Dokument3

Allgemeine Bestimmungen zum Mietvertrag
1. Übergabe der Mietsache und Mängelrüge
2.2 Unterhalt und Reparaturen am Mietobjekt
1.1 Das Mietobjekt ist dem Mieter am Tage des Mietbeginns, ab 12.00 Uhr, zu 2.2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer in ei- übergeben. Sofern dieser Mietbeginn auf einen Samstag, Sonntag oder ortsübli- nem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustande zu erhalten. Ist chen Feiertag fält, erfolgt der Antritt am nächstmöglichen Werktag um die gleiche dies nicht der Fal, so stehen dem Mieter die Rechte gemäss Art. 258/259 ff OR 1.2 Bei Mietbeginn sind die zum Mietobjekt gehörenden Schlüssel und das Zu- 2.2.2 Im Rahmen des kleinen Unterhaltes gehen alle kleinen für den gewöhnli- standsprotokol mit alfälliger Inventarliste dem Mieter abzugeben. Zusätzliche chen Gebrauch des Mietobjektes erforderlichen Reinigungen und Ausbesserun- Haus- und Wohnungsschlüssel hat der Mieter gegen Bezahlung der Selbstkos- gen zu Lasten des Mieters. Diese Ausbesserungspflicht des Mieters besteht für ten ausschliesslich beim Vermieter zu bestellen. alle während der Dauer der Miete zutage tretenden kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht wurden oder aus altersbedingter Abnützung 1.3 Handelt es sich um eine teilweise oder ganz möblierte Wohnung, so ist über entstanden sind. Diese sind unabhängig von der genauen Höhe des Franken- das Mobiliar ein Inventar zu erstelen, gegenseitig zu unterzeichnen und dem - Periodische Reinigung der Fenster, Fensterläden, Lamellenstoren und Roll- 1.4 Die einheitliche Beschriftung aller Namensschilder obliegt dem Vermieter. Die läden, soweit .dies gefahrlos möglich ist Das Anbringen von Tafeln, Reklamen oder sonstigen Vorrichtungen bedarf der - Reparaturen an Schlössern, Fenster- und Türverschlüssen, Scharnieren, Zustimmung des Vermieters. Bei der Montage sind die geltenden öf entlich- Türfallen und .ähnlichen Einrichtungen - Ersetzen von Dichtungen an Hahnen oder anderen sanitären Armaturen und einfachere .Reparaturen an Spülkästen 1.5 Der Vermieter hat die Mietsache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch - Reinigen (Entstopfung) von Siphons und alfälligen weiteren Abläufen bis zur geeigneten und in sauberem Zustande zu übergeben. Bei Übergabe der Miet- sache ist ein Zustandsprotokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unter- - Reparatur und Ersatz von elektrischen Schaltern, Steckdosen und ähnlichen zeichnen ist. Beide Parteien erhalten je ein unterzeichnetes Exemplar. Nachträg- lich festgestelte Mängel können, trotz unterzeichnetem Zustandsprotokol, innert - Ersatz von Aufzuggurten und Reparatur von Kurbeln an Rollläden und Storen 14 Tagen seit Mietbeginn beim Vermieter eingeschrieben gerügt werden. - Ersatz von Brauseschläuchen und WC-Brilen, Reparatur von sanitären Um- Wird bei Übergabe der Mietsache kein Zustandsprotokol erstelt, so ist der Mieter stell- und .Verschliessapparaturen und ähnlichen Vorrichtungen. berechtigt, innert der gleichen Frist von 14 Tagen ein eigenes solches Protokoll zu erstellen und dem Vermieter eingeschrieben zuzustelen. 2.2.3 Als kleine Ausbesserungen (sog. kleiner Unterhalt im Sinne von 2.2.2) gel- Werden nachträglich gemeldete Mängel oder ein einseitig erstelter Zustandsbe- ten alle Reparaturen, deren Kosten den Betrag von Fr. 190.- nicht übersteigen. richt des Mieters vom Vermieter nicht innert 14 Tagen seit Erhalt, unter Angabe Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Dezember der Gründe, bestrit en, so gelten die gerügten Mängel als anerkannt. 2005 = 100) von 103.7 Punkten für Oktober 2009. Erhöht sich dieser Index um 5 Punkte, erhöht sich der Betrag von Fr. 190.- jeweils um Fr. 9.15. 1.6 Soweit die ordentlichen Instandstellungsarbeiten nicht vor Mietbeginn ausge- führt werden können, hat sie der Mieter nach Voranzeige des Vermieters in der 2.2.4 Der Mieter hat Garten- und Pflanzland, welches ihm zum alleinigen Ge- Regel ohne Anspruch auf Schadenersatz zu dulden. Der Vermieter hat dabei die brauch überlassen wird, auf seine Kosten ordnungsgemäss zu unterhalten. berechtigten Interessen des Mieters gebührend zu berücksichtigen. - Die regelmässige Pflege der Bepflanzungen, das Schneiden der Sträucher Übergibt der Vermieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit erheblichen Mängeln, so stehen dem Mieter die Rechte nach Art. 258/259 f OR - Der Unterhalt der zum Mietobjekt gehörenden Bepflanzungen auf Gartensitz- plätzen, Balkonen und Terrassen ist Sache des Mieters. Er hat insbesondere auch übermässigen Pflanzenwuchs, Moosbildung und Verunkrautung zu ver- 2. Gebrauch und Unterhalt der Mietsache
2.1 Gebrauch der Mietsache
Der Einsatz eines Hochdruckreinigers oder eines ähnlichen Gerätes bedarf der 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck. Jede ganze schriftlichen Zustimmung des Vermieters. oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustimmung Die erforderlichen Arbeiten sind während der Mietzeit fachgemäss auszuführen oder ausführen zu lassen. Im Unterlassungsfalle haftet der Mieter für alfälligen 2.1.2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüf- ten und sonstwie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die 2.2.5 Übernimmt der Mieter Ventilationsanlagen, Geschirrwaschmaschinen oder Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energie- Waschautomaten und Tumbler zum aleinigen Gebrauch, so hat er einen War- verlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit tungsservice durch die Lieferfirma durchzuführen und die Kosten dafür zu über- Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen während der Heiz- 2.3 Meldepflicht
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietob- Meldepflicht des Mieters
jekt wegen möglicher Schäden in Notfälen zugänglich bleiben. Der Mieter hat die 2.3.1 Der Mieter hat auftretende Mängel oder Schäden, deren Behebung dem nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelbarer Nähe, Vermieter obliegt, unter Schadenersatzfolge im Unterlassungsfalle, sofort dem unter Mit eilung an den Vermieter, zu übergeben. Vermieter zu melden. Im Notfalle ist der Mieter verpflichtet, die notwendigen Vor- kehrungen (z.B. bei Wasserschäden) zu tref en, wenn dadurch Schäden ver- 2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter alen Hausbewohnern, ver- pflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme. 2.3.2 Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse wie 2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- Heirat, Trennung, Scheidung, Begründung oder Auflösung einer eingetragenen pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietverhält- Partnerschaft, Tod eines Mieters oder Partners usw. unverzüglich und schriftlich nisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese dem Vermieter mitzuteilen. Die gleiche Pflicht trifft auch die Mieterschaft bei Wohnsitzwechsel eines Mieters, seines Ehegat en oder registrierten Partners. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die sich aus der Unter- 2.1.6 Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappa- lassung dieser Meldepflicht ergeben. Das An- und Abmelden bei der Gemeinde raten gehen zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft. Meldepflicht des Vermieters, der Verwaltung
2.7 Hausordnungen
2.3.3 Der Vermieter und seine Verwaltung sind verpflichtet, den eidg. Gebäude- 2.7.1 Die Hausordnung hat den Zweck, alen Bewohnern das Wohnen ange- identifikator (EGID) und den eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen und nehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige dem Mieter der von ihm belegten Wohnung unentgeltlich bekannt zu machen. Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.3.4 Wer den im Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über 2.7.2 Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SRL Nr. 5) festgelegten Melde- (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann von der Gemein- de mit Busse bis Fr. 1000.- bestraft werden. 2.7.3 Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestö- rungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit. Musiziert werden darf nur 2.4 Bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Vermieter
zwischen 08.00-12.00 und 14.00-20.00 Uhr. 2.4.1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis 2.7.4 Der Vermieter erlässt eine verbindliche Reinigungsordnung. Verursacher nicht gekündigt ist. Art. 259 d und e OR bleiben vorbehalten. ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese selbst zu beseitigen. 2.4.2 Beabsichtigt der Vermieter bauliche Veränderungen am Mietobjekt vorzu- 2.7.5 Kehrichtsäcke und –behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag nehmen, die einen Mietzinsaufschlag zur Folge haben, so hat er dies dem Mieter an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelriechende Sachen dürfen so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser bei einer Bedenkzeit von 30 Tagen die nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Balkonen oder in of enen Keller- Möglichkeit hat, das Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin 2.7.6 Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen, ausser im ei- 2.4.3 Bauliche Veränderungen, Neuinstallationen und Renovationen, die keine genen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räumen eingestelt werden. Mietzinserhöhung zur Folge haben, kann der Vermieter auch während der Miet- Andere Gegenstände dürfen in diesen Räumen nicht abgestelt oder gelagert zeit vornehmen. Diese sind dem Mieter mindestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume noch in 2.4.4 Reparaturen können jederzeit vorgenommen werden. 2.7.7 Das Füt ern von Vögeln von Fenstern und Balkonen aus ist verboten. Blu- menbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüstungen zu montieren. 2.4.5 Mieter, die ihre Wohnung für solche Veränderungen, Renovationen, Repa- raturen oder Behebung von Bau- und Garantiemängeln nicht zugänglich halten, 2.7.8 Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzu- haften für daraus entstehende Schäden. ziehen. Kelerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei 2.5 Bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter
Ist dem Mieter die Benützung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen 2.5.1 Bauliche Veränderungen am Mietobjekt sind nur mit schriftlicher Zustim- Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle sei- mung des Vermieters gestat et. Diese schriftliche Zustimmung hat sich darüber ner Bestimmung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhan- zu äussern, ob und unter welchen Bedingungen solche Investitionen beim Aus- denen Installationen darf nichts verändert werden. zug des Mieters zu entfernen oder zu entschädigen sind. Spricht sich die schriftliche Zustimmung über die Entschädigungspflicht nicht aus 2.8 Waschküchenordnung
und können die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen Instalationen 2.8.1 Dem Mieter steht das Recht zu, die zum Algemeingebrauch vorhandenen oder baulichen Veränderungen ohne Wertverminderung nicht entfernt werden, Wascheinrichtungen gegen Bezahlung der tatsächlichen Energie-, Wasser- und stellen sie jedoch eine nützliche Wertvermehrung dar, so ist der Mieter ange- Wartungskosten werktags zwischen 07.00-22.00 Uhr zu benützen. Nach Been- digung der Wäsche hat er Räume und Apparate zu reinigen. Fehlt eine schriftliche Zustimmung des Vermieters, so kann dieser am Ende der Mietzeit Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder entschädigungs- 2.8.2 Stelt der Vermieter für die Waschküchenbenützung einen Plan auf, so ist lose Überlassung der Veränderung verlangen. es dem Mieter gestat et, seine ihm zugeteilten Waschtage den Mitmietern abzu- treten oder mit diesen abzutauschen. Die Verantwortung für die richtige Abgabe 2.6 Untermiete, Abtretung des Mietvertrages, Tierhaltung usw.
liegt aber bei dem im Plan aufgeführten Mieter. 2.6.1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teil- weise untervermieten. Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Unter- 2.9 Besichtigungsrecht
mieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestat et ist. Der Ver- 2.9.1 Dem Vermieter steht das Recht zu, das Mietobjekt in begründeten Fälen mieter kann den Untermieter unmit elbar dazu anhalten. Der Vermieter kann die zu Kontrollzwecken zu besichtigen. Über den Termin hat er sich mit dem Mieter Zustimmung zur Untermiete nur verweigern, wenn: - Der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete 2.9.2 Ist das Mietverhältnis gekündigt, so hat der Mieter die Besichtigung des - die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Haupt- Mietobjektes durch Mietinteressenten, mit oder ohne Begleitung des Vermieters, zu ermöglichen. Über den Termin hat der Vermieter sich mit dem Mieter zu ver- - dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. 2.6.2 Bei der Miete von Geschäftsräumen kann der Vermieter die Zustimmung zur Übertragung der Miete nur aus wichtigem Grund verweigern, insbesondere 3. Mietzins, Nebenkosten, Sicherheitsleistung
wenn die konkrete Natur des Mietverhältnisses gegen eine Abtretung spricht, 3.1 Ausscheidung Mietzins und Nebenkosten
wenn Gefahr besteht, dass der Drit e die Mietsache verändert oder wenn der Drit e nicht als kreditwürdig erscheint. 3.1.1 Der Mietzins ist das gesamte Entgelt für die Überlassung des Mietobjektes. 2.6.3 Dem Mieter sind ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt: 3.1.2 Nebenkosten sind Entschädigungen für Heiz-, Warmwasser- und andere - Längere Aufnahme erwachsener Personen, die nicht zur Familiengemein- Betriebskosten. Sie haben den tatsächlichen Aufwendungen zu entsprechen. schaft gehören. .Die Aufnahme einer Person zur Bildung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist gestat et. .Dem .Vermieter ist aber in diesem Fale die Auf- 3.1.3 Mietzins und Nebenkosten sind gemäss Aufstellung auf dem Deckblatt nahme unter Angabe der Personalien der .aufzunehmenden Person vor- auszuscheiden. Nicht aufgeführte Nebenkosten werden nicht geschuldet. Wird das eine oder andere stilschweigend geduldet, so erfolgt dies nur auf Zu- 3.2 Mietzinsveränderung
sehen hin. .Dem Vermieter steht es zu, dies jederzeit unter Einhaltung einer 30- 3.2.1 Bei unbefristeten Mietverhältnissen können Änderungen von Mietzins und tägigen Frist auf ein .Monatsende zu untersagen. Nebenkosten, sowie andere Vertragsänderungen unter Einhaltung der verein- barten Kündigungsfrist auf einen vereinbarten Kündigungstermin hin geltend gemacht werden. Die entsprechende Mitteilung an den Mieter hat mit amtlichem Formular und ohne Kündigungsandrohung zu erfolgen. Sie muss mindestens 10 3.4.2 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheitsleistung in Geld Tage vor Beginn der Kündigungsfrist dem Mieter zugestelt sein. Die Vertragsän- oder Wertpapieren zu verlangen. Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei derung gilt als zugestelt, wenn sie bei der Post abgeholt wird, spätestens aber einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Die Bank darf die Sicherheitsleistung nur mit der Zustimmung beider Parteien 3.2.2 Bei befristeten Mietverhältnissen dürfen während der festen Vertragsdauer oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräfti- Mietzins und Nebenkosten nicht verändert werden, ausser in den beiden folgen- ges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mie- ter rechtlich geltend gemacht, so kann der Mieter von der Bank die Rückerstat- tung der Sicherheit verlangen. Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermie- Ist der Mietvertrag auf eine feste Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlos- ter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen. sen, so ist der Vermieter bei Veränderung des Landesindexes der Konsumen- tenpreise um 5 Punkte während der festen Mietzeit berechtigt, eine Anpassung 3.4.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, sein Depot mit dem Mietzins oder anderen des Mietzinses gemäss Index seit der letzten Mietzinsfestsetzung vorzunehmen. Forderungen des Vermieters zu verrechnen. Die Indexklausel ist durch Bezeichnung auf dem Deckblat oder separat zu ver- einbaren. Eine solche Mietzinsanpassung ist unter Einhaltung einer einmonati- 3.4.4 Der Vermieter hat über die erhaltene Sicherheit innert spätestens 4 Mona- gen Voranzeigefrist auf den nächsten Zinszahlungstermin anzuzeigen. Ein an- ten nach Auszug des Mieters abzurechnen. Mit Forderungen, die vom Mieter gepasster Mietzins darf von der gleichen Vertragspartei vor Ablauf eines Jahres bestritten sind, darf das Depot nicht verrechnet werden. seit der letzten vorgenommenen Änderung nicht erneut angepasst werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf der festen Vertragsdauer nicht mindestens um wei- 3.4.5 Wird vom Vermieter nicht innert der Frist von 4 Monaten Abrechnung er- tere 5 Jahre verlängert, so gilt für Mietzinsveränderungen die Regelung nach Ziff. stat et oder werden von ihm die Forderungen, die vom Mieter bestrit en sind, nicht innert 6 Monaten nach dem Abrechnungsdatum gerichtlich eingeklagt, darf die geleistete Sicherheit nicht mehr zurückbehalten werden und ist zurückzuer- Die Parteien sind berechtigt, bei einer Vertragsdauer von mindestens 3 Jahren eine Staffelmiete zu vereinbaren. Eine Anpassung ist nur einmal pro Jahr mög- 3.5 Hinterlegung des Mietzinses
lich. Die Erhöhung ist dabei gleich anzuzeigen wie bei Verträgen auf unbestimm- Der Mietzins kann vom Mieter bei Vorliegen eines Mangels, den er nicht selbst zu beseitigen hat, lediglich unter folgenden Voraussetzungen hinterlegt werden: - er muss dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist, welche sich unter 3.3 Nebenkosten
anderem .nach dem Umfang der auszuführenden Reparatur richtet, zur Be- 3.3.1 Die Heizungskosten sind nach Massgabe des Heizkostenverteilers auf die hebung des Mangels .ansetzen. Mit dieser Fristansetzung hat er die An- Mieter zu verteilen. Besteht kein solcher, so erfolgt die Verteilung nach Kubikin- drohung zu verbinden, dass er nach unbenütztem Ablauf der Frist die Miet- halt der beheizbaren Räume. Dasselbe gilt für Warmwasseraufbereitungskosten, zinse, welche künftig fälig werden, bei der Schlichtungsbehörde hinterlegen sofern kein individueller Zähler eingerichtet ist. Bei Mieterwechseln während der Abrechnungsperiode sind die Heiz- und - die eigentliche Hinterlegung selbst hat der Mieter dem Vermieter erneut schrift- Warmwasserkosten nach den anerkannten Erfahrungswerten bezüglich Heizin- lich .anzukündigen. Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der tensität auf die einzelnen Kalendermonate aufzuteilen. Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fäligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde gel- 3.3.2 Für die Verteilung der anderen Betriebskosten ist der Heizkostenverteiler tend macht. Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe anzuwenden, sofern kein anderer Verteiler bei Mietvertragsabschluss vereinbart der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die wurde. Bei Mieterwechseln während der Abrechnungsperiode sind die Betriebs- Die Abonnementsgebühren für Televisions-Anschlüsse sind in jedem Fal nach der Anzahl von Anschlüssen zu verteilen. 4. Kündigung und Rückgabe des Mietobjektes
4.1 Kündigung OR 266ff
3.3.3 Die Nebenkosten sind aljährlich detailliert abzurechnen. Der Vermieter hat 4.1.1 Das unbefristete Mietverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung der dem Mieter die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach dem auf dem auf dem Deckblat aufgeführten Kündigungsfristen und Termine aufgelöst wer- Deckblat vereinbarten Abrechnungsstichtag zuzustellen. Kommt er dieser Ver- pflichtung innert 18 Monaten seit dem vereinbarten Abrechnungsstichtag nicht Ist eine minimale Mietdauer vereinbart, so kann der Mietvertrag unter Einhaltung nach, so sind alle Nachforderungen an den Mieter für die fragliche Abrech- der vereinbarten Kündigungsfrist erstmals auf das Ende der minimalen Mietdau- er aufgelöst werden. Unterbleibt eine Kündigung, so läuft die Miete auf unbe- stimmte Zeit weiter, bis eine Kündigung im Sinne von Abs. 1 erfolgt. Das Miet- 3.3.4 Der während der Abrechnungsperiode ausziehende Mieter hat keinen An- verhältnis mit bestimmter Laufzeit endigt ohne Kündigung. spruch auf Erstellung einer separaten, vorzeitigen Nebenkostenabrechnung. Unbestrittene Nachforderungen oder Rückerstat ungen sind innert 30 Tagen 4.1.2 Der Mieter hat mit eingeschriebenem Brief, der Vermieter mit amtlichem Formular zu kündigen. Die Kündigung gilt als rechtzeitig zugestelt, wenn sie spä- testens am Tage vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der anderen Ver- 3.3.5 Der Mieter oder sein bevollmächtigter Vertreter haben das Recht, die detail- lierte Abrechnung und die dazu gehörigen Belege inkl. Kostenverteiler im Original Bei Familienwohnungen kann der Mietvertrag mieterseits nur mit schriftlicher Zu- einzusehen. Alfällige Einwendungen gegen die Abrechnung sind dem Vermieter stimmung des Ehegatten bzw. des registrierten Partners beendet werden. Der so bald als möglich mitzuteilen. Erfolgt keine Einigung, so hat der Mieter die Ab- Vermieter hat die Kündigung gesondert an den Mieter und dessen Ehegatten rechnung innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde anzufechten. bzw. registrierten Partner zu richten. Sie gilt als ordnungsgemäss zugestelt, wenn sie an der zuletzt gemeldeten Adresse zugeht. 3.3.6 Sind für Nebenkosten ganz oder teilweise Pauschalzahlungen vereinbart, Wird eine Kündigung nicht frist- oder termingerecht ausgesprochen, so gilt sie auf so wird keine Abrechnung erstelt; Rück- oder Nachzahlungen entfallen. Das den nächstmöglichen Termin. Die von der Kündigung betrof ene Partei soll der Einsichtsrecht in die Belege gilt jedoch auch ausdrücklich bei vereinbarten Pau- kündigenden Partei diesen nächstmöglichen Termin sofort schriftlich mit eilen. 4.1.3 Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den sofortigen, bzw. vor- 3.4 Verrechnung und Sicherheitsleistung
zeitigen Rücktrit vom Vertrag und über die vorzeitige Auflösung des Mietvertra- 3.4.1 Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache können nicht mit ges (Art. 257 d, 257 f, 258, 259 b, 261, 266 g-i OR) bleiben vorbehalten. dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfals im Sinne von Bei einer Familienwohnung ist die Erklärung des Vermieters, welche die Beendi- Art. 259b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss Art. 259g OR hinterle- gung des Mietverhältnisses bezweckt, mit separatem amtlichem Formular an gen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung der Miete geltend ma- den Mieter und dessen Ehegat en bzw. registrierten Partner zu richten. Geht die- se Erklärung vom Mieter aus, so ist sie nur bei schriftlicher Zustimmung des Eine Verrechnung ist dann stat haft, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 259b lit. b OR). 4.1.4 Das Mietverhältnis endigt spätestens mit ags 12.00 Uhr nach dem letzten Tag des Monats, auf den gekündigt worden ist. Fält dieser Tag auf einen Sams- tag, Sonntag oder ortsüblichen Feiertag, erfolgt die Rückgabe auf den nächsten Nägel-, Dübel- und Schraubenlöcher werden vom Vermieter fachmännisch ge- 4.1.5 Bei gekündigtem Mietverhältnis sind bauliche Neuinstallationen, bauliche schlossen. Es wird pro Loch eine Pauschale von Fr. 5.-, die in jedem Falle ge- Änderungen und Renovationen im Hinblick auf eine Neuvermietung nicht zuläs- schuldet ist, verrechnet und im Zustandsprotokoll festgehalten. Dieser Betrag ba- siert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Dezember 2005=100) von 103.7 Punkten für Oktober 2009. Erhöht sich dieser Index um 5 Punkte, erhöht 4.2 Vorzeitiger Auszug
sich der Betrag von Fr. 5.- jeweils um Fr. -.25 Will der Mieter vor dem im Mietvertrage vorgesehenen Kündigungstermin das Mietobjekt verlassen, so gelten folgende Rechte und Pflichten: Bei Rückgabe ist ein Zustandsprotokol aufzunehmen, das von den Vertragspar- teien oder deren Vertreter zu unterzeichnen ist. Nach Möglichkeit solte die Scha- 4.2.1 Der Mieter haftet grundsätzlich bis zum nächsten vertraglichen Kündi- denregelung an Ort und Stelle getrof en werden. gungstermin für den Mietzins samt Nebenkosten und den übrigen Mietpflichten, es sei denn, der Vermieter verfüge vorzeitig in einer die Benutzbarkeit einschrän- 4.3.3 Verdeckte Mängel hat der Vermieter dem ausziehenden Mieter sofort nach ihrer Feststellung, spätestens 30 Tage nach Rückgabe, zu melden. 4.2.2 Der vorzeitig ausziehende Mieter hat dem Vermieter durch eingeschriebe- 4.3.4 Erfolgt die Rückgabe des Mietobjektes vor Ablauf des Kündigungstermins, nen Brief, unter mindestens 30-tägiger Voranzeige, den gewünschten Auszugs- so ist der Vermieter berechtigt, Renovationsarbeiten ausführen zu lassen. Über termin mitzuteilen. Der Auszugstermin gilt nur auf Ende eines Monats. allfälige Mietzinsreduktionen einigen sich die Parteien vor Beginn der Renova- tionsarbeiten. Eine Mietzinsreduktion steht jedoch dem Mieter nicht zu, soweit 4.2.3 Der Mieter kann sich von seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Ver- solche Arbeiten innert 10 Tagen vor Ablauf des Kündigungstermins begonnen mieter gegenüber befreien, indem er einen zumutbaren Ersatzmieter stelt, der zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den hergebrachten Bedingungen 4.3.5 Fehlende Schlüssel sind vom Mieter zu ersetzen. Bei geschütztem Schliessplan können Schloss und Schlüssel auf Kosten des Mieters ersetzt wer- 4.2.4 Der Mieter hat dem Vermieter Mietinteressenten unter Angabe der Perso- nalien und des Zeitpunktes des Mietantrit es sowie unter Beilage eines aktuelen Betreibungsregister-Auszuges schriftlich bekannt zu geben. Anerkennt der Ver- mieter den so gestelten Nachfolgemieter, ist der vorzeitig ausziehende Mieter ab 5. Formularpflicht
dem Zeitpunkt der Mietübernahme durch den Nachfolgemieter von der Mietzins- Einseitige Mietvertragsänderungen gemäss OR 269 d und Kündigungen seitens des Vermieters gemäss OR 266 l müssen mit einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden, ansonsten diese nichtig sind. 4.2.5 Steht fest, dass der vorzeitig ausziehende Mieter keinen zumutbaren Nachfolgemieter findet, hat sich auch der Vermieter im Rahmen seiner Scha- denminderungspflicht um die vorzeitige Wiedervermietung zu bemühen. 6. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand der Ort der gelegenen 4.2.6 Der Abschluss eines neuen Mietvertrages ist ausschliesslich Sache des Sache. Diese Gerichtsstandsklausel gilt unwiderruflich auch nach Ablauf der Ver- Vermieters. Lehnt dieser einen solventen Mieter, der der Struktur der Hausbe- wohner und des Mietobjektes entspricht und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen, ab, so ist der Mieter von seinen mietver- 7. Besondere Bestimmungen
Will der Vermieter einen Mietinteressenten nicht anerkennen, so hat er dies dem ausziehenden Mieter innert 14 Tagen seit Mit eilung des Mietinteressenten ein- 7.1 Balkone/Terrassen/Gartensitzplätze
geschrieben, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. 7.1.1 Die Instal ation von festen Bauten oder sonstigen Einrich- Nimmt der Vermieter zu angebotenen Mietinteressenten nicht fristgerecht Stel- tungen ist nicht gestattet, wie z.B. lung oder lehnt er solche ohne triftigen Grund ab, so gilt der vorzeitig ausziehen-de Mieter auf den Zeitpunkt als aus dem Vertrag entlassen, zu welchem der Mietinteressent die Miete angetreten hät e. - Abschrankungen und Einzäunungen 4.2.7 Der Vermieter hat dem Mietnachfolger einen Mietvertrag zu im Wesentli- chen gleichen Bedingungen (wie Mietobjekt, Mietzins, Kündigungsfristen) anzu-bieten. Andernfals erlischt die Mietzinszahlungs-Pflicht auf den Zeitpunkt des nach 4.2.2 nächstmöglichen Auszugtermins, es sein denn, der Vermieter könne wichtige Gründe für veränderte Bedingungen geltend machen. - Katzenbäume, -leitern und –netze 4.2.8 Die normalen Umtriebe der Wiedervermietung hat der Vermieter ohne An-spruch auf Entschädigung zu tragen. Weitergehende Aufwendungen, wie na- 7.1.2 Parabolantennen dürfen weder an der Fassade, der Bal- mentlich die durch den vorzeitigen Auszug notwendig gewordenen Insertions- kon- bzw. Terrassenbrüstung, noch sichtbar auf dem Balkon, Terrasse oder Gartensitzplatz montiert werden. Eine anderwei- Geltend gemachte Kosten und Entschädigungen haben den tatsächlichen Auf- tige Montage muss in jedem Fall mit der Verwaltung abge- wendungen zu entsprechen und sind zu belegen. 4.2.9 Die Parteien können über die Folgen des vorzeitigen Auszuges anderslau- tende schriftliche Vereinbarungen tref en. Solche Vereinbarungen dürfen jedoch 7.1.3 Das Grillieren mit einem Holz- oder Holzkohlegrill ist un- erst nach der Mit eilung des vorzeitigen Auszugstermins abgeschlossen werden. tersagt. Erlaubt sind ausschliesslich Gas- oder Elektrogrill. 4.3 Rückgabe der Mietsache
7.1.4 Sonnenstoren dürfen nur bei guter Witterung ausgefah- 4.3.1 Über den Zeitpunkt der Rückgabe haben sich die Parteien rechtzeitig zu ren und nicht als Wetterschutz benützt werden. 4.3.2 Das Mietobjekt ist volständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit alen Schlüsseln und Inventargegenständen dem Vermieter oder dessen Vertreter zu- rückzugeben. Die zu Lasten des ausziehenden Mieters gehenden notwendigen 7.2 Gartensitzplätze
Instandstelungsarbeiten im Sinne von Ziff. 2.2.2 bis 2.2.5 müssen auf den Rück- 7.2.1 Auf Gartensitzplätzen sind folgende Einrichtungen nicht Spannteppiche und textile Bodenbeläge, die zum Mietobjekt gehören, sind durch den Mieter beim Auszug fachmännisch zu reinigen bzw. zu extrahieren. von zusätzlichen Sträuchern und Bäumen ist nur mit schriftli- 7.2.2 Die Rasenfläche ist regelmässig zu pflegen, mähen, cher Einwilligung der Verwaltung erlaubt. 7.2.4 Das Aufstellen von Bassins und Schwimmbädern bedarf 7.2.3 Die Grünfläche muss unterhalten werden. Bei Bedarf der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. Ausgenommen und Trockenheit müssen die Pflanzen gewässert werden. Die sind sogenannte kleine Planschbecken für Kleinkinder mit ei- Haltung von Pflanzen von über 1.80 m Höhe und das Setzen

Source: http://www.verima.ch/verima/service/dokumente/Allgemeine_Bestimmungen_MV.pdf

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