Lehrer-VO zum 1. Juli 2009
Verordnung der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landes-
lehrer vom 15. Juni 2009 über den Kostenersatz und die Höchstgrenzen für Leistungen
nach dem Beamten- und Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
Auf Grund der §§ 9 Abs. 3, 13 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3 und 46 Abs. 3 des Beamten- und
Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998 (BLKUFG 1998), LGBl. Nr. 97, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2006 wird verordnet:
Die nach den §§ 22 und 60 BLKUFG 1998 Anspruchsberechtigten haben, soweit das
Ausmaß des Kostenersatzes nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt oder ein solcher
ausgeschlossen ist, für sich und ihre Angehörigen nach Maßgabe dieser Verordnung
Anspruch auf Kostenersatz für Leistungen nach dem BLKUFG 1998.
(1) Soweit im Abs. 2 oder im § 4 nichts anderes bestimmt ist, müssen Leistungen von
einem Arzt oder auf Grund einer ärztlichen Verschreibung von einem nach den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der entsprechenden
Tätigkeit Berechtigten vorgenommen oder bezogen werden.
b) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder
c) Reisekosten im Zusammenhang mit Sonderleistungen;
d) notwendige Transporte von Müttern und für Krankentransporte in Notfällen.
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Höhe des Kostenersatzes, Kostennachweis
(1) Die Höhe des Kostenersatzes hat die Dringlichkeit der Leistung, die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Vergleichbarkeit mit anderen
Leistungen nach dieser Verordnung angemessen zu berücksichtigen und beträgt,
sofern für die einzelnen Arten von Leistungen in der Anlage eine Höchstgrenze
festgelegt und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, 90 v.H. der
nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 90 v.H. des Tarifbetrages.
Davon abweichend kann durch die Verwaltungskommission ein Kostenersatz von
für Leistungen im Zusammenhang mit Krankheiten, die einen besonders ho-
hen Aufwand erfordern, wie z.B. Morbus Parkinson, HIV-Infektion, Zustand
nach Transplantationen, Niereninsuffizienz, etc.;
2. in Fällen, in denen Leistungen über einen von Sozialversicherungsträgern
Ist für einzelne Leistungen keine Höchstgrenze festgelegt, so hat die Verwaltungs-
kommission unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die
(2) Der sich aus dem Abs. 1 erster Satz ergebende Differenzbetrag zwischen dem in
der Anlage enthaltenen Tarif und der Höhe des Kostenersatzes oder zwischen
den nachgewiesenen Kosten und der Höhe des Kostenersatzes, ist vom An-
spruchsberechtigten als Kostenanteil zu leisten.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes für anspruchsberechtigte Angehörige gemäß § 2
Abs. 1 lit. c bis f BLKUFG 1998 beträgt bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
für Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung (§ 11 Abs.
2 lit. a BLKUFG 1998) 100 v.H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch
(3a) Die Höhe des Kostenersatzes für Zahnersatz und Kieferregulierungen (Ab- schnitt II bis V des Tarifes für zahnheilkundliche Verrichtungen für die Kran- ken und Unfallfürsorgen der Tiroler Landesbeamten, der Tiroler Landesleh- rer und der Tiroler Gemeindebeamten) beträgt 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 100 v. H. des Tarifbetrages. Lehrer-VO zum 1. Juli 2009
Die Höhe des Kostenersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit Dienstunfäl-
len oder Berufskrankheiten beträgt 100 v.H. der nachgewiesenen Kosten, höchs-
tens jedoch 100 v.H. des Tarifbetrages, soweit die Verwaltungskommission nach §
71 Abs. 3 lit. b BLKUFG 1998 nichts anderes feststellt. Ist für einzelne Leistungen
keine Höchstgrenze festgelegt, so gilt Abs.1 letzter Satz.
(5) Bei der Höhe des Kostenersatzes nach dieser Verordnung ist die Umsatzsteuer
einzurechnen. Ebenso ist der Vorsteuerausgleichszuschlag nach § 3 des Gesund-
heits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2008, einzurechnen, soweit der Erbringer der
Leistung einen Vertrag im Sinn des genannten Gesetzes mit der Kranken- und Un-
Erbrachte Leistungen sind durch einen Kostennachweis zu belegen, aus dem sich
die Art und das Ausmaß der Leistungen und deren Bezahlung ergibt. Kosten-
nachweise sind insbesondere Originale von saldierten Honorarnoten oder Rech-
nungen und von Einzahlungsbelegen. Als Einzahlungsbelege gelten auch Bestäti-
gungen über die Einzahlung mittels Telebanking und Bestätigungen über die
Übergabe von Zahlscheinen in Selbstbedienungs-Boxen.
Leistungen für Angehörige mit einer eigenen Krankenversicherung
oder eigenen Anspruchsberechtigung nach einer
(1) Der Kostenersatz für Angehörige mit einer eigenen Krankenversicherung oder ei-
genen Anspruchsberechtigung nach einer Krankenfürsorgeeinrichtung umfasst die
Anstaltspflege für einen stationären oder tagesklinischen Aufenthalt in der Son-
derklasse eines öffentlichen Krankenhauses oder eines Sanatoriums. Nicht um-
fasst sind ambulante Behandlungen in einem Krankenhaus oder Sanatorium.
(2) Darüber hinaus gebührt für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
die Kieferregulierung, das sind alle Leistungen des Abschnittes V.
(Regulierungen) des Tarifes für zahnheilkundliche Verrichtungen und
b) die Versorgung mit Sehbehelfen nach § 9.
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(1) Soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten für
Leistungen in anderen Bundesländern und im Ausland so vergütet, als wären sie
in Tirol erbracht worden. Für den stationären Bereich gilt dabei der in der Anlage
festgelegte Tagsatz für Sanatoriumsaufenthalte, sofern keine Vereinbarungen mit
den einzelnen Krankenanstaltenträgern bestehen.
(2) Die Kosten für eine Krankenbehandlung in einem anderen Bundesland oder im
Ausland wegen einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlitte-
nen Unfalles werden in der Höhe von 90 v.H. des Kostennachweises ersetzt. Dies
gilt sinngemäß auch für die im Rahmen notwendiger zahnärztlicher Hilfe erbrach-
(3) Die Kosten für eine Krankenbehandlung in einer allgemeinen Ambulanz einer öf-
fentlichen Krankenanstalt in einem anderen Bundesland oder im Ausland wegen
einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlittenen Unfalles wer-
(4) Die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse
einer öffentlichen Krankenanstalt in einem anderen Bundesland, die
a) wegen einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlittenen
b) auf Grund einer Überweisung einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des §
22 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils gel-
c) bei besonderer Dringlichkeit auf Grund einer entsprechend begründeten
Überweisung durch einen Facharzt erfolgt,
(5) Die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse
einer Vertragskrankenanstalt in einem Mitgliedsstaat des EU- bzw. EWR-
Vertrages oder in einem Staat mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit
a) wegen einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlittenen
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b) auf Grund einer Überweisung einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des §
22 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils gel-
werden bei Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte „EKVK“
oder eines Auslandsbetreuungsscheines zu 100 v.H. ersetzt.
(6) Haben Anspruchsberechtigte oder deren Angehörige ihren Hauptwohnsitz in ei-
nem anderen Bundesland, so werden die Kosten
a) für eine dort geleistete Krankenbehandlung in der allgemeinen Ambulanz einer
b) für einen dort in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Kranken-
anstalt verbrachten stationären Aufenthalt
(7) Haben Anspruchsberechtigte oder deren Angehörige ihren Hauptwohnsitz in ei-
nem Mitgliedsstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat mit dem ei-
ne Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, so werden die Kosten
a) für eine in diesem Staat geleistete Krankenbehandlung in der allgemeinen Am-
bulanz einer öffentlichen Krankenanstalt sowie
b) bei Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte „EKVK“ oder
eines Auslandsbetreuungsscheines für einen in diesem Staat in der allgemei-
nen Gebührenklasse einer Vertragskrankenanstalt verbrachten stationären
a) können außerordentliche Unterstützungen zuerkannt werden, deren Höhe zu-
züglich der geleisteten Kostenersätze die dem Anspruchsberechtigten tatsäch-
lich erwachsenen Kosten nicht übersteigen darf,
b) kann ungeachtet der lit. a) die für Heilbehelfe (§ 8) festgesetzte Gebrauchs-
c) können Vorschüsse auf Kostenersätze gewährt werden, deren Höhe die vor-
aussichtlich zu leistenden Kostenersätze nicht übersteigen darf.
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(2) Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt und in welchem Ausmaß
eine Unterstützung gewährt wird, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berück-
(1) Der Kostenersatz für die Leistung ärztlicher Hilfe darf nicht im Widerspruch zu den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehen.
Wird ärztliche Hilfe außerhalb von Ordinations- oder Ambulanzzeiten geleistet, so
wird ein Kostenersatz für Tarifzuschläge nur im Falle besonderer Dringlichkeit ge-
(2) Kostenersatz wird nicht geleistet für
1. nicht am Erkrankten unmittelbar geleistet wird;
2. von einem Anspruchsberechtigten sich selbst oder einem seiner Angehöri-
3. von einem Angehörigen sich selbst, am Anspruchsberechtigen oder einem
4. nach sanitätsrechtlichen Vorschriften oder für die Dienst- bzw. Schulbehörde
oder für sonstige amtliche Zwecke geleistet wird, soweit die Kosten von Amts
ärztliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten, es sei denn, dass die
Verwaltungskommission deren Vorlage verlangt.
(3) Die Leistung ärztlicher Hilfe ist durch eine Honorarnote oder durch eine sonstige
geeignete Urkunde nachzuweisen. Diese muss die Diagnose, das Datum oder den
Zeitraum der Behandlung sowie die Zahl und die Art der ärztlichen Leistungen
(4) Der Ausschluss des Kostenersatzes für die ärztliche Hilfe nach Abs. 2 lit. a Z. 2
und 3 gilt nicht für den nachgewiesenen Sachaufwand.
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(1) Der Kostenersatz für den Bezug von Heilmitteln darf nicht im Widerspruch zu den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehen.
Kostenersatz wird jedenfalls gewährt, wenn die Verschreibung nach den Richtli-
nien des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über
die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln erfolgt.
(2) Kostenersatz wird jedenfalls für Heilmittel geleistet, die im Warenverzeichnis I 1.,
2. und 4. Alphabet und im Warenverzeichnis II des Österreichischen Apotheken-
verlages Ges.m.b.H. enthalten sind, ausgenommen die Medikamente, die in den
im Abs. 3 angeführten Indikationsgruppen des „Austria-Codex Schnellhilfe“ aufge-
Für Heilmittel, die im Warenverzeichnis I 3. Alphabet enthalten sind, wird ein Kos-
tenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung gewährt.
(3) Kein Kostenersatz - außer bei vertrauensärztlicher Vorbewilligung - wird für die in
den nachfolgend angeführten Indikationsgruppen der im „Austria-Codex-
Schnellhilfe“ aufgezählten Medikamente gewährt:
Geriatrika Stärkungsmittel - Allgemeine Phytopharmaka Schutz und Pflege von Haut, Haaren und Nägeln - Interna Nikotin - Entwöhnung Kontrazeptiva (Verhütungsmittel) Hormonelle Kontrazeptiva B-Vitamine/Sonstige Kombinationen
ausgenommen Multivit B Präparate, Vitamin C
ausgenommen Mel C Ampullen und Cevitol Ampullen Vitamin E Lehrer-VO zum 1. Juli 2009
Sonstige Kombinationen, mineralstofffrei
Multivitamine
ausgenommen Mel H Ampullen
ausgenommen Rivitin BC Ampullen Zahnpasten/Mundwässer
sowie für die Medikamente Macalvit, Viagra, Xenical, Zyban und die mit diesen Präpa-
(4) Die Grundlage für die Gewährung des Kostenersatzes eines in Tirol bezogenen
a) bei im Warenverzeichnis I 1., 2. und 3. Alphabet, und im Warenverzeichnis II
enthaltenen Heilmitteln der um 17,3 v.H. verminderte Privatverkaufspreis,
b) bei im Warenverzeichnis I 4. Alphabet enthaltenen Heilmittel der im Warenver-
zeichnis III angeführte Privatverkaufspreis.
(5) Ein Kostenersatz für Zuschläge, die für den Bezug von Heilmitteln außerhalb der
Öffnungszeiten von Apotheken oder ärztlichen Hausapotheken zu leisten sind,
wird nur insoweit gewährt, als der verordnende Arzt die Dringlichkeit bestätigt.
(1) Die Mindestgebrauchsdauer beträgt, soweit im § 43 Abs. 3 BLKUFG 1998 nichts
1. Sehbehelfe, sofern sich die Sehstärke
nicht wenigstens um 0,5 Dioptrien ändert,
10. Orthopädische Schuhe, Einlagen und sonstige
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13. Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte fünf
(2) Die Mindestgebrauchsdauer für Sehbehelfe nach Abs. 1 Z. 1 beträgt für Personen
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sechs Monate.
(3) Für Heilbehelfe, für die im Abs.1 keine Mindestgebrauchsdauer festgelegt ist, wird
Kostenersatz unter Bedachtnahme auf die Art des Heilbehelfes und auf die Abnut-
zung bei ordnungsgemäßem Gebrauch geleistet.
(4) Für die Anschaffung und Anmietung von Heilbehelfen, die von der Krankenfürsor-
ge leihweise zur Verfügung gestellt werden können, gebührt kein Kostenersatz.
Hievon ausgenommen ist die Anschaffung akut notwendiger Heilbehelfe. Entliehe-
ne Heilbehelfe sind ordnungsgemäß zu behandeln und im Falle ihrer Entbehrlich-
keit unverzüglich der Krankenfürsorge zurückzustellen.
(5) Die Kosten der Anmietung von Heilbehelfen werden, soweit in Abs. 4 nichts ande-
(6) Bei Verlust des Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die
Neuanschaffung ein einmaliger Kostenersatz in der Höhe von 90 v.H. des Rech-
nungsbetrages, höchstens jedoch 50 v.H. des Tarifes, gewährt.
Bei Beschädigung eines Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird
für die Instandsetzung ein Kostenersatz in der Höhe von 90 v.H. des Rechnungs-
betrages bis insgesamt höchstens 50 v.H. des Tarifes gewährt.
In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann bei einer Neuanschaffung in-
nerhalb der Gebrauchsdauer ein Kostenersatz bis zu 90 v. H. des Tarifes gewährt
(7) Für Heilbehelfe, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland bezogen wer-
den, wird Kostenersatz in Höhe von 90 v.H. der nachgewiesenen Kosten, höchs-
tens jedoch 90 v.H. des Tarifbetrages, geleistet.
(8) Heilbehelfe, die wiederholt verwendet werden können, wie Rollstühle, Pflegebet-
ten, Badelifter u. ä. sind ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Anspruchsberechtig-
ten oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen nicht mehr verwendet bzw.
benötigt werden, umgehend an die Krankenfürsorge zu retournieren.
(9) Der Höchsttarif für Heilbehelfe beträgt 100 v.H. des Gehaltes eines Landesbeam-
ten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In medizinisch oder sozial begründeten
Fällen kann die Verwaltungskommission einen höheren Kostenersatz gewähren.
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(1) Kostenersatz wird entweder für optische Brillen oder für Kontaktlinsen geleistet.
Personen mit einer Minderung der Sehkraft von mindestens 5 Dioptrien oder mit
einer Differenz der Sehkraft zwischen beiden Augen von mindestens 2,5 Dioptrien
gebührt Kostenersatz für beide Sehbehelfe.
(2) Bei optischen Sehbehelfen wird Kostenersatz für den ersten Sehbehelf in Höhe
von 90 v. H. des Tarifes geleistet.
ein Fernbehelf und ein Nahbehelf, oder ein Gleitsichtbehelf.
b) Wird zu einem Fern- oder Nahbehelf ein Gleitsichtbehelf oder zu einem
Gleitsichtbehelf ein Fern- oder Nahbehelf bezogen, so gebührt für diesen
weiteren Sehbehelf innerhalb der Mindestgebrauchsdauer ein einmaliger
Kostenersatz in der Höhe von 90 v. H. des Rechnungsbetrages bis höchs-
(3) Kostenersatz für einen Lichtschutz wird bei folgenden Erkrankungen geleistet:
a) umschriebene Transparenzverluste im Bereich der brechenden Medien (Glas-
körpertrübung, Hornhautnarben, Cataract);
b) krankhafte, andauernde Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herab-
setzende Substanzverluste der Iris, insbesondere Iriskolobom, Aniridie, trau-
c) chronisch-rezidivierende Reizzustände der vorderen und mittleren Augenab-
schnitte, die durch Heilmittel nicht behebbar sind, insbesondere Keratocon-
d) chronische, therapieresistente (allergische), auffallende Bindehautentzündung;
e) entstellende Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung und
Behinderung der Tränenabfuhr, insbesondere Lidkolobom, Lagophthalmus,
g) entzündliche oder degenerative Erkrankungen der Netzhaut-Aderhaut oder der
j) Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit;
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k) intrakranielle Erkrankungen, bei denen erfahrungsgemäß eine pathologische
Blendungsempfindlichkeit besteht, z.B. bei Verletzungen des Gehirns, Gehirn-
Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Kieferregulierung ist vor dem Beginn der Be-
handlung ein Nachweis in Form eines Heil- und Kostenplanes zu erbringen.
(1) Die Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und für den Aufenthalt einer Be-
gleitperson werden, soweit im § 45 Abs. 2 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt
ist, in der Höhe von 100 v.H. der Kosten der allgemeinen Gebührenklasse ersetzt.
Ein darüber hinausgehender Kostenersatz richtet sich nach den in der Anlage ent-
haltenen Tarifen, soweit § 3a nichts anderes bestimmt.
(2) Für eine Begleitperson, die außerhalb einer Krankenanstalt nächtigen muss, wer-
den 100 v.H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch die für den Aufent-
halt in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu entrichtenden
(3) Kostenersatz für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse in einer Ent-
wöhnungsanstalt für Alkohol- oder Suchtgiftkranke wird in der Höhe von 100 v.H.
der nachgewiesenen Kosten gewährt, wenn eine hinreichende Aussicht auf Hei-
(4) Die Kosten für den Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum werden in der Höhe
der Tarife der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ersetzt, wenn die Ü-
berweisung durch eine öffentliche Krankenanstalt erfolgt. Derselbe Kostenersatz
wird gewährt, wenn eine entsprechend begründete Überweisung durch einen
Facharzt im Anschluss an eine akute schwere Erkrankung in ein Rehabilitations-
zentrum in Tirol oder in ein anderes Bundesland erfolgt.
Bei einem Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum im Anschluss an eine Implantation von künstlichen Gelenken (Hüft-, Kniegelenk- u.a.) ist ein Selbstbehalt von 10 v. H. der Kosten vom Anspruchsberechtigten zu leisten. Lehrer-VO zum 1. Juli 2009
Die Kosten für Krankentransporte und für notwendige Transporte von Müttern werden in
der Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch zu 100 v.H. des Tarifbetra-
(1) Kostenersatz in der Höhe von 100 v.H. der Tarife wird gewährt für
a) die allgemeine Vorsorgeuntersuchung und
b) behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der
(2) Die Kosten für eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung werden nur einmal jährlich
(1) Kostenersätze für die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen oder
für den Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstät-
ten werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nur dann gewährt, wenn
die Aufenthaltsdauer drei Wochen beträgt.
(2) Ist die Aufenthaltsdauer kürzer oder länger als drei Wochen, so wird ein Kostener-
satz nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe gewährt.
(3) Der zur Beurteilung der Notwendigkeit von Sonderleistungen nach Abs. 1 erforder-
liche Nachweis ist vor dem Beginn der Unterbringung bzw. vor dem Antritt eines
Aufenthaltes zu erbringen. Kostenersatz für einen Genesungsaufenthalt wird, so-
weit nicht andere wichtige Gründe vorliegen, nur nach einer schweren Krankheit,
einem Unfall oder einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt gewährt.
(4) Die Kosten für die mit einer Unterbringung oder mit einem Aufenthalt nach Abs. 1
verbundenen Reisen werden unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 5 BLKUFG 1998
Lehrer-VO zum 1. Juli 2009
a) im Inland in der Höhe von 100 v.H. des Fahrpreises des billigsten öffentlichen
b) im Ausland in der Höhe von 100 v.H. des Fahrpreises des billigsten öffentli-
chen Verkehrsmittels zu dem am weitest entfernten vergleichbaren Ort im In-
land, höchstens jedoch in der Höhe von 100 v.H. der nachgewiesenen Kosten
(5) Kostenersätze nach Abs. 1 und Fahrtkosten nach Abs. 4 werden für eine Begleit-
person dann gewährt, wenn sie der Betreuung einer pflegebedürftigen Person
oder einer Person, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dient.
Die Tarife für den Kostenersatz werden in der in der Anlage angeführten Höhe festge-legt.
Wenn in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, gelten sie für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Tarife nach § 15 (Anlage) treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, der beim jeweili-
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