werden.
und der Arzneimittelindustrie ist seit einiger
Zeit zunehmend im Visier der Staatsanwalt-
schaften. Die vorgenannten „Verhaltens-
auch die entsprechenden Lösungen werden
empfehlungen für die Zusammenarbeit der
pharmazeutischen Industrie mit Ärzten“
Sonder-Mandantenbrief unter dem Titel
„Kooperation vs. Korruption“.
Kreise – die Argumentation des Gerichts
muss vor diesem Hintergrund daher wie ein
2. Arzneimittelmarkt – die jüngsten Entwicklungen im Überblick
Die Schlagzahl der Neueinsteiger auf dem
ar 2008 – diesmal „ex officio“, also von
den Drogerieketten – jüngst der Brachen-
Amts wegen – ein Vertragsverletzungsver-
primus Schlecker – bereiten sich nun auch
die Einzelhandelskonzerne (Rewe) auf das
Mehrbesitzverbots für Apotheken eingeleitet
Gesetzes vor. Wären die harscher werden-
spruch innerhalb der nächsten zwölf Mona-
te. Der Apotheken-Markt könnte dann weit-
send, so beschritten sie unzweifelhaft den
gehend liberalisiert werden, die Branche
richtigen Weg. Die entscheidenden Urteile
würde „komplett umgekrempelt“. Nicht nur
Drogerieketten oder Einzelhändler könnten
Ketten wie etwa in Großbritannien würden
auf den Markt drängen (die Haniel-Tochter
sandkosten in Höhe von 3,90 Euro. Für je-
des rezeptpflichtige Medikament erhalten
drei Euro, den sie in allen Schlecker-Filialen
cker für den Einstieg in den Versandhandel
einlösen können. Dabei spielt es keine Rol-
mit Arzneimitteln sollte am 11. Februar fal-
le, ob der Kunde zuzahlungsbefreit ist oder
len; (vermeintliche) Eilklagen von Wettbe-
nicht. Eine Rezeptsammelstelle oder phar-
mazeutische Beratung wird es in den Schle-
ment. „Der Verkaufsstart war (…) geplant.
Wegen ungeklärten Rechtsfragen ist er ver-
schoben worden“, kommentierte eine Nie-
ist inzwischen online, liefert zunächst je-
doch nur rezeptfreie Artikel aus. Rezept-
Das Konzept sieht vor, dass der Vertrieb in
Vitalsana erfolgt, einem exklusiven Partner
von Schlecker mit offiziellen Sitz im nieder-
ländischen Heerlen. Gerade hier könnten
die rechtlichen Schwierigkeiten liegen, zu
medikationsgeschäft in den Drogeriemärk-
denen sich Schlecker derzeit nicht dezidiert
äußern möchte. Die Versandapotheke sitzt
fehlenden Beratung der Kunden. „Wir brau-
zwar in den Niederlanden, ist aber letztlich
chen selbsterklärende, preiswerte Produkte.
jüngster Rechtsprechung dürfen indes nur
wir unseren Verkäufern kaum alle vorstel-
len“, so Marek Karasch, der bei Rossmann
Großbritannien Medikamente nach Deutsch-
für den Bereich Selbstmedikation zuständig
ist; künftig werde man vermutlich weniger
auf Pillen und mehr auf Functional Food zu
Der neue Vertriebsweg sieht u.a. vor, dass
die Kunden im Bereich der freiverkäuflichen
Präparate bis zu 45 Prozent sparen. Mit
einem speziellen Bestellmagazin soll über
fallen (s. zu den neuesten Entwicklungen
die aktuellen Top- und Tagesangebote von
hier: News v. 05.02.08), will sich Ross-
Vitalsana informiert werden. Aufmacher der
chen würden, wären Sie sicherlich ganz
verschiedene Antiallergika sein. Ab einem
schön enttäuscht“, erklärte Karasch. Im
Auftragswert von 15 Euro entfallen die Ver-
Gegensatz zu den „Großhandelsmühungen
von Schlecker“ plane Rossmann, von der
Ginge es nach den Ergebnissen der jüngst
Expertise der Großhändler zu profitieren
einigung Deutscher Apothekerverbände, so
Berichten zur Folge erwägen nun auch Le-
wahrscheinlich. Nur 10 Prozent der Befrag-
bensmittelkonzerne (in erster Linie Rewe)
ten befürworten die Idee, dass Supermärk-
den Einstieg in das lukrative Geschäft mit
schen in Deutschland wollen ihre Arzneimit-
tel vielmehr auch in Zukunft in wohnortna-
Apothekenmarkt für den Einstieg branchen-
hen und inhabergeführten Apotheken abho-
fremder Unternehmen zugänglich ist. „Wir
len. Ähnliche Ergebnisse lieferte bereits die
beobachten den Markt und warten auf eine
Liberalisierung“, sagte ein Unternehmens-
Die bereits in den Gebäuden der Rewe- und
resp. dem Drogeriemarkt behalten wir für
Sie selbstverständlich unter Beobachtung.
theken könnten auf die Marke „Rewe“ um-
Wollen Sie sich schnell auf den aktuellen
zuflaggen. Mit dieser Option würden die
Stand versetzen, empfehlen wir Ihnen –
bislang selbstständigen Apotheker zu Li-
neben den aktuellen News – unsere Fach-
beiträge in den Mandantenbriefen zum Me-
derländischen Versandapotheke DocMorris
folgen, die in Deutschland derzeit über ein
Netz von über 100 Franchise-Filialen ver-
fügt. Laut „Handelsblatt“ könnte Rewe da-
Derzeit liege der Schwerpunkt, laut Rewe-
Sprecher, zunächst auf einer Marktanalyse,
inwieweit die Verbraucher Apothekenartikel
überhaupt kaufen würden. Aber auch Rewe
wartet auf ein alsbaldiges Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs – die Zeit bis dahin
IV. THEMEN 1. BSG: BARMER Ersatzkasse erhielt zu Unrecht Förderung für Hausarzt-
Der „BARMER Hausarztvertrag“ ist kein Ver-
trag über eine "integrierte Versorgung" i.S.
Hausapotheke eine spezielle hausärztliche
des § 140a SGB V. Das Bundessozialgericht
Versorgung. Die teilnehmenden Ärzte erhal-
(BSG) gab der Klage der Kassenärztlichen
ten für jeden Versicherten eine zusätzliche
Vergütung und verpflichten sich gegenüber
letztinstanzlich, dass für den Hausarzt- und
Hausapothekenvertrag keine Mittel verwen-
dards. Die Apotheken erhalten eine zusätz-
det werden dürfen, die der Förderung der
liche Vergütung; im Gegenzug müssen sie
der beklagten Ersatzkasse war die Streifra-
Die Klägerin hatte bereits in den Vorinstan-
ge, ob die Beklagte berechtigt war, von der
zen, die der Klage stattgegeben haben, die
Klägerin für das Jahr 2004 eine Gesamt-
Auffassung vertreten, der "BARMER Haus-
vergütung einzubehalten. Diese sollte der
arztvertrag" sei kein Integrationsvertrag,
Finanzierung des zwischen ihr, einer "Haus-
weil er nur die hausärztliche Versorgung
ärztlichen Vertragsgemeinschaft", und der
betreffe; deshalb sei das Merkmal der "Leis-
"Marketinggesellschaft Deutscher Apothe-
tungssektoren übergreifenden Versorgung"
ker" im Dezember 2004 abgeschlossenen
des § 140a Abs. 1 SGB V nicht erfüllt. Sie
"BARMER Hausarztvertrages" dienen.
der aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehalte-
Die in Rede stehende Berechtigung zur Ein-
nen – der Höhe nach nicht streitigen – An-
behaltung hängt davon ab, ob der "BARMER
teile der Gesamtvergütung in Anspruch ge-
Hausarztvertrag" ein Vertrag über die "in-
tegrierte Versorgung" gemäß §§ 140a ff.
SGB V in der bis zum 31.03.2007 geltenden
Fassung ist. Zur Finanzierung von Integra-
mal "sektorenübergreifend" als erfüllt an,
tionsverträgen dürfen die Krankenkassen
weil der Vertrag die Apotheken mit einbe-
ziehe. Die Versorgungssektoren "hausärztli-
teil der Gesamtvergütung einbehalten. Der
che Versorgung" und "Versorgung der Ver-
"BAMRER Hausarztvertrag" bietet den frei-
sicherten mit Arzneimitteln" seien betrof-
willig beitretenden Versicherten mit der
fen. An diesem Standpunkt hielt die Beklag-
aufsetzen und lediglich zusätzliche Leistun-
gen beschreiben, genügen den Anforderun-
gen an die integrierte Versorgung nicht. Sie
mögen die bisherige hausärztliche Versor-
arztvertrag gewährleistet keine "verschie-
gung verbessern, ersetzen sie aber weder
dene Leistungssektoren übergreifende" o-
derzeit noch sind sie darauf ausgerichtet,
"interdisziplinär-fachübergreifende"
das in Zukunft zu gewährleisten. Deshalb
Versorgung i.S.d. § 140a SGB V. Der Ver-
ist es nicht gerechtfertigt, zur Finanzierung
trag enthält Erweiterungen der hausärztli-
chen Versorgung für die Versicherten und
Anschubfinanzierung die Gesamtvergütung
Hausärzte, die sich an ihm beteiligen. Die
Verpflichtung, eine Medikationsliste für je-
ten zu führen, bewirke indes nicht, dass mit
ärztevertrag mit bundesweit 2,3 Millionen
eingeschriebenen Versicherten zwar nicht in
im Sinne der Konzeption des Gesetzgebers
bisheriger Form fortsetzen können; für die
realisiert werde. Insofern könne auch da-
gramm teilnehmen, soll sich durch das Ur-
mitteln überhaupt einen eigenständigen
teil jedoch nichts ändern. Nach dem Mus-
Leistungssektor im Sinne des § 140a SGB V
terurteil des Bundessozialgerichts entspricht
bildet. Selbst wenn das nicht von vornher-
das System mit einem festen Hausarzt und
ein ausgeschlossen sei, verwirkliche der
Vertrag die Ziele der integrierten Versor-
gung ungeachtet seiner sinnvollen gesund-
forderten integrierten Versorgung – die
kassenärztlichen Vereinigungen hätten kei-
ne Anschubfinanzierung leisten müssen; die
Dies deckt sich mit der Zielsetzung des Ge-
zurückzuzahlende Summe beläuft sich nach
setzes. Die integrierte Versorgung soll eine
Schätzungen auf 40 bis 60 Millionen Euro.
Versorgung der Patienten ermöglichen, die
nicht durch die Abgrenzung der traditionel-
grundsätzlich in Frage gestellt wird, soll es
len Leistungssektoren behindert wird. Sie
„in modifizierter Form“ fortgesetzt werden,
zielt deshalb auf eine eigenständige, neben
Versorgung, die darauf ausgerichtet ist, die
Daraus folgt: Verträge, die vollständig auf
die traditionelle hausärztliche Versorgung
zeigte sich aber zugleich auch erfreut, dass
men Konzept festhalten wird. „Unser ge-
durchweg plausibel. Gleichsam zeigen das
meinsames Ziel, die Grundlagen für eine
Urteil respektive die Reaktionen hierauf
jedoch das eigentliche Problem: Die fehlen-
schaffen, ist damit nicht in Frage gestellt",
de Präzision der gesetzlichen Regelung;
dies schafft (enorme) Rechtsunsicherheiten.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die
mit der integrierten Versorgungsgestaltung
nen vor einer Gefährdung der integrierten
te Wirkung nur begrenzt entfalten kann. „In
Versorgung (IV). „Der Gesetzgeber hat es
leider versäumt, die rechtlichen Rahmenbe-
steckt noch sehr viel Potenzial, das wir nut-
dingungen für die Integrierte Versorgung
zen müssen“, fordert daher nicht nur der
präzise genug zu fassen", kritisierte der
Vorstandsvorsitzende Thomas Ballast – mit
Vorstandsvorsitzende Thomas Ballast. Bal-
last forderte er die Politik auf, die integrier-
2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungspflichten der GKV a) BSG: Keine Leistungspflicht der GKV für „Lorenzos Öl“
„Lorenzos Öl“ ist weder ein Heil- noch ein
krankheitsbedingt gestörten Abbau und der
Hilfsmittel; vielmehr ist das Produkt entwe-
eventuell gesteigerten körpereigenen Bil-
der ein nicht zugelassenes Fertigarznei-
dung überlangkettiger Fettsäuren entge-
oder ein Lebensmittel. In jedem Fall ist die
hatte die Kosten (ab Anfang 2000) für ein-
Kosten verpflichtet, urteilte jetzt das Bun-
schließende Zeit verweigerte sie jedoch
eine Kostenübernahme. Das BSG bestätigte
Zum Sachverhalt: Der Kläger leidet an der
ropathie (AMN). Er beanspruchte eine Ver-
Eine Leistungspflicht besteht nach Ansicht
sorgung mit «Lorenzos Öl»; dies sollte dem
des BSG in keinem Fall; als nicht zugelas-
senes Fertigarzneimittel sei Lorenzos Öl
grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der
nungsfähig: Die Krankheit des Klägers sei
weder so selten, dass sie sich der systema-
tischen wissenschaftlichen Erforschung ent-
engen Grenzen. Das Öl gehöre insbesonde-
re nicht zu den gesetzlich in § 31 Abs. 1
troffenen Kläger zukünftig eine besonders
schwerwiegende Erkrankung, die einen arz-
neimittel-rechtlich zulässigen Einzelimport
von Arzneimitteln zu Lasten der GKV durch
grundrechtsorientierte Auslegung ermögli-
(BSG, Urt. v. 28. Februar 2008 – B 1 KR 16/07 R)
„Lorenzos Öl“ sei auch nicht als diäteti-
sches Lebensmittel erstattungsfähig. Die
b) LSG Berlin-Brandenburg: Keine Verordnung von Abmagerungsmit- teln zu Lasten der GKV Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-
Eilverfahren im Juni 2007. Die hiergegen
entschieden, dass ein Fertigarzneimittel mit
vom Hersteller eingelegte Beschwerde hatte
dem Wirkstoff Rimonabant, zugelassen zur
Zur Begründung führte das LSG aus, das
gewicht, nicht zu Lasten der gesetzlichen
Arzneimittel falle als Mittel zur Gewichtsre-
damit eine entsprechende Entscheidung des
nierten Katalog der so genannten Lifestyle-
Medikamente; daher dürfe es nicht zu Las-
ten der gesetzlichen Krankenkassen ärztlich
verordnet werden. Das Vorbringen des Her-
Das Arzneimittel ist europaweit seit Juni
stellers, dadurch Umsatzverluste in dreistel-
2006 zur Gewichtsreduktion bei Adipositas
liger Millionenhöhe zu erleiden, könne den
(krankhaftes Übergewicht) zugelassen. Das
Erlass der begehrten einstweiligen Anord-
Präparat ist seit September 2006 auf dem
nung nicht rechtfertigen. Das Gericht ver-
wies darauf, dass von der Versorgung durch
die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur
Versorgungsauftrag der gesetzlichen Kran-
wichts dienende Arzneimittel ausgeschlos-
Den Beschluss im Eilverfahren hat das Lan-
dessozialgericht in letzter Instanz getroffen;
V. IN EIGENER SACHE
1. Aktuelle Mandantenbriefe
Die aktuellen Mandantenbriefe stehen auf unserer Internetseite www.leinen-derichs.de zum
Herunterladen zur Verfügung. Falls Sie an einem regelmäßigen Bezug interessiert sind, geben
Sie uns bitte einen kurzen Hinweis unter Angabe Ihrer Emailadresse.
Derzeit können u.a. folgende Mandantenbriefe eingesehen werden:
MEDIZINRECHT - JANUAR/FEBRUAR 2008 -
I. Krankenhaus & Klinik
1. BGH: Fusionskontrolle auf Krankenhauszusammenschlüsse anwendbar 2. Konzept der AOLG zur Zukunft der Krankenhausversorgung
II. Der niedergelassene Arzt
1. BSG: Keine rückwirkende „Genehmigung“ der Assistenten-Beschäftigung 2. Haftungsrisiken bei Eintritt in eine GbR (Gemeinschaftspraxis, MVZ) 3. Verjährungsbeginn bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis
III. Pharma & Apotheke
1. BGH: Entscheidung zum Arzneimittel-Versandhandel (DocMorris) verkündet 2. Nationaler Markt: TK kooperiert mit DocMorris 3. Entwicklungen auf dem europäischen Markt:
- Großbritannien: Versandapotheken zertifiziert - Frankreich: Arzneimittel bald zur Selbstbedienung
4. Reichweite von Rabattvereinbarungen in Bezug auf Privatversicherer 5. SG Stuttgart: Pharma-Rabattverträge (AOK) im Eilverfahren gestattet 6. OLG Hamburg: Zulässigkeit von Kundenbindungsmaßnahmen („Saataler“) 7. LG Hamburg: Schutz der Markenrechte der Apotheken-Kooperation „A+“
IV. Ausgewählte Themen
1. Rechtsprechungsänderung: BMG hat über G-BA lediglich Rechtsaufsicht 2. Beschluss des G-BA: Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Krebsbehandlung
– erneut auch umstrittene Mindestmengenregelung enthalten
3. SG Köln: Zum Angebot von Zusatzversicherungen durch GKV 4. Serie: Wettbewerb im Gesundheitswesen & rechtliche Gestaltungsaufgaben Teil 3: Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit
L&D Wirtschaftsrecht - FEBRUAR 2008 – I. Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Weiche Patronatserklärung begründet keine Unterstützungspflicht 2. Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited 3. Internationales Gesellschaftsrecht 4. Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch Lohnsteuer
II. Steuern & Finanzen
1. Abschreibung von Aktien auf dem gesunkenen Börsenkurs 2. Zur Einstufung von Baumaßnahmen als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand
III. Versicherungen
1. Obliegenheitsverletzung 2. Künstliche Befruchtung
IV. Arbeit & Personal
1. Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung 2. Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
V. Bauen & Wohnen
1. Heizkostenabrechnung: Wie ist abzurechnen, wenn die verbrauchsabhängige Abrechnung unmöglich ist? 2. Eintritt in den Mietvertrag: Haftet der neu hinzukommende Mieter auch für Altverbindlichkeiten? 3. Trittschall bei Wohnungseigentum: Welche Maßnahmen können verlangt werden?
VI. Familie
Dieser Mandantenbrief ist von unseren in den behandelten Gebieten nachhaltig tätigen Rechts-
anwälten gestaltet worden. Redaktionelle Ansprechpartner sind
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Für die Anwendung im konkreten Fall kann aus diesem Mandantenbrief eine
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT
USING NIACIN AND AVOIDING SIDE EFFECTS The vitamin Niacin (B-3) given in pharmacologic amounts is a very effective medication to combat atherosclerosis and reduce the risk of heart attack and stroke. It has been used for decades but eclipsed in recent years by statin drugs (Lipitor, Zocor, etc.) which are more potent in lowering the LDL so called "bad" cholesterol. However, it i