18 PSM Info Dezember 2005 Beratungszentrum Sexuelle Grenzverletzungen in professionellen Beziehungen Institut für Psychotraumatologie www.bsgp.ch Prävention ist zwar teuer, kostet aber gleichwohl nur ein Bruchteil von dem, was sie an Schäden verhindern kann. Moritz Leuenberger, Schweizerischer Bundesrat, 2005 Editorial Dr. med. Werner Tschan Die normativen Bestimmungen des Srafrechts haben eine wichtige Funktion im Hinblick auf Prävention von PSM in Institutionen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit Datum vom 1. Oktober 2005 den § 72a SGB VIII in Kraft gesetzt, nachstehend der Wortlaut: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäf- tigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmässigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
Hans-Alfred Blumenstein, Vorsitzender Richter am OLG Stuttgart, a.D. weisst in einem Kommentar darauf hin, dass diese Gesetzesnovelle endlich dem schon lange bekannten Umstand Rechnung trägt, dass Pädosexuelle häufig gezielt Arbeits- und Tätigkeitsfelder suchen, in denen sie in einen engen körperlichen und emotionalen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen kommen, mit dem Ziel, ihr pathologisches Sexualverhalten ausleben zu können. Zusätzlich wird die Situation dramatisiert durch die Tatsache, dass eine Vielzahl der in den Einrichtungen untergebrachten Kinder und Jugendlichen bereits Opfer zurückliegender sexueller Gewalterlebnisse sind - die durch ihre fragilen Grenzsetzungen erst recht retraumatisiert werden können. Die neue gesetzliche Regelung ist zu begrüssen, auch wenn sie noch längst nicht zu einer ausreichenden Prävention von sexuellen Übergriffen in Institutionen führen dürfte - so ist sie doch geeignet, durch die normative Kraft von Gesetzesbestimmungen zu einer gesteigerten Sensibilisierung der Entscheidungsträger im Hinblick auf ein wirkungsvolles Risiko-Management beizutragen. Weiterhin problematisch bleibt der Umstand, dass mit
dieser Regelung bloss der relativ kleine Kreis der rechtskräftig verurteilten Sexual- delinquenten erfasst wird - der schätzungsweise 1% aller Sexualtäter darstellt. Eine weitere Lücke besteht nach Auffassung von Blumenstein darin, dass die Vielzahl von Ehrenamtlich-Tätigen innerhalb der Jugendhilfe mit dieser Gesetzesbestimmung nicht erfasst werden. Trotz der aufgeführten Mängel ist die Neuregelung ein wichtiger Schritt hin zu einer effektiven Prävention sexueller Grenzverletzungen in Institutionen. Es bleibt zu hoffen, dass der Schweizer Gesetzgeber den hierzulande bestehenden Handlungs- bedarf erkennt. Die DGGKV bietet in Berlin regelmässige Kaderfortbildungen zur Thematik <Missbrauch in Institutionen> an, Informationen sind erhältlich über: [email protected] Danksagung: PSM Info dankt Herrn Hans-Alfred Blumenstein für die Anmerkungen zu §72a SGB VIII vom 29.09.2005, die als Grundlage für dieses Editorial gedient haben. In den Medien
• Baselbieter Urteil in Lausanne bestätigt. BaZ Nr. 243, 18. Okt. 2005 Das Bundesgericht hat die Appelation eines Therapeuten abgewiesen, der wegen schweren sexuellen Übergriffen an einem damals neunjährigen Mädchen durch das Kantonsgericht BL zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Das Mädchen stand ab 1999 in Behandlung. Laut den Lausanner Richtern ist das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Therapeut um die schwierigen familiären Verhältnisse des Kindes gewusst und diese Situation ausgenutzt hat. (Siehe Bundesgerichtsurteil 6P.85/2005 resp. 6S.250/2005 vom 1.Okt. 2005) • Verhängnisvolle mentale Schwäche. BaZ Nr. 245, 20. Okt. 2005 Der ehemalige Priester von Gordola (TI) hat vor dem Strafgericht Locarno den Vorwurf sexueller Handlungen an einem damals 14-jährigen Mädchen bestritten. Der Priester hatte vor seiner Festnahme im Januar 2004 mit anzüglichen Telefonaten und extrem vulgären SMS dem Mädchen und seinem 17-jährigen Bruder nachgestellt. Erst auf Drängen der Gerichtspräsidentin und unter der Beweislast abgehörter Telefonate räumte der Priester ein, unterbewusst vielleicht doch einen sexuellen Kontakt gesucht zu haben. Er gab zu Protokoll, dass er seit seinem 11. Lebensjahr eine „mentale Schwäche“ für weibliche und männliche Hinterteile habe. Als Zeugin tritt im Prozess eine Polizistin auf, die sich im Januar 2004 im Zimmer des Mädchens versteckt hatte. Als der Priester dem Mädchen nahe gekommen war, hatte die Polizistin ihn auf der Stelle verhaftet. Vgl. auch NZZ Nr. 244 vom 19.Okt.2005. • Ruth Westheimer - Aufklärung mit Diskretion. NZZ Nr. 247, 22./23. Oktober 2005 Die inzwischen 77-jährige <Dr. Ruth> gilt seit 1980 in den USA als die <Grande Dame der Sexualaufklärung>. Mit über 450 TV-Sendungen und über 50 Büchern hat sie seither die Ignoranz der Gesellschaft in sexuellen Fragen bekämpft. Ein kürzlich erschienenes Buch behandelt die Sexualität im Alter - wo sich nach <Dr. Ruth> die meisten Probleme auf Unwissenheit zurück führen lassen. Denn sonst, so Westheimer, wüssten ältere Männer, dass es ein natürlicher Vorgang sei, wenn sie irgendwann ohne Berührung des Gliedes keine Erektion mehr bekommen können. Das schlimmste sei, dass viele Menschen dächten, mit dem Sex sei es im fortgeschrittenen Alter vorbei -
obwohl Umfragen zeigten, dass Männer und Frauen auch dann noch Lust auf Sex hätten. Zwar könne dem Mann mit Mitteln wie Viagra wieder zu einer Erektion verholfen werden. Das allein bringt laut Westheimer ein erfülltes Sexualleben allerdings nicht zurück. Wenn eine Beziehung nicht gut sei, könne sie auch nicht mit Medikamenten gerettet werden. Und sie kritisiert, dass bei der Lancierung von Viagra die Partnerinnen zu wenig stark einbezogen wurden: „Plötzlich steht der Mann da und hat wieder eine Erektion vom Boden bis zur Decke. Und dann?“.Ruth Westheimer hatte als Vollwaise die Kriegsjahre in der Schweiz verbracht - die ganze Familie kam im Holocaust um. Sie studierte Psychologie an der Sorbonne und emigrierte 1956 in die USA. • Kundgebung gegen sexuelle Gewalt an Kindern. NZZ Nr. 248, 24.Okt. 2005 (sda) Mit einer Kundgebung hat die Organisation <Marche Blanche> am 22. Oktober in Bern auf das Ausmass sexueller Gewalt gegen Kinder aufmerksam gemacht. Jährlich seinen in der Schweiz 40’000 Kinder Opfer solcher Gewalt. • Körperstrafe verbieten. Konzept für umfassende Prävention der Gewalt gegen Kinder.
(sda) Körperstrafen an Kindern sollen in der Schweiz in Zukunft gesetzlich verboten werden. Diese Forderung gehört zu einem umfassenden Präventionskonzept, das die Zentralstelle des Bundes für Familienfragen hat ausarbeiten lassen. Auf der Ebene des Bundes fordert das Konzept die Schaffung einer <Schweizerischen Fachstelle für die Prävention von Kindesmisshandlungen>. • Opferhilfe verzeichnet mehr Anfragen. 20min Basel#209, 27.Oktober 2005 Im letzten Jahr holten sich fast doppelt so viele Männer wie noch vor vier Jahren Hilfe. Bei den Frauen ist die Zahl um 50% angestiegen. Laut dem Statistischen Amt Basel-Stadt suchten im letzten Jahr 801 Männer und 1561 Frauen Rat bei der Opferhilfe. Auffallend dabei ist, dass über ein Drittel der Fälle Körperverletzungen betreffen, und dass mehr als jedes dritte Opfer Gewalt innerhalb der Familie erlebt hat. • Urteil gegen Aargauer Pfleger aufgehoben. NZZ Nr. 256, 2. Novemver 2005 Das Schweizer Bundesgericht hat die Verurteilung eines Pflegers aufgehoben, der in einem Behindertenheim einen damals 18-jährigen Patienten sexuell missbraucht haben soll und deswegen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Das Bezirksgericht Brugg und das Obergericht des Kantons Aargau hatten sich beim Schuldspruch auf die ersten Aussagen des geistig behinderten Opfers gestützt. Der Angeklagte war bei dieser Befragung nicht dabei und wurde erst vier Jahre später mit dem Opfer konfrontiert, das sich indes nach so langer Zeit einer erneuten Befragung widersetzte. Laut dem BG-Urteil besteht in solchen Fällen ein gewisser Konflikt zwischen dem Recht des Opfers, eine Gegenüberstellung mit dem mutmasslichen Täter sowie die Beant-wortung von Fragen der Verteidigung zu verweigern, einerseits, und dem Anspruch des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung andererseits. Führt eine korrekte Ab-wägung der gegenläufigen Ansprüche dazu, dass die legitimen Interessen des Opfers eine Befragung durch den Angeschuldigten nicht zulassen, kann dies nach Auffassung des Bundesgerichts nicht zu Lasten des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gehen. Im beurteilten Fall durfte daher das Gericht seinen Schuldspruch nicht auf die ersten Aussagen des Opfers abstellen, nachdem dieses sich einer erneuten Befragung widersetzt hatte. Da diese Aussagen der ausschlaggebende Belastungsbeweis waren, hätte der Angeklagte im Zweifel (in dubio pro reo) freigesprochen werden müssen. Die Aargauer Justiz habe sich den aufgehobenen Entscheid selbst zuzuschreiben, weil sie nicht rechtzeitig eine Konfrontation zwischen Opfer und Angeschuldigtem veranlasst habe. (Urteil 6P.22/2005, vom 12.10.2005). • Verstärkter Kampf gegen Menschenhandel. NZZ Nr. 258, 4. November 2005 (sda) In der Schweiz soll der Kampf gegen Menschenhandel verstärkt werden. An einer nationalen Fachtagung in Bern ist ein Leitfaden verabschiedet worden, der eine Orientierung für alle Beteiligten liefert. Der Leitfaden wurde von einer Expertengruppe aus Bund, Kantonen und Nichtregierungsorganisationen unter der Federführung der KSMM (Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel). • Schütteln eines Säuglings. NZZ Nr. 258, 4. November 2005. Wer einen Säugling während mehrerer Minuten kopfunter an den Beinen hält und schüttelt, kann auch dann wegen Aussetzung eines Hilflosen bestraft werden, wenn das Kind sich keine schweren oder gar tödlichen Verletzungen zuzieht (syndrome de l’enfant secoué). Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts wurde ein Vater wegen Aussetzung (Art. 127 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte seinem zwei Monate alten Säugling die Flasche gegeben, als dieser sich verschluckte. Hierauf hielt der Vater das Kleinkind an den Beinen und schüttelte es, bis es Krämpfe hatte. Dass es dabei tatsächlich zu einer lebensgefährlichen Verletzung kommt, ist aus der Sicht des Bundesgerichts nicht erforderlich. Es genügt, dass das Schütteln des Säuglings diesen einer Lebensgefahr aussetzt. (Urteil 6S.287/2005 vom 12.10.2005) • Kein Pardon für brutale Eltern. BaZ Nr. 260, 07. Nov. 2005 Gewalt gegen Kinder ist keine Katastrophe, die hingenommen werden muss, sondern ein gesellschaftliches Phänomen, das bekämpft werden kann. Das zeigt sich am Bei- spiel von Deutschland, das seit 5 Jahren ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung kennt. Seither ist die Gewalt gegen Kinder zurückgegangen. In der Schweiz werden rund 400’000 Kinder manchmal bis sehr häufig geohrfeigt, an den Haaren gezogen, auf den Hintern und mit Gegenständen gezüchtigt. Tätlichkeiten gegen Kinder sollen gleich behandelt werden wie Gewalt gegenüber Erwachsenen. Prügelstrafen sollen als Er- ziehungsmittel nicht mehr zulässig sein. Kinderschutz-Fachleute fordern nun, dass die Schweiz dem Beispiel Deutschlands folgt und die Körperstrafe gegen Kinder unter Strafe stellt. International • Eltern für Zwangsehe verurteilt. BaZ Nr. 243, 18.Okt. 2005
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat ein Ehepaar aus Ex-Jugoslawien wegen Anstiftung zu sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer bedingten 18-monatigen Haftstrafe verurteilt. Sie arangierten eine Zwangsheirat ihrer 13-jährigen Tochter in Deutschland. Die Zwangsehe sei ein schwerer Bruch der deutschen Rechtsordnung, hiess es im Urteil. Das Mädchen sei verheiratet worden, obwohl den Eltern klar sein musste, dass die Ehe entsprechend dem Brauch nach der Hochzeit vollzogen werde. Die seit Jahren in Deutschland lebenden Eltern müssten die hiesigen Gesetze kennen. • Tod der US-Bürgerrechtlerin Rosa Parks. NZZ Nr. 250, 26.Oktober 2005 Rosa Parks ist im Alter von 92 Jahren verstorben. Ihre legendäre Tat vom 1. Dezember 1955 mag aus heutiger Sicht simpel anmuten, erschien damals jedoch vielen Zeitge-nossen als ungeheures Aufbegehren gegen die hergebrachte Ordnung. An jenem Abend bestieg die schwarze Näherin, die in einem Kaufhaus in Montgomery (Alabama) arbeitete, einen Bus, um nach Hause zu fahren. Gemäss den damaligen Gesetzen Alabamas waren die vordersten Sitzreihen für Weise reserviert, die hintersten für Schwarze. In der mittleren Sektion konnten Schwarze Platz nehmen, allerdings nur so lange, als sich kein Weisser dort setzen wollte. Dann mussten die schwarzen Passagiere die gesamte Reihe räumen und nach hinten gehen. Schwarze waren auch verpflichtet, ihr Billett vorne beim Fahrer zu lösen und dann hinten wieder einzusteigen, damit sie nicht an den Weissen vorbeikamen. Parks, damals 42 Jahre alt, befand sich an jenem Abend mit drei anderen Schwarzen in einer Mittelreihe. Als ein zusteigender Weisser vorne keinen Platz mehr fand, wurden alle vier zum Aufstehen aufgefordert. Drei gehorchten, doch Parks weigerte sich. Der Busfahrer rief die Polizei, die Parks umgehend verhaftete. Ein Gericht verurteilte die Frau wenige Tage später zu einer Busse. Mit Hilfe der Schwarzenorganisation zog sie das städtiche Urteil an die Bundesgerichte weiter und erreichte, dass der Supreme Court in Washington 1956 das rassistische Bus-Gesetz Alabamas für verfassungswidrig erklärte. Ihr Verdienst wurde im November 1999 mit der Freiheitsmedaille des amerikanischen Kongresses gewürdigt. • Katholische Kirche Irlands in der Defensive. NZZ Nr. 255, 1. Nov. 2005 Die erste systematische staatliche Untersuchung von sexuellem Kindsmissbrauch durch katholische Priester in einer winzigen irischen Diözese hat die erschreckenden Dimensionen des Problems erhellt. Vom Kardinal bis zum einfachen Dorfpriester hat sich der Klerus während der Sonntagsmesse bei den Gläubigen entschuldigt. Auslöser für diese ungewöhnliche Demut war der Untersuchungsbericht über 26 Priester, welche innerhalb der letzten 40 Jahre in der winzigen Diözese Ferns im Südosten Irlands wegen sexuellem Kindsmissbrauch beschuldigt worden waren. Dies entspricht rund einem Zehntel aller in diesem Zeitraum geweihten Priester - ohne Mönche und Nonnen. In der Untersuchung nicht berücksichtigt wurden geistliche Institutionen wie Waisen-häuser und Arbeitsheime. Von zwei, drei löblichen Ausnahmen abgesehen besteht auch heute noch der Verdacht, dass die Bischöfe das Ausmass des Vertrauensbruchs kaum begriffen haben. Ein älterer Priester führte kürzlich die ganze Aufregung um Kindsmissbrauch durch den Klerus auf simple Geldgier zurück - die Aussicht auf finanzielle Entschädigung liege an der Wurzel aller Klagen - denn Kindsmissbrauch habe es laut ihm schon immer gege-
ben. Es scheint zwecklos, diese Sichtweise anzuzweifeln, den für ihn - wie wohl auch für zahlreiche Gläubige der älteren Generation - stehen die unverbrüchlich geglaubten Werte eines ganzen Lebens auf dem Spiel. Berichte, Artikel
• Dramen hinter geschlossenen Türen. Cornelia Kranich, NZZ Nr. 247, 22./23.Okt.2005 Gewalt in der Familie ist ein altes Phänomen, das sich offensichtlich dem Prozess der Zivilisation hartnäckig widersetzt. Angriffe auf die Würde des Gegenübers finden mit Vorliebe im privaten Raum statt. Gewalt auf Kosten der physischen und psychischen Integrität wird gerne als Verzweiflungstat Überforderter gedeutet - doch steht nicht jede Erklärung im Verdacht der Entschuldigung? Das Risiko, dass Täter als Opfer betreut, Opfer jedoch sich selbst überlassen werden, besteht weiterhin. In der selben Beilage zu Zeitfragen: Der Skandal von Ehekrise und Scheidung um 1900, von Caroline Arni. • Der zweite Akt. Das horizontale Gewerbe. Facts, 27. Okt. 2005 Die Erotik-Industrie ist ein Wirtschaftsfaktor und schafft Arbeitsplätze. Gegen 15’000 neue Filme dürften dieses Jahr aus der Horizontalbranche auf den Markt kommen. Acht bis zehn Milliarden Dollar setzt die Pornoindustrie pro Jahr weltweit mit Filmen um. Der gesamte Bereich des <adult entertainment> (Magazine, Liebeshilfen, Internet) kommt auf etwa 40 bis 50 Milliarden Dollar. Die Pornoindustrie nutzt jedes neue Medium unverzüglich - das habe schon die Erfindung der Druckerpresse gezeigt. Erstes Produkt war die Bibel, das zweite waren Erotica. Dank political correctness erfährt der Leser, dass die Selbstbezeichnung für harte Sachen im Sexbusiness <Vollerotik> heisst, der Rest ist <soft>. • No longer silent: a study of women’s help-seeking decisions and service responses to
sexual assault. A Report prepared by the Australian Institute of Criminology for the Australian Government’s Office for Women. http://www.aic.gov.au/publications/reports/2005-06-noLongerSilent.html
In 2004 the Australian Government Office for Women commissioned the Australian Institute of Criminology to conduct a qualitative study of victim/survivor decision-making and coordinated responses to adult sexual assault. The research addresses gaps in knowledge about the social and personal contingencies that influence victim/survivor’s help-seeking behaviour and their decisions in respect of the criminal justice system and on the efficacy of coordinated service responses to sexual assault. One of the primary aims of the study is to provide information for service providers so that they can offer suitable support to help victim/survivors make informed decisions about whether to pursue legal redress. While the responses of the criminal jusitice system has improved, all too often it continues to be implicated in secondary victimisation and in maintaining the secrecy around sexual assault. Many research participants were disillusioned with the criminal justice system, but their participation in the study was motivated by the belief that system change is possible. • Suzette Sandoz: Nicht auf Rachegelüste bauen. NZZ am Sonntag, 30.10.2005 Um vorwärts zu kommen, muss die Gesellschaft einem Täter in einer bestimmten Frist verzeihen. Ihr Statement gifelt in der Feststellung: Der Portest der Opfer von sexuellen
Gewaltdelikten oder ihrer Angehörigen sei verständlich. Doch der Gesetzgeber muss dieser Volksbewegung entgegentreten und klar machen, dass eine lange, eventuell durch eine Verschärfung der Strafe ergänzte Verjährungsfrist die Menschlichkeit in einer Gesellschaft besser schützt als das Prinzip der Unverjährbarkeit [von Sexualdelikten]. Es geht hier um viel mehr als um den tragischen Fall der Pädophilie. Es geht um ein philosophisches Nachdenken über die zukünftigen Werte einer Gesellschaft. Frau Sandoz ist Rechtsprofessorin an der Universität Lausanne; sie war von 1991 bis 1998 Nationalrätin der Liberalen Partei. Kommentar PSM Info: Im Gegensatz zu Betroffenen kann Frau Sandoz als Rechts- professorin das Dossier weglegen, wann immer sie will - wohingegen Opfer sexueller Gewaltdelikte oft lebenslang an den Folgen leiden müssen. Frau Sandoz stellt sich in ihren Ausführungen als kompetente Expertin dar, und spricht damit den Opfern und ihren Angehörigen die Legitimität ab, in solchen Fragen Gehör zu bekommen. Der von Frau Sandoz beschworene gesellschaftliche Friede geht auf die Kosten derjenigen, die unter dem Unrecht leiden müssen, vor dem sie niemand - insbesondere auch nicht der Rechtsstaat - geschützt hat. Wenn der gleiche Rechtsstaat im Wissen um die Verfehlun- gen unter dem Dogma der Verjährungfristen die Täter unbehelligt lässt, wird er zumindest in der Sichtweise der Betroffenen zum Unrechtsstaat. Frau Sandoz führt einmal mehr die ewig gleichen Argumente an, wie sie bereits in der Debatte um die Straffreiheit bei Vergewaltigung in der Ehe oder bei der Ausdehnung der Verjährungs- fristen bei Kindsmissbrauch vorgebracht wurden. Der Grundsatz <in dubio pro reo> ist eine hinreichende Garantie für die weiterhin bestehende Gültigkeit des Rechtsdogma der Unschuldsvermutung - ob die Verjährungsfrist nun 3 Monate oder 50 Jahre beträgt. Hinweise auf Veranstaltungen, Workshops • Master in Advanced Studies in Intervention and Prevention of Sexual Violence.
Beginn: Herbst 2006. Anmeldungen sind ab Herbst 2005 möglich. Informationsveranstaltung am 01.12.2005 16-18h im Hauptgebäude der Universität Zürich, Rämistrasse 71 Info: http://www.weiterbildung.unizh.ch/mps/ • Stalking-Konferenz, 06.-07. Dez. 2005 in Frankfurt am Main. Info und Anmeldung:
Referenten: Julia Bettermann, Harald Dressing, Helmut Fünfsinn, Jens Hoffmann, Totti Karpela, Volker Laabes, Helmut Pollähne, Lorraine Sheridan, Werner Tschan, Hans-Georg W. Voss, Isabel Wondrak. • Stalking. Workshop für Fachleute. Referent: Werner Tschan. Aargauische
Gesellschaft für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie. 12. Januar 2006, 14:15-17:30 in der Klinik Königsfelden. Anmeldung: Marie-Louise Attia, fax 031-862-2200.
1. Stalking als Massenphänomen, 2. Stalking als Berufsrisiko, 3. Behandlung von Stal-king-Opfern und Angehörigen, 4. Management von Stalking-Tätern.
• . sind noch Kinder - doch auch Täter. Berufsbegleitende Fortbildungsmassnahme
zur Betreuung und Behandlung von sexuell aggressiven Kindern und Jugendlichen. DGGKV, April 2006 bis Januar 2008.
Info und Anmeldung: [email protected] • Missbrauch in Institutionen. DGGKV, Berlin, 2006. Info und Anmeldung: [email protected] • XVIth ISPCAN International Congress on Child Abuse and Neglect. York, UK,
Info: http://www.baspcan.org.uk • 9th International Conference of the International Association for the Treatment of
Sexual Offenders (IATSO). Hamburg, Sept 6-9, 2006
Info: http://www.iatso.org • XIth ISPCAN European Regional Conference on Child Abuse and Neglect. Lisbon,
Info: http://www.ispcan.org/euroconf2007 Internetadresse • http://www.polizei-beratung.de Über dieses Internetportal kann sich der deutsche Bundesbürger über aktuelle Themen in Zusammenhang mit Kriminalprävention informieren. Eines der Hauptthemen ist der Kampf gegen Kinderpornografie im Internet. Ziel ist es, auf der Basis umfassender Informationen über das Phänomen <Kinderpornografie> aufzuklären, und zugleich deutlich zu machen, dass Verstösse nicht toleriert werden. Strafbar macht sich bereits derjenige, der gezielt nach entsprechenden Darstellungen sucht (z.B. durch Surfen im Internet), unabhängig von der Motivation. Hinweise auf hilfreiche Bücher
• Gabriele Amann, Rudolf Wipplinger (Hrsg.). Sexueller Missbrauch. Überblick zu
Forschung, Beratung und Therapie. Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie, Tübingen, 2005.
Das Buch erscheint in dritter, überarbeiteter und erweiterter Auflage. Die 59 Autoren ver-suchen, das Thema <Sexueller Missbrauch> in seinen unterschiedlichsten Facetten aus verschiedenen professionellen Perspektiven darzustellen. Das Buch gliedert sich in Allgemeine Aspekte, Epidemiologie, Ätiologie, Folgen, Bewältigung und Coping, Diagnostik, Therapie, Prävention, Spezifische Problembereiche (insbesondere institutio-neller Missbrauch), Juristische Aspekte sowie einen Anhang mit Auszügen des Strafgesetzbuch (D,A.CH). Im Vorwort schreiben die Herausgeber, dass es ihnen ein besonderes Anliegen war, sowohl PraktikerInnen als auch WissenschaftlerInnen in diesem Buch zu vereinen und eine Brücke zu schlagen zwischen diesen beiden Be-reichen, die sich leider oftmals eher mit Argwohn gegenüberstehen und sich voneinan-
der abgrenzen, statt das Verbindende zu suchen und Erkenntnisse auszutauschen - Erkenntnisse, von welchen beide Seiten deutlich profitieren könnten. • Detlef Schläfke, Frank Hässler, Jörg Michael Fegert (Hrsg.): Sexualstraftaten.
Forensische Begutachtung, Diagnostik und Therapie. Schattauer, Stuttgart, 2005.
40 Fachleute legen mit diesem Werk eine Standortbestimmung zur Begutachtung, Diagnostik und Therapie von Sexualstraftätern vor. Der etwas vollmundige Anspruch - dass hier praxisnah und fächerübergreifend sämtliche Seiten des Themas beleuchtet werden - wird leider nicht erreicht. Einmal mehr wird die Thematik von PSM nicht mit einer Silbe erwähnt - als wäre dies in Deutschland kein Problem. Damit übergehen die Autoren gewichtige Entwicklungen, wo gerade Deutschland 1998 mit der Schaffung von Art. 174c StGB, und der Erweiterung mittels der Änderung vom 27.12.2003 weltweit eine führende Rolle einnimmt - die Thematik von sexuellen Missbräuchen durch Fachleute erfordert eine etwas andere Vorgehensweise als beim klassischen Sexualstraftäter - dies gilt für sowohl für Ermittlungsverfahren, Diagnostik, und insbesondere auch Mass-nahmen. Weitere grundlegende Mängel betreffen die fehlende Thematisierung von Stalking und den Zusammenhang mit Sexualdelinquenz, wie auch das Kontinuum bei häuslicher Gewalt. Schade. • Soyka Michael: Wenn Frauen töten. Psychiatrische Annäherung an das Phänomen
weiblicher Gewalt. Schattauer, Stuttgart, 2005.
Der Autor beleuchtet sechs Straftaten und Schicksale von Frauen, die getötet oder es versucht haben. Im Buch geht es aber um mehr, um das Verbrechen an sich, um den Psychiater, der sich mit Verbrechen beschäftigt, um die gerichtliche Psychiatrie insgesamt, ihre Methoden und Grenzen und schliesslich um Menschen. Solche die zu Tätern und solche die zu Opfern werden, oder manchmal beides sind. Mit einem Geleitwort von Gisela Friedrichsen: Frauen wenden Gewalt an, so eine Redensart, um Gewalt zu beenden. Sie sind nicht die besseren Menschen. Sie töten, weil sie, allein gelassen, sitzen gelassen, getäuscht und gedemütigt, auf andere Weise aus dem Labyrinthen ihrer beschädigten Biografie, eigener Schwäche und dazu noch oft desolaten Lebensumständen nicht mehr herausfinden. Das Buch gibt Denkanstösse zum Verständnis psychisch kranker Rechtsbrecher. Hinweise auf Unterlagen, Broschüren
• Merkblatt zum richtigen Verhalten bei Stalking: Erhältlich bei allen deutschen Polizei-
dienststellen oder im Internet www.polizei-beratung.de
Auf einer A4-Seite werden die wesentlichen Informationen über Stalking, insbesondere Verhaltenstipps, vermittelt. Die Hinweise entsprechen weitgehend den Standardregeln, wie sie aus der entsprechenden Literatur bekannt sind. In erster Linie muss dem Stalking-Täter sofort und unmissverständlich klar gemacht werden, dass jetzt und in Zukunft keinerlei Kontakt gewünscht wird. Dies muss dann auch konsequent einge-halten werden. Weitere Empfehlungen betreffen die Information von Familienange-hörigen, Freunden, Nachbarn oder Arbeitsplatzkollegen, wenn sich jemand durch einen Stalker belästigt fühlt. Ferner werden Links zu weiteren hilfreichen Homepages ange-geben.
• Beratungsstelle Gewaltbetroffene Frauen. Fachstelle der Stiftung Opferhilfe SG/AI/
Die Frage ob Stalkingopfer im Sinne des OHG anspruchberechtigt sind, beantwortet die Fachstelle wie folgt: − Stalking gilt in der Schweiz nicht als Straftat − Das Verhalten des Stalkers kann die folgenden Straftatbestände erfüllen:
Körperverletzung StGB Art. 122,123; Tätlichkeiten Art. 125; Sachbeschädigung Art. 144; Rufschädigung Art. 174; Beschimpfung Art. 177; Belästigung Art. 179septies; Nötigung und Drohung Art. 181; Hausfriedensbruch Art. 181. Betrifft eine Handlung eine der folgenden Straftatbestände ist die Opferhilfe für die Beratung zuständig: Köperverletzung, Tätlichkeit, Nötigung und Drohung.
− Laut den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG
müssen folgende drei Kriterien erfüllt sein: a) Eine Person hat eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen, sexuellen oder psychi-
b) Eine Straftat nach schweizerischem Strafrecht liegt vor c) Die Beeinträchtigung ist eine unmittelbare Folge der Straftat
Bis der Sachverhalt in Bezug auf diese drei Kriterien erstellt ist, gilt eine hilfe- suchende Person als Opfer. Dies muss zumindest bei den von den Beratungs- stellen unentgeltlich zu erbringenden ersten Beratungen gelten, bei denen es für die Annahme der Opfereigenschaft genügt, wenn diese glaubhaft erscheint. Die Anforderungen an den Nachweis einer OHG-relevanten Straftat können jedoch je nach dem Zeitpunkt sowie der Art und dem Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch sein. Ö Das heisst, Stalkingopfer können sich an die Opferhilfe wenden - bei einem telefoni- schen oder persönlichen Gespräch wird dann abgeklärt, ob die Opferhilfe im engeren Sinne zuständig ist. hhttp://www.opferhilfe-sg.ch http://www.opferhilfe-ai.ch http://www.opferhilfe-ar.ch • Bundesgerichtsurteil 6P.85/2005, 6S.250/2005, vom 1.Oktober 2005 Das neunjähige Mädchen stand seit Januar 1999 in regelmässiger Behandlung, die bis Juni 2000 dauerte. Ab Mitte 1999 kam es während den „Behandlungen“ regelmässig zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden. Sie entkleideten sich teilweise oder auch ganz, der Therapeut rieb sein Glied an der Vagina (Anm. PSM Info:korrekt wäre wohl Vulva) des Mädchens oder legte sich auf den Rücken und liess sich an seinem Glied reiben, indem er das Mädchen aufforderte, sich auf ihn zu setzen und mit der Vagina sein Glied zu stimulieren. Der Therapeut befriedigte sich schliesslich jeweils bei jedem Treffen selbst bis zum Organsmus und ejakulierte dabei auf den Bauch bzw. die Brust des Mädchens. Mindestens zweimal liess er sich oral bis zum Samenerguss befriedigen, so dass das Mädchen das Sperma schluckte. Ab Juli 2000 fanden keine „Behandlungen“ mehr statt, weil die Mutter des Mädchens zuwenig Geld hatte. Auf dessen Wunsch durfte es den Abend und die Nacht des 28. Dezembers 2001 beim Therapeuten verbringen. Dabei kam es wiederum zu mehreren
sexuellen Handlungen. Zudem zeigte er dem Mädchen ab Internet . pornographische Bilder, in welchen Sperma und Urin über das Gesicht von Frauen geleert wurde, Frauen auf den Boden urinierten, sich Sektflaschen in die Vagina einführten und anschliessend von Männern oral stimuliert wurden. Das Strafgericht BL verurteilte den Therapeuten am 1. April 2004 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Pornographie zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren. Zudem wurde er zu Schadenersatz verpflichtet, und er musste dem Opfer eine Genugtuung von CHF 10’000.- bezahlen. Auf Berufung des Verurteilten sprach ihn das Kantonsgericht am 26. April 2005 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung frei, setzte die Gefängnisstrafe auf 2 ¼ Jahre fest und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid. Das BG weist sowohl die staatsrechtliche Beschwerde (6P.85/2005) wie auch die Nichtigkeits- beschwerde (6S.250/2005) gegen das Urteil des Kantonsgerichtes BL ab. Die Erwägungen füllen vier Seiten. Haftungsausschluss: Sämtliche Äusserungen im PSM Info erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für möglicherweise unzutreffende Angaben tatsächlicher oder rechtlicher Art. PSM kann nicht für rechtsverbindliche Auskünfte und Ratschläge verwendet werden. Wenn Sie konkrete Anliegen in Zusammenhang mit der Thematik haben, wenden Sie sich an er- fahrene Fachleute. Ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Transform für den Versand des PSM Info. Es hat immer alles geklappt! Allen Leserinnen und Lesern von PSM Info danke ich herzlich für die finanzielle Unterstützung - der im Jahre 2005 eingegangene Betrag geht an Transform. Das nächste PSM Info erscheint Ende Januar 2006. Wir wünschen allen eine schöne Weihnachtszeit und alles Gute im Neuen Jahr. Redaktion Dr. med. Werner Tschan MAE 10 PSM Info pro Jahr Psychiatrie + Psychotherapie FMH Kosten 10 Nummern CHF 25,- / 15 Euro
Institutionen bezahlen CHF 40.-/ 24 Euro
Zuschriften (Beiträge, Hinweise, Mitteilungen) e-mail : [email protected] Werner Tschan Neuensteinerstrasse 7 CH-4053 Basel fon +4161-331-6113
Warning the public about medical murder and the organ trade in Canada Marked for Murder at the University Health Network (Toronto) Organs cannot be “donated” in situations of entrapment. Those fully conscious patients who realize they have been kidnapped by a hospital never agree to their predicaments. Instead they desperately try to escape. Likewise, no one in a coma ever signs his
EMERGENCY NOTIFICATION FORM TO PARENT/GUARDIAN : To serve your child in case of ACCIDENT OR SUDDEN ILLNESS, it is necessary that you furnish the following information: EMERGENCY CALLS: If not available, who else may we call for help? PHYSICIAN : 1ST Choice HEALTH INFORMATION : List any health conditions such as heart disease, epilepsy, severe allergies, eye or ear prob