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Internationales Zivilverfahrensrecht und anwendbares Recht bei Urheber- und Wettbewerbsverletzungen im Internet A. Einleitung
Mit zunehmender Nutzung des Internet erhöht sich auch die Anzahl der Urheber- und
Wettbewerbsverstöße im Netz der Netze. Die Frage der Zuständigkeit
österreichischer Gerichte nach Internationalem Zivilverfahrensrecht (IZVR) sowie die
Frage, welches Recht diese bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
ubiquitärem Netz nach Internationalem Privatrecht (IPR) anzuwenden haben, soll
und darf nicht unbeantwortet bleiben, da rein Inlandssachverhalte die seltene
Ausnahme1 und Auslandsberührungen die Regel darstellen. Angesichts von weltweit
mehr als 260 unterschiedlichen geltenden Privatrechtsordnungen2, mit denen der
Internetbenutzer potentiell konfrontiert sein kann, sind diese Fragen nicht alleine von
B. Internet als rechtsfreier Raum
Vorweg: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. In juristischen Kreisen hat sich diese
Auffassung auch verhältnismäßig schnell durchgesetzt3. Erstaunlich ist nur, wie
lange sich dieses Gerücht in der Gesellschaft bzw im Internet selbst gehalten hat und
sich manchmal immer noch hält.4 Als wesentliches Argument gegen die Geltung der
Rechtsvorschriften wurde und wird die angebliche Selbstregulierung des Internet
vorgebracht. Gerade in den Anfangszeiten des Netzes galt die sog Netiquette als
1 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 71.
2 Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 1.
3 Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs-, und Haftungsrecht, WRP 2000,
4 Weidert, Internet und Wettbewerbsrecht, dAnwBl 7/2000, 390, 390.
wichtiger Verhaltenskodex.5 Unter Netiquette sind Sitten und Gebräuche zu
verstehen, die sich mit der Zeit im Internet eingebürgert haben. Der Begriff ist
insofern irreführend, als dass es keine einheitliche Kodifikation der Netiquette gibt die
international anerkannt ist und alle Bereiche des Internet umfasst. Es existiert
vielmehr eine große Anzahl unterschiedlicher „Netiquetten“, die je nach Dienst des
Internet und deren Benutzer unterschiedlich ausformuliert sind, wobei die
Grundaussage jedoch dieselbe bleibt. Die allgemeinen sog Nethics wurden in
Anlehnung an die Zehn Gebote geschaffen.6 Ua solle der Benutzer nach Gebot fünf
den Computer nicht zur Falschaussage7 benutzten und nach Gebot acht solle er sich
geistige Leistungen anderer nicht zu Eigen machen.8 Werbung sei von
redaktionellem Inhalt zu trennen und Hyperlinks dürfen keinen beleidigenden oder
Mit steigender Benutzerzahl des Internet nahm der Respekt vor den von der
Internetgemeinde selbst aufgestellten Verhaltensregeln jedoch ab. Sofern die
Netiquette nicht zum Vertragsbestandteil – beispielsweise durch AGB10 - gemacht
wird, kommt ihr im Ergebnis wohl keine Rechtsverbindlichkeit zu.11 Dadurch ist im
Bereich des Deliktrechts jedoch nichts gewonnen. Allenfalls lassen sich durch sie die
guten Sitten im Internet oder das Verhalten im Verkehrskreis Internet näher
konkretisieren. Die Idee der Selbstregulierung funktioniert leider nur in beschränktem
5 Vgl O'Rourke, Legal Issues on the Internet, Hyperlinking and Framing,
http://www.dlib.org/dlib/april98/04orourke.html.
6 Vgl zur Netiquette Reiser, Netzmayer, http://www.ping.at/guides/netmayer/.
7 "Thou shalt not use a computer to bear false witness”. 8 “Thou shalt not appropriate other people’s intellectual output”.
9 Vgl Reiser, Netzmayer, http://www.ping.at/guides/netmayer sowie Hoeren, Internationale Netze
und Wettbewerbsrecht, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Gemacyb.pdf
10 Siehe zB die AGB der salzburg-online Internetservice GmbH zu Punkt 7.5 unter
http://home.salzburg-online.at/agb.asp (26.9.2001).
11 Vgl Hoeren, Internationale Netze und Wettbewerbsrecht, http://www.uni-
muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Gemacyb.pdf (26.9.2001), 10.
Maße und wird nur noch gelegentlich angeführt.12 Es ist somit allgemeinen
anerkannt, dass auch Internetsachverhalte des Schutzes durch die Rechtsordnung
bedürfen. Fraglich ist jedoch durch welche.
Von der Thematik des rechtsfreien Raums zu unterscheiden ist die Frage der
Rechtsverfolgung und Durchsetzung.13 So offensichtlich manche Rechtsverletzungen
sind, so schwierig ist die Rechtsverfolgung, wenn der Rechtsverletzer wie so oft nicht
auffindbar ist oder sich in einer „Vollstreckungsoase“14 aufhält. De facto wird das
C. Internationales Zivilverfahrensrecht
Vor der Frage des anwendbaren Rechts, muss geklärt werden, welcher
Gerichtsstand heranzuziehen ist. Die zivilprozessuale Zuständigkeit ist in der Praxis
mit dem anwendbaren materiellen Recht zwar stark verknüpft15, dennoch wird an
dieser Stelle eine getrennte Beurteilung der Problematik bevorzugt. Für die Gerichte
stellt sich die Frage, ob sie alleine deshalb zuständig sind, weil Daten via Internet in
I. Anknüpfung nach VO Brüssel I bzw EuGVÜ/LGVÜ
Mit 1.3.2002 ist die Verordnung Brüssel I16 in Kraft getreten, die in ihrem
Anwendungsbereich das EuGVÜ ersetzt. Durch Art 5 Nr 3 der VO erfolgt eine
ausdrückliche Erweiterung auf vorbeugende Unterlassungsklagen, ansonsten kommt
es jedoch zu keinen weiteren wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu 12 Siehe Christiansen, Selbstregulierung, regulatorischer Wettbewerb und staatliche Eingriffe im
13 Wenning, Akteure im Internet: rechtliche Problemfelder (1. Teil), JurPC Web-Dok. 46/1998, Abs 12,
http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm (20.4.2001).
14 Hoeren, Rechtsoasen im Internet, MMR 1998, 297; Hoeren, Internetrecht, http://www.uni-
muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_September.pdf, 323.
15 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 754.
16 VO (EG) 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 12/1 vom 16.1.2001; lediglich gegenüber
Dänemark bleibt das EuGVÜ anwendbar; Zuständigkeit: Verordnung Brüssel I, ZRInfo 2001/014. Ua
abrufbar unter http://www.uibk.ac.at/c/c3/c306/EuGVVOI-de.pdf.
Art 5 Nr 3 EuGVÜ, weshalb die bisher erzielten Ergebnisse in der Literatur auch
weiterhin Anwendung finden. Im Geltungsbereich des EuGVÜ/Brüssel I kann nach
Art 5 Nr 3 eine Person wegen einer unerlaubten oder einer gleichgestellten Handlung
vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist. In den Bereich dieser Delikte und Quasi-Delikte fallen
Wettbewerbsverstöße, Immaterialgüterrechtsverletzungen sowie allgemeine
Ansprüche nach bürgerlichem Recht, wobei die Begriffe der unerlaubten und der ihr
gleichgestellten Handlungen vom EuGH vertragsautonom ausgelegt werden.17 Der
EuGH zieht demnach alle Fälle der Schadenshaftung ein, die nicht an einen Vertrag
iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ/Brüssel I anknüpfen.18 Ebenso wird die Wendung „Ort,
an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ iS einer „Einheits- oder
Kombinationstheorie“ bzw eines „Ubiquitätsprinzips“19 vom EuGH vertragsautonom
ausgelegt.20 Dh der Kläger hat bei Distanz- oder Streudelikten die Wahlmöglichkeit,
ob er am Handlungsort oder am Erfolgsort, also jenem Ort, an dem das schädigende
Ereignis eingetreten ist, seine Rechte verfolgen will.21 Eine Einschränkung findet
dieses Prinzip jedoch bei ehrenrührigen Äußerungen in Medien, da in diesen Fällen
der gesamte Schaden nur am Handlungsort begehrt werden kann.22
Es ist daher jener Ort zu bestimmen, an dem die schädigende Handlung gesetzt wird
bzw der Erfolg eintritt. Es muss eine Verknüpfung zwischen Ort und 17 Roth in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 170; Thiele, Der Gerichtsstand bei
Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht,
18 EuGH, 27.9.1988, 189/87, Kafelis/Schröder, NJW 1998, 3088.
19 Vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Kurzkommentar, Rz 50 zu
20 EuGH, 30.11.1976, Bier/Mines de Potasse d’Alsace, NJW 1977, 493 = RIW 1977, 356 mit Anm
21 Fasching/Simotta, Kommentar zur ZPO², Rz 31 zu § 92a JN; Kropholler, Europäisches
22 Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Kurzkommentar, Rz 50 zu Art
5; Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755.
Internetsachverhalt hergestellt werden. Als Handlungsort kommt insb jener Ort in
Betracht, von wo aus der Beklagte seinen Inhalt auf einem über das Internet
zugänglichen Server speichert.23 Wo dieser Server steht, ist unerheblich, da dieser
sich an einem beliebigen Orten befinden kann24 und der Handlungsort durch
einfaches Verschieben der entsprechenden Daten verlagert werden könnte. Hinzu
kommt, dass idR auch keiner der Beteiligten weiß, wo der Server seinen Standort
hat. Handlungsort ist somit jener Ort, an dem der Upload der Datei erfolgt, die den
Hyperlink enthält. Nachdem der Handlungsort des Schädigers selten genau
zurückzuverfolgen ist – er kann die Datei von jedem Ort der Welt auf den Server
speichern -, gilt die rechtliche Vermutung, dass er sich zum Zeitpunkt des Uploads an
seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befunden hat.25 Es liegt an ihm, den Nachweis
zu erbringen, dass die Speicherung von einem anderen Ort aus erfolgt ist.26
Als Erfolgsort ist im Bereich des EuGVÜ/LGVÜ/Brüssel I jener Ort anzusehen, an
dem die beanstandete Datei abrufbar ist. Nach der Rsp des EuGH besteht keine
Möglichkeit einer einschränkenden Interpretation.27 Dies hat zur Folge, dass Art 5 Nr
3 EuGVÜ/Brüssel I in grundsätzlichen allen Internetstreitigkeiten einen inländischen
Gerichtsstand eröffnet, da praktisch keine technischen Möglichkeiten bestehen, den
Abruf von Dateien des Internet in regionaler Hinsicht einzuschränken können. In 23 Vgl Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 94; Boele-Woelki in Dicke
(Hrsg), Völkerrecht und Internationales Privatrecht in einem sich globalisierenden internationalem
24 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 95; AA Hoeren/Pichler,
Zivilrechtliche Haftung im Online-Bereich, http://www.uni-
muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Haftung.pdf (24.9.2001), 92 sowie Hoeren,
Kollisionsrechtliche Anknüpfung in internationalen Datennetzen, http://www.uni-
muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/IPR234.pdf (24.9.2001), 6 und Hoeren, Internetrecht, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_September.pdf, 309.
25 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 95.
26 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 95; Mankowski, RabelsZ 63 1999,
203, 257 ff; von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, 71 f.
27 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755.
diesem Zusammenhang wird deshalb auch vom sog „Fliegenden Gerichtsstand“
In diesem Sinn entscheidet auch der OGH. In der "cyta.at" Entscheidung29 hatte
dieser anlässlich einer Domainstreitigkeit die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und
der inländischen Gerichtsbarkeit zu klären. Klägerin war die Betreiberin eines
Einkaufszentrums und Inhaberin der Wortbild-Marke CYTA. Die Beklagte hatte die
Domain für sich reserviert und verlangte eine monatliche Lizenzgebühr für die
Benutzung durch die klagende Partei. Der Beklagte war mit seinem Hauptwohnsitz in
Innsbruck gemeldet und verfügte über eine Jahresaufenthaltsbewilligung für eine
Schweizer Gemeinde und eine Wochenaufenthaltsgenehmigung für Z*****. In seiner
Geburtsstadt Innsbruck hielt sich der Beklagte zu den Feiertagen und zu
gelegentlichen Besuchen auf. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren zurück-,
in eventu abzuweisen, da er im Inland keinen Wohnsitz habe. Sowohl das Erstgericht
als auch das Berufungsgericht verwarfen die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit
und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, mit der Begründung, dass ein
ordentlicher Wohnsitz in Innsbruck vorliege.30
In der „BOSS“ Entscheidung31 war über einen markenrechtlichen Streit zu
entscheiden. Der OGH hielt fest, dass wenn mit einer Marke im Internet geworben
wird und sofern sich die Werbung (auch) an österreichische Internetnutzer richtet,
jedes österreichische für die Verletzungsklage des Markeninhabers sachlich
zuständige Gericht auch örtlich zuständig ist, so dass die inländische Gerichtsbarkeit
nach Art 5 Z 3 EuGVÜ/Brüssel I und § 27a JN gegeben ist.
28 Roth in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 170 mwN.
29 Fraglich erscheint, ob hier wirklich eine Auslandsberührung gegeben ist. OGH, 30.1.2001, 4 Ob
327/00t, „Cyta.at“, http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_327_00t.htm mit Anm
30 Die Klage war im Ergebnis jedoch nicht erfolgreich, da der festgestellte Sachverhalt den Vorwurf
des Domain Grabbings nicht rechtfertigte und keine Verwechslungsgefahr oder Markenverletzung
31 OGH, Beschluss vom 29.5.2001, 4 Ob 110/01g, „BOSS“.
II. Anknüpfung nach innerstaatlichen Bestimmungen
Außerhalb des Geltungsbereichs des EugVÜ/LGVÜ/Brüssel I, also im
Zusammenhang mit Streitigkeit mit Personen ohne Sitz in einem EU- oder EFTA-
Staat, kommen die österreichischen Zuständigkeitsnormen zur Anwendung.
Einschlägig sind insb die §§ 83c und 99 JN. Durch die Erweiterte
Wertgrenzennovelle 199732 führt die positive innerösterreichische Zuständigkeit auch
zur internationalen Zuständigkeit. Aus diesem Grund ist eine Auslegung der
nationalen Jurisdiktionsvorschriften zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
1. Allgemeiner Gerichtsstand § 66
Nach § 65 JN sind alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei
einem anderen Gerichte begründet ist, bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte
oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen
Dh mangels eines besonderen Gerichtsstandes, sind Klagen beim allgemeinen
Gerichtsstand einer Person einzubringen, welcher nach § 66 durch den Wohnsitz
bzw den gewöhnlichen Aufenthalt begründet wird. Fallen diese nicht zusammen, hat
der Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage anbringen möchte.
Dies führt dazu, dass der Kläger bei Internetstreitigkeiten, wenn der Beklagte seinen
Sitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, seine Klage im Ausland
anzubringen hat, wenn kein besonderer Gerichtsstand vorliegt. Es bieten sich jedoch
insb für das Wettbewerbs- und Urheberrecht zahlreiche Möglichkeiten, einen
besonderen Gerichtsstand in Österreich zu begründen.
2. Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und
Für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht ist § 83c JN
anzuwenden. In § 83c Abs 1 letztem Satz heißt es:
32 BGBl I 1997/140; EB RV 898 BlgNR 20. GP 33 f; Matscher, Die Neuregelung der inländischen
Gerichtsbarkeit durch die WGN 1997, JBl 1998, 488.
33 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754 (755).
“Für Personen, die im Inland weder ein Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand
haben, ist zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder, wenn ein solcher nicht
bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden ist.“
Nach stRsp ist damit jeder Ort gemeint, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem
ein Erfolg der Handlung ganz oder teilweise eingetreten ist.34 Seit dem Beitritt
Österreichs zum EuGVÜ/LGVÜ ist der Handlungsort des § 83c Abs 1 letzter Satz im
Sinne der Ubiquitätstheorie auszulegen wie der im EuGVÜ/LGVÜ/Brüssel I
verwendete Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“35. Somit
ergibt sich auch nach dem § 83c Abs 1 letzter Satz eine umfassende Zuständigkeit
für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz oder Urheberrecht, die es erlaubt,
stets eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu begründen, da bereits der Abruf
Eine Einschränkung dieses Prinzips, dass dem sog „Forumshopping“37
entgegenwirken soll, wurde in Deutschland vereinzelt vertreten. Damit sich der der
Kläger nicht einen beliebigen Gerichtsstand „aussuchen“ kann, werden für die
Begründung der Zuständigkeit zusätzliche Momente gefordert. Es solle nämlich auf
den „bestimmungsgemäßen“ Abruf ankommen, dh darauf, ob der Inhalt dafür
gedacht ist, im betreffenden Land abgerufen zu werden.
Das hanseatische OLG Bremen38 lehnte beispielsweise seine Zuständigkeit im Fall
einer Werbung im WWW ab. § 32 dZPO würde sinnentleert, wenn jede im Internet
34 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 758.
35 Fasching/Simotta, Kommentar zur ZPO², Rz 13 zu § 83c.
36 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 112; Thiele, Der Gerichtsstand bei
Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 758.
37 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 111; Thiele, Der Gerichtsstand bei
Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755.
38 Hanseatisches OLG Bremen, 17.02.2000, 2 U 139/99, Gerichtsstand für Wettbewerbsverstöße im
Internet, JurPC Web-Dok 205/2000, Abs 1 – 13; vgl auch LG München, 21.9.1999, 9 HK 0
12244/99, „intershopping.com", Vorinstanz: LG München, 23. Juli, 1999, 9 HK O 12244/99,
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGMuenchen990921+auswahl=1 anlässlich einer
Domainstreitigkeit; LG Berlin, 13.10.1998, 16 O 320/98, „E-Mail-Werbung", http://www.online-
recht.de/vorent.html?LGBerlin981013+auswahl=2&st_num=31&case=-i&pattern=.e&mark= zur E-
Mail Werbung; LG Karlsruhe, 23.11.1998, 10 O 286/98, NJW-COR 1999, 171; LG Essen, 15.7.1998,
begangene unerlaubte Handlung an (fast) jedem Ort der Welt gerichtlich verfolgt
werden könnte, nur weil der Internet-Auftritt einer einzelnen Person oder eines
einzelnen Unternehmens weltweit abrufbar ist. Es fehlte nach Ansicht des Gerichts
an der vorausgesetzten räumlichen Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen
gesetzlichen Gerichtsständen unterschiedenen Begehungsorts. Der Kläger könnte
sich jeden ihm genehmen Gerichtsstand aussuchen, was praktisch zu einem
außergesetzlichen Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz des Klägers und
theoretisch auch zur Wahlmöglichkeit eines ihm genehmen ausländischen
Deliktstatuts führen würde. Der Verletzungsort (Ort des Erfolgseintritts) sei daher für
unerlaubte Handlungen im Internet auf solche Gebiete zu beschränken, in denen
sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte.
Allerdings ist in einem weltweiten Netz wie dem Internet jeder Inhalt dazu bestimmt,
in jedem Land der Welt abgerufen zu werden, weshalb allenfalls noch zusätzliche die
Zielrichtung des angebotenen Inhalts ausschlaggebend sein soll.39 Anhaltspunkte,
um diese Zielrichtung konkretisieren zu können, bieten etwa die verwendete
Sprache, das Zielpublikum, die Präsentationsart sowie ausdrückliche
Beschränkungen.40 Durch eine derartige Einschränkung käme es im
Wettbewerbsrecht zu einem Gleichlauf zwischen IZVR und IPR.41 Eine derartige
Zuständigkeitsbegrenzung iS einer teleologischen Reduktion auf den
„bestimmungsgemäßen Abruf“ scheitert jedoch für Österreich am evidenten
Gesetzeszweck des § 83c JN.42 Österreichische Gerichte sind daher auch nach §
44 0 110/98, "Viagra", http://www.online-
recht.de/vorent.html?LGEssen980715+auswahl=1&st_num=101&case=-i&pattern=.e&mark= zum
Vertrieb von Arzneimitteln; LG München, 17.10.1996, MMR 1998, 448 zu Schmähkritik; LG
München I, 25.05.2000, 4 HK O 6543/00, „FTP-Explorer“, JurPC Web-Dok 168/2000, Abs 1 – 48,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000168.htm zum Markenrecht.
39 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 112.
40 Ausführlicher Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754,
41 Rüßmann, K&R 1998, 422, 424 f; Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 113.
42 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 759f.
83c Abs 1 JN für Internetstreitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und
Eine weitere Möglichkeit, einen Gerichtsstand in Österreich zu begründen, bietet §
„Wird die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder
durch andere Gegenstände bewirkt, die vom Ausland abgesendet worden sind, so gilt für die
Zuständigkeit jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur
Der Begriff der „anderen Gegenstände“ wurde durch die Rechtsprechung auch auf
nicht körperliche Gegenstände erweitert, da es nicht auf die rechtswidrige Ware für
sich ankommt, sondern vielmehr auf die damit verbreitete Botschaft.43 Dadurch spielt
dieses Absenden von Schriften, Druckwerke oder anderen Gegenständen im Bereich
des Internet vor allem im Zusammenhang mit dem (massenhaften) Versenden von E-
Mails eine Rolle.44 Der Tatbestand des § 83c Abs 3 JN kann jedoch auch für den
Abruf einer Website – also für das Surfen im Internet – herangezogen werden45, da
für die Darstellung von HTML-Seiten ebenso wie für das Lesen von E-Mails zuvor
Daten übertragen werden müssen. Der „Empfang“ von HTML-Dateien setzt ebenso
wie der „Empfang“ von E-Mails eine vorherige Datenübertragung iS eines
„Absendens“ eines (unkörperlichen) Gegenstandes voraus. Es erscheint auch
durchaus sachgerecht, dass sich die Zuständigkeit für E-Mail und WWW über
dieselbe Norm begründen lässt, da schließlich in weiten Bereichen dasselbe
Ergebnis erreicht wird – man denke an das Versenden von E-Mails in HTML-Format.
3. Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN
Über den Gerichtstand der Streitgenossenschaft des § 93 JN kann möglicherweise
ebenfalls ein besonderer Gerichtstand begründet werden, wenn neben demjenigen,
der den Hyperlink gesetzt hat, noch ein anderer gefunden wird, der als Streitgenosse
43 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 759 unter
Bezug auf die Rsp des OGH 29.10.1985, 4 Ob 317/85, MR 1986, 29 und OGH 10.11.1992, 4 Ob
89/92, ecolex 1993, 159 = EvBl 1993/58 = MR 1995, 55 mit Anm Walter.
44 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 757.
45 Roth in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 171.
geklagt werden kann. Diesbezüglich ist in erster Linie an den Provider zu denken, der
4. Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN
Ein Gerichtsstand in Österreich kann weiters über den Vermögensgerichtsstand des
„Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, kann wegen
vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen
Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene
Gegenstand selbst befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht
unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes; für dessen Berechnung gilt der
Der Vermögensgerichtsstand des § 99 JN spielt in der Praxis eine untergeordnete
Rolle, wenn der Betreiber der rechtswidrigen Website oder der Absender der
schädigenden E-Mail ein im Ausland ansässiger Privater oder ein kleines
Unternehmen ist. Nur in seltenen Fällen wird ausreichend Vermögen vorhanden sein,
um einen Gerichtsstand zu begründen. Wird der Internetdienst unter einer „.at-
Domain“ genutzt, könnte uU die österreichische Domain ausreichendes Vermögen
darstellen. Dass Domains im Einzelfall einen hohen Geldwert besitzen, hat die
Entwicklung des Internet – nicht zuletzt im Zusammenhang mit Domain-Grabbing –
gezeigt. Fraglich erscheint allerdings, ob sich dieses Vermögen „in Österreich“
III. Exkurs: Zuständigkeit bei innerösterreichischen Streitigkeiten
Das Internet ist nicht nur weltweit zugänglich, sondern auch innerhalb des gesamten
österreichischen Bundesgebietes und ist nicht durch Gerichtssprengel begrenzt.
Daher stellt sich nicht nur für Streitigkeiten mit Auslandsbezug die Frage, welches
österreichische Gericht zuständig ist, auch reine innerstaatliche Sachverhalte können
zu Uneinigkeiten über den Gerichtsstand führen.
46 Vgl Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 761; Zur
Providerhaftung vgl ua Tonninger, Rechtsverletzung im Internet – Providerhaftung?, ecolex 1999,
251; Fischer, Haftung der Internet Provider, http://www.sbg.ac.at/jus.
Aufgrund der Subsidiarität des Gerichtsstandes nach § 83c Abs 1 Satz 3 und der
Nichtanwendbarkeit des § 83c Abs 3 auf reine Inlandssachverhalte, kommen § 83c
„Sind in dem im § 51 Abs. 1 Z 83 und Abs. 2 Z 9 und 10 angeführten Streitigkeiten Personen
geklagt, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem
im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, ist hiefür - soweit nicht andere
gesetzliche Vorschriften bestehen - ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses
Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der
Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. In
Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen
Will der Kläger daher an seinem Wohnsitz klagen, bleibt nur die Möglichkeit, einen
Dritten als Streitgenossen des Beklagten nach § 83c Abs 2 bzw § 93 JN in den
Rechtsstreit miteinzubeziehen, wobei wiederum an den vorrangig an den
ortsansässigen Provider zu denken ist.47
IV. Gerichtsstandswahl
Beim Betreten einer Website über die Homepage des Betreibers trifft der Nutzer
gelegentlich auf Benutzerhinweise, die den Gerichtsort festlegen wollen. Selbst wenn
der Nutzer den Nutzungsbedingungen durch Mausklick zustimmen sollte, kann darin
keine (vertragliche) Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte nach § 104 JN
gesehen werden, da die Vereinbarung nach Abs 2 nur dann rechtliche Wirkung hat,
wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten
Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Ein Rechtsstreit liegt
beim Betreten der Website noch nicht vor, die Vereinbarung kann sich in Folge auch
nicht auf diesen beziehen. Ebenso wenig wird wohl durch das bloße Betrachten der
öffentlich zugänglichen Website ein Rechtsverhältnis begründet, wodurch auch keine
Streitigkeiten aus einem solchen entspringen könnten, da dem Nutzer idR zumindest
der Rechtsfolgewille fehlen wird. Einer Gerichtsstandswahl auf der Homepage kommt
47 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 761.
V. Vollstreckbarkeit
Auf eine weitere Problematik des IZVR sei nur am Rande hingewiesen: Bestehen
keine Vollstreckungsübereinkommen mit dem Staat, in dem die Ansprüche gegen
den Beklagten durchgesetzt werden sollen, wird das Internet im Ergebnis zum bereits
D. Internationales Privatrecht
Hat sich ein österreichische Gericht für zuständig erachtet, stellt sich die Frage,
welches Recht anzuwenden ist, da der inländische Gerichtsstand nicht zwangsläufig
die Anwendung österreichischen Rechts nach sich zieht. Die Frage, die sich für den
Internetnutzer stellt, ist die, welche der unzähligen weltweiten Rechtsordnungen er zu
I. Grundsatz des § 48 Abs 1 IPRG
Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind laut § 48 IPRG Abs 1
„nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende
Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht
ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.“
Das anzuwendende Recht richtet sich daher grundsätzlich nach der lex loci delicti
commissi.49 In Bezug auf Delikte, die über das Internet verwirklicht werden, stellt sich
die Frage, in welchem Staat das verursachende Verhalten gesetzt wurde. Ist dies
lediglich jener Staat, in dem der Upload erfolgte, also der Ort, an dem die Daten ins
Netz geladen wurden, oder wird das Verhalten „weltweit“ gesetzt?
Abzustellen ist auf jenen Ort, an dem das die Rechtsgutverletzung unmittelbar
auslösende Ereignis stattgefunden hat.50 Als dieses Ereignis muss die Tätigkeit
gelten, durch die der Inhalt des Internetdienstes durch den Täter oder dessen
48 Siehe Hoeren, Rechtsoasen im Internet, MMR 1998, 297; Hoeren, Internetrecht, http://www.uni-
muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_September.pdf, 323.
49 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 575.
50 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG, Rz 4; Koziol, Österreichisches
Gehilfen51 ursprünglich zugänglich wird. In Betracht kommen daher wiederum der Ort
des Uploads bzw des Versendens der Daten. Wo der Erfolg letztlich eintritt, bleibt
grundsätzlich unbeachtlich.52 Einzig wenn der Täter typischerweise mit einer
Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, kommt in
Fällen der Verschuldenshaftung eine Maßgeblichkeit des Erfolgsortes in Betracht.53
Dieses Ergebnis wird über den Grundsatz der stärkeren Beziehung des § 48 Abs 1 S
2 erzielt und begründet.54 Begeht der Täter die Tat vorsätzlich und mit Hilfe des
Internet, so muss er grundsätzlich damit rechnet, dass sein Verhalten auch in
anderen Ländern zu einer Schädigung führt.
Fraglich ist, ob durch den Internetdienst, über den die Verletzungshandlung
begangen wurde, eine stärkere Beziehung begründet werden kann, auch wenn nicht
vorsätzlich gehandelt wird. Denn wenn ein Internetdienst auf Österreich ausgerichtet
ist, wäre es nahe liegend, wenn auf dessen Anbieter österreichisches Recht
anwendbar ist. Ansonsten wäre die Flucht aus dem österreichischen Recht für
fahrlässige Handlungen möglich, indem sich der Diensteanbieter in einem anderen
Staat niederlässt. Indizien dafür, auf welches Land der Internetdienst ausgerichtet ist,
können zB die Toplevel-Domain, die Ausrichtung des Inhalts auf ein bestimmtes
Land, die Sprache oder die Präsentationsart sein.55 Eine abschließende Beurteilung
dieser Frage ist bislang jedoch noch nicht möglich.56
II. Wettbewerbsrecht
Eine gesonderte Regelung für Schädigung besteht für den unlauteren Wettbewerb.57
Im Wettbewerbsrecht gilt abweichend vom Grundsatz des § 48 Abs 1 IPRG das sog
Marktortprinzip, das sich aus dessen Abs 2 ergibt:
51 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 577.
52 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG, Rz 4.
53 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG, Rz 4.
54 Schwimann, Internationales Privatrecht, 65.
55 Vgl Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 756 f.
56 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 99.
57 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 576.
„Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.“
Im Gegensatz zu Abs 1 wird nicht wie im allgemeinen internationalen Deliktsrecht,
auf das Recht des Staates, in dem die schadensverursachende Handlung gesetzt
worden ist, abgestellt.58 Es kommt vielmehr das Recht jenes Staates zur
Anwendung, auf das sich der Wettbewerb auswirkt.59 Durch eine
Sachnormverweisung wird ein Renvoi ausgeschlossen.60
Sind durch dasselbe Wettbewerbsverhalten die Märkte mehrerer Staaten betroffen,
so sind zudem die Folgen nach dem Recht jedes von ihnen gesondert zu beurteilen,
wobei für jedes betroffene Land nur jener Teil der Wettbewerbshandlung untersagt
werden darf, der auf den Markt des betreffenden Landes einwirkt, dessen
Auf welchen Markt wirkt sich der Wettbewerb, der via Internet betrieben wird, aus?
Das Internet ist weltweit abrufbar wodurch zumindest theoretisch die Möglichkeit
gegeben ist, dass sich der Wettbewerb einer Website auf sämtliche Märkte weltweit
auswirkt und dadurch unzählige Rechtsordnungen anzuwenden sind.62 In Folge
müsste jeder Anbieter das weltweit strengste Wettbewerbsrecht beachten. Eine
Eingrenzung dieses Rechtsanwendungsrisikos kann jedoch durch eine
kollisionsrechtliche Spürbarkeitsschwelle vorgenommen werden, wobei eine
Reduktion des anwendbaren Rechts auf den Markt erfolgt, auf den der Internetdienst
abzielt63. Kriterien, die bei der Beurteilung helfen können, ob ein Internetangebot auf
58 Schönherr, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internet, ÖBl 1999, 267.
59 OGH 14.12.1993, 4 Ob 157/93, RdW 1994, 245.
60 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 11 zu § 48 IPRG.
61 OGH 23.3.1997, „Haftgel“, ÖBl 1998, 225; Sack, Probleme des Inlandswettbewerbs mit
Auslandsbezug nach deutschem und österreichischem Kollisions- und Wettbewerbsrecht, ÖBl 1988,
113; Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG Rz 11 mwN; Schönherr,
Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internet, ÖBl 1999, 267.
62 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116.
63 Vgl ua Rüßmann, Wettbewerbshandlungen, K&R 1998, 422, 426; Mankovski, Internet und
Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909, 915 ff; Gruber in Gruber/Mader (Hrsg),
Internet und e-commerce, 116; Roth in Gruber, Internet und E-Commerce, 175; Sack, Das
einen bestimmten Markt ausgerichtet ist können die Toplevel-Domain, die Sprache,
die Zahlungs- oder Versandmodalitäten, die Marktbedeutung, die Art der
Präsentation oder auch Disclaimer sein, sofern sich der Anbieter auch an diesen
Falls sich der UWG-Anspruch auf § 9 UWG stützt weil ein Immaterialgüterrecht
verletzt wird, kommt § 34 IPRG zur Anwendung65, wird ein Namensrecht
beeinträchtigt, muss § 13 IPRG herangezogen werden.
III. Herkunftslandprinzip nach ECG
Eine andere Anknüpfung als das genannte Marktortprinzip sieht das sog
Herkunftslandprinzip des mit 1.1.2002 in Kraft getretenen ECG66 vor. Nach diesem
sollen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt
grundsätzlich dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie niedergelassen
sind und auch vom entsprechenden Mitgliedstaat beaufsichtigt werden. Es kommt
nur unter der Voraussetzungen zur Anwendung, dass die entsprechende
Dienstleistung in den Anwendungsbereich des ECG fällt67 und im Binnenmarkt
erbracht wird. Der Grundsatz gilt daher etwa dann nicht, wenn die Leistung
unentgeltlich erbracht wird und daher nicht in den Anwendungsbereich des ECG fällt
oder der Anbieter außerhalb der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums
niedergelassen ist. In diesen Fällen sind weiterhin die allgemeinen Regeln des
Zur Frage, welche Auswirkung das Herkunftslandprinzip auf das internationale
Privatrecht hat, nehmen Art 1 Abs 4 und Erwägungsgrund 23 der RL Stellung. Es
internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nach der EGBGB-Novelle, WRP 2000, 269,
64 Ausführlicher Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116 f; Mankovski, Internet
und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909, 915 ff.
65 OGH 8.3.1994, 4 Ob 13/94, ZfRV 1994, 45.
66 Das ECG dient der Umsetzung der E-Commerce-RL
werden keine zusätzlichen Regeln des internationalen Privatrechts geschaffen,
„Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des Internationalen Privatrechts
bestimmt sind, die Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft nicht
„Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen
richten sich auch im koordinierten Bereich nach dem Recht, auf das die Bestimmungen des
internationalen Privatrechts verweisen. Eine Regelung des verwiesenen Rechts ist vorbehaltlich der
§§ 21 bis 23 nicht anzuwenden, soweit dadurch der freie Verkehr der Dienste der
Informationsgesellschaft eingeschränkt werden würde; an ihre Stelle tritt die entsprechende Regelung
des Rechtes des Mitgliedstaats, in dem sich der Diensteanbieter niedergelassen hat.“
Somit sind für privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Diensteanbieters und
Ansprüche gegen ihn, worunter auch Regelungen über den unlauteren Wettbewerb
und das Schadenersatzrecht fallen, die Regeln des IPR anzuwenden, wobei Abs 3
eine Vorbehaltsregel enthält. Dadurch kann auch eine Prüfung von Zurück- oder
Weiterverweisungen unterbleiben. Wann eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wurde vom EuGH bereits mehrfach dargelegt.69 Der
Diensteanbieter kann daher davon ausgehen, nicht nach einem strengeren Recht in
Anspruch genommen zu werden, als nach dem Recht seines Niederlassungsstaats.
Weiters stehen ihm sämtliche Einwendungen aus seinem Heimatrecht zu. Wird ein
nichtösterreichischer Diensteanbieter beispielsweise nach österreichischem
Wettbewerbsrecht auf Unterlassung geklagt, so kann sich dieser auf die Rechtslage
seines Herkunftslandes berufen, wonach ein derartiger Anspruch uU nicht gegeben
Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip bestehen nach § 21 ECG ua für Belange des
Urheberrechts und verwandte Schutzrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie
Datenbank- und Halbleiterschutze. Der Grund für die Ausnahme dieses
Rechtsbereiches liegt in der großen Anzahl von bereits bestehenden internationalen
69 Vgl etwa EuGH 11.7.1974, Rs 8/74, „Dassonville“, Slg 1974, 837; EuGH 20.2.1979, Rs 120/78,
Abkommen, in welche nicht eingegriffen werden soll. Abweichungen vom
Herkunftslandprinzip können aus den in § 22 ECG aufgezählten Gründen zulässig
sein, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der Würde einzelner
Woraus ergibt sich die sachliche Rechtfertigung für ein derartiges
Herkunftslandprinzip, das dem ausländischen Diensteanbieter erlaubt, sich nach dem
Recht seines Niederlassungsstaates zu richten, wohingegen der Empfänger der
Dienstleistung sich nach dem ausländischen Recht richten muss? Die
Diensteanbieter sollen sich sofern sie in der EG und im EWR tätig sind nur an einer
Rechtsordnung orientieren müssen. Dies soll zu einer Förderung und
Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes und elektronischen Handels führen, da
der Handlungsspielraum für die Diensteanbieter wächst, wenn nicht verschiedene
Rechtsordnungen berücksichtigt werden müssen. Durch die fortschreitende
Vereinheitlichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten soll eine Korrektur des
Anknüpfungsergebnisses nach § 48 IPRG für den spezifischen Bereich des Verkehrs
von Diensten der Informationsgesellschaft des Weiteren nicht allzu schwer ins
Neben Vollziehungsproblemen, die sich aus Abgrenzungsproblemen einzelner
Regelungen ergeben, wird auch damit gerechnet, dass einzelne Diensteanbieter
zumindest überlegen werden, ob sie den Ort ihrer Niederlassung wechseln sollen.
Denn für einen Diensteanbieter, der ausschließlich elektronisch tätig sein kann, weil
er beispielsweise Software online verkauft, spielt es aufgrund der Ubiquität des
Internet keine Rolle, in welchem Mitgliedstaat er seinen Sitz hält. Welches Recht er
zu beachten hat, kann hingegen von weitaus größerer Bedeutung sein. Eine Flucht
einzelner Dienstanbieter in Mitgliedstaaten mit einer liberaleren Rechtsordnung ist
daher nicht auszuschließen wenn nicht sogar wahrscheinlich, solange es keine
einheitliche europäische Rechtsordnung gibt. Bis dahin Besteht die Gefahr der
Nivellierung auf bzw des „Race to the Bottom“ zu der liberalsten Rechtsordnung.72
72 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116 f; Mankovski, Internet und
Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909, 914.
IV. Immaterialgüterrecht
Das Herkunftslandprinzip ist für den Bereich der Immaterialgüterrechte aufgrund der
Ausnahme des § 21 ECG nicht anzuwenden. Es kommt vielmehr das
Territorialitätsprinzip des § 34 Abs 1 IPRG zur Anwendung, wonach an das Recht
des sog Schutzlandes (lex loci protectionis) angeknüpft wird:
„Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem
Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.“
Dadurch, dass die Rechte des Berechtigten durch verschiedenste Rechtsordnungen
geschützt sind, wird von einem „Bündel“ von nationalen Urheberrechten
gesprochen.73 Dieser Grundsatz trägt der Überlegung Rechnung, dass jedermann
sein Handeln nach dem Recht des Landes ausrichten können muss, in dem die
Nutzung vorgenommen wird. Es könne insoweit nicht auf verschiedensten
Rechtsordnungen - je nach dem Ursprungsland des Werks - Rücksicht genommen
werden. Hinsichtlich des Schutzumfangs, des Entstehens und Erlöschens von
Immaterialgüterrechten bedürfe es ferner einer einheitlichen Wertung im
Schutzland.74 Speziell im Bereich des Internet kommt es daher aber zu einer
Zersplitterung der Rechtslage75, die zu Rechtsunsicherheiten führt.
Es stellt sich wiederum die Frage, wo die Benützungs- oder Verwertungshandlung
gesetzt wurde, dh wo der Handlungsort liegt. Ein Auseinanderfallen von Handlungs-
und Erfolgsort ist nach in der Literatur vertretenen Meinung bei Immaterialgüter- und
Persönlichkeitsrechten nicht möglich, weil diese nirgendwo belegen seien.76 In
Österreich wird die Meinung vertreten, dass über den für die Anknüpfung relevanten
Umstand, in welchem Staat das betreffende Immaterialgüterrecht verletzt worden ist,
73 Sog „Kegel’sche Bündeltheorie“ nach Soergel/Kegel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd X, Anh nach Art
12 EGBGB, Rz 16, 22; Dittrich, Internet und On-Demand Dienste im IPR, ecolex 1997, 166.
74 Walter, Anmzu OGH, 4 Ob 139/90, MR 1991, 112.
75 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 96 mwN.
76 Schack, Internationale Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet –
Internationales Zivilprozessrecht, MMR 2000, 135, 137; von Bars, Internationales Privatrecht, Rz
das materielle Recht des Ortes entscheide, an dem das Gut verletzt worden ist.77
Diese Ansicht führt allerdings zu Kritik, da es nur zu einem Zirkelschluss oder zur
unpraktikablen Verlagerung der Entscheidung auf die materiell-rechtliche Ebene
komme, weil alle potentiell betroffenen Rechte untersucht werden müssten.78 Eine
solche Untersuchung wird man jedoch nicht umgehen oder vermeiden können,
nachdem § 34 IPRG auf ebendiese Benützungs- oder Verletzungshandlung abstellt.
Fraglich erscheint, wo die Nutzungs- bzw Verwertungshandlung gesetzt wird. Der
Wortlaut des Gesetzes scheint für den Ort zu sprechen, an dem der Beklagte die
Benutzung tatsächlich vornimmt, dh entweder den Ort des Uploads („Country of
Upload“ Regel79) oder den des Downloads. Der belangte Bereitsteller von Inhalten
wird demnach das Schutzrecht des Staates in Anspruch nehmen, in dem er die
Dateien durch Upload zugänglich gemacht hat, der belangte Nutzer hingegen das
Recht des Staates, in dem er die Daten herunter geladen hat. Die Handlung kann nur
in einem Staat vorgenommen werden, nicht aber weltweit. Dies führt in Folge dazu,
dass es zur Flucht in Länder mit geringem Schutzniveau kommt – weniger bei
Nutzern, als vielmehr bei Anbietern von Inhalten.80
Auf das Recht dieses Staates muss es im Ergebnis aber wohl ankommen. Dies ist
auch mit dem im UrhG geregelten Fall des Sendens über Satellit stimmig, der mit
einer Datenübertragung via Internet durchaus vergleichbar erscheint. Die
Rundfunksendung über Satellit findet nach § 17b nur in dem Staat statt, in dem die
Eingabe erfolgt. Die Bogsch-Theorie, nach der das Urheberrecht aller
Empfangsstaaten betroffen sein soll, ist nicht anzuwenden.81
V. Rechtswahl
Ebenso wie sich auf Websites Hinweise finden, die den Gerichtsstand festlegen
wollen, wird gelegentlich versucht, das anzuwendende Recht (vertraglich) zu 77 Rummel/Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 34 IPRG.
78 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 96.
79 Haller, Music on Demand – Abrufdienste und Urheberrecht, 148 f.
80 Büchele, Urheberrecht im World Wide Web, 136.
81 Vgl OGH 28.5.1991, „Tele Uno III“, MR 1991, 195; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen
Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht, 63 f.
bestimmen. Wegen des einseitigen Charakters einer solchen Rechtswahl bleibt diese
im Regelfall unbeachtlich.82 Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechtes ist eine
Wahl nur sehr eingeschränkt möglich.83 Zudem hat die Bestimmung des § 34 Abs 1
IPRG für Immaterialgüterrechte zwingenden Charakter und lässt keine abweichende
E. Zusammenfassung
In einem grenzenlosen Computernetzwerk kann im Fall einer Urheber- oder
Wettbewerbsverletzung entscheidend sein, bei welchem Gericht geklagt wird und
welches Recht zur Anwendung kommt. Die weltweite und somit auch österreichweite
Abrufbarkeit des Internet ermöglicht in Verbindung mit den einschlägigen Normen
des IZVR und den damit verbundenen Wahlmöglichkeiten häufig Zugang zu einem
österreichischen Gerichtsstand. Das anzuwendende Recht richtet sich in Bezug auf
Wettbewerbsverletzungen nach dem Marktortprinzip, wodurch bei entsprechender
Gestaltung des Angebots auch österreichisches Recht zur Anwendung kommen
kann, aber nicht zwangsläufig muss. Insb das Herkunftslandprinzip des ECG kann
dazu führen, dass das ausländische Heimatrecht des Diensteanbieters zur
Anwendung kommt. Im Bereich des Urheberrechts ist § 34 IPRG einschlägig, der an
das Recht des Schutzlandes anknüpft, was regelmäßig zur Anwendung
ausländischen Rechts führen wird. Zu bedenken bleibt jedoch in jedem Fall, ob auch
entsprechende Vollstreckungsübereinkommen mit dem entsprechenden Staat
bestehen. Ohne derartige Abkommen kann das Netz im Ergebnis de facto zum
82 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 117.
83 Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 21 Rz 16;
Rummel/Schwimann, Kommentar zum ABGB, § 38 IPRG Rz 11.
84 Dittrich, Internet und On-Demand Dienste im IPR, ecolex 1997, 166; Büchele, Urheberrecht im
Development and Effectiveness of CRA The most influential behaviorist of all times, B. F. Skinner,largely considered punishment to be an ineffective method Robert J. Meyers, Ph.D.; Hendrik G. Roozen, Ph.D.; for modifying human behavior (Skinner 1974). Thus itwas no surprise that, many years later, research discoveredthat substance use disorder treatments based on confrontationwere largely
Asthma bronchiale - Stufenplan nach GINA Asthma ist eine entzündliche Erkrankung der Bronchien, die über drei verschiedene Mechanismen zur Verengung der Bronchien führen kann. Bei Reizung der Bronchien kann erstens eine vermehrte Schleimbildung und / oder zweitens eine Schwel ung der Schleimhaut und / oder drittens eine Verkrampfung der Bronchien ausgelöst werden. Diese Mechanismen werden