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Internationales Zivilverfahrensrecht und anwendbares
Recht bei Urheber- und Wettbewerbsverletzungen im
Internet
A. Einleitung
Mit zunehmender Nutzung des Internet erhöht sich auch die Anzahl der Urheber- und Wettbewerbsverstöße im Netz der Netze. Die Frage der Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Internationalem Zivilverfahrensrecht (IZVR) sowie die Frage, welches Recht diese bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem ubiquitärem Netz nach Internationalem Privatrecht (IPR) anzuwenden haben, soll und darf nicht unbeantwortet bleiben, da rein Inlandssachverhalte die seltene Ausnahme1 und Auslandsberührungen die Regel darstellen. Angesichts von weltweit mehr als 260 unterschiedlichen geltenden Privatrechtsordnungen2, mit denen der Internetbenutzer potentiell konfrontiert sein kann, sind diese Fragen nicht alleine von B. Internet als rechtsfreier Raum
Vorweg: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. In juristischen Kreisen hat sich diese Auffassung auch verhältnismäßig schnell durchgesetzt3. Erstaunlich ist nur, wie lange sich dieses Gerücht in der Gesellschaft bzw im Internet selbst gehalten hat und sich manchmal immer noch hält.4 Als wesentliches Argument gegen die Geltung der Rechtsvorschriften wurde und wird die angebliche Selbstregulierung des Internet vorgebracht. Gerade in den Anfangszeiten des Netzes galt die sog Netiquette als 1 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 71. 2 Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 1. 3 Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs-, und Haftungsrecht, WRP 2000, 4 Weidert, Internet und Wettbewerbsrecht, dAnwBl 7/2000, 390, 390. wichtiger Verhaltenskodex.5 Unter Netiquette sind Sitten und Gebräuche zu verstehen, die sich mit der Zeit im Internet eingebürgert haben. Der Begriff ist insofern irreführend, als dass es keine einheitliche Kodifikation der Netiquette gibt die international anerkannt ist und alle Bereiche des Internet umfasst. Es existiert vielmehr eine große Anzahl unterschiedlicher „Netiquetten“, die je nach Dienst des Internet und deren Benutzer unterschiedlich ausformuliert sind, wobei die Grundaussage jedoch dieselbe bleibt. Die allgemeinen sog Nethics wurden in Anlehnung an die Zehn Gebote geschaffen.6 Ua solle der Benutzer nach Gebot fünf den Computer nicht zur Falschaussage7 benutzten und nach Gebot acht solle er sich geistige Leistungen anderer nicht zu Eigen machen.8 Werbung sei von redaktionellem Inhalt zu trennen und Hyperlinks dürfen keinen beleidigenden oder Mit steigender Benutzerzahl des Internet nahm der Respekt vor den von der Internetgemeinde selbst aufgestellten Verhaltensregeln jedoch ab. Sofern die Netiquette nicht zum Vertragsbestandteil – beispielsweise durch AGB10 - gemacht wird, kommt ihr im Ergebnis wohl keine Rechtsverbindlichkeit zu.11 Dadurch ist im Bereich des Deliktrechts jedoch nichts gewonnen. Allenfalls lassen sich durch sie die guten Sitten im Internet oder das Verhalten im Verkehrskreis Internet näher konkretisieren. Die Idee der Selbstregulierung funktioniert leider nur in beschränktem 5 Vgl O'Rourke, Legal Issues on the Internet, Hyperlinking and Framing, http://www.dlib.org/dlib/april98/04orourke.html. 6 Vgl zur Netiquette Reiser, Netzmayer, http://www.ping.at/guides/netmayer/. 7 "Thou shalt not use a computer to bear false witness”. 8 “Thou shalt not appropriate other people’s intellectual output”. 9 Vgl Reiser, Netzmayer, http://www.ping.at/guides/netmayer sowie Hoeren, Internationale Netze und Wettbewerbsrecht, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Gemacyb.pdf 10 Siehe zB die AGB der salzburg-online Internetservice GmbH zu Punkt 7.5 unter http://home.salzburg-online.at/agb.asp (26.9.2001). 11 Vgl Hoeren, Internationale Netze und Wettbewerbsrecht, http://www.uni- muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Gemacyb.pdf (26.9.2001), 10. Maße und wird nur noch gelegentlich angeführt.12 Es ist somit allgemeinen anerkannt, dass auch Internetsachverhalte des Schutzes durch die Rechtsordnung bedürfen. Fraglich ist jedoch durch welche. Von der Thematik des rechtsfreien Raums zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsverfolgung und Durchsetzung.13 So offensichtlich manche Rechtsverletzungen sind, so schwierig ist die Rechtsverfolgung, wenn der Rechtsverletzer wie so oft nicht auffindbar ist oder sich in einer „Vollstreckungsoase“14 aufhält. De facto wird das C. Internationales Zivilverfahrensrecht
Vor der Frage des anwendbaren Rechts, muss geklärt werden, welcher Gerichtsstand heranzuziehen ist. Die zivilprozessuale Zuständigkeit ist in der Praxis mit dem anwendbaren materiellen Recht zwar stark verknüpft15, dennoch wird an dieser Stelle eine getrennte Beurteilung der Problematik bevorzugt. Für die Gerichte stellt sich die Frage, ob sie alleine deshalb zuständig sind, weil Daten via Internet in I. Anknüpfung nach VO Brüssel I bzw EuGVÜ/LGVÜ
Mit 1.3.2002 ist die Verordnung Brüssel I16 in Kraft getreten, die in ihrem Anwendungsbereich das EuGVÜ ersetzt. Durch Art 5 Nr 3 der VO erfolgt eine ausdrückliche Erweiterung auf vorbeugende Unterlassungsklagen, ansonsten kommt es jedoch zu keinen weiteren wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu 12 Siehe Christiansen, Selbstregulierung, regulatorischer Wettbewerb und staatliche Eingriffe im 13 Wenning, Akteure im Internet: rechtliche Problemfelder (1. Teil), JurPC Web-Dok. 46/1998, Abs 12, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm (20.4.2001). 14 Hoeren, Rechtsoasen im Internet, MMR 1998, 297; Hoeren, Internetrecht, http://www.uni- muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_September.pdf, 323. 15 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 754. 16 VO (EG) 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 12/1 vom 16.1.2001; lediglich gegenüber Dänemark bleibt das EuGVÜ anwendbar; Zuständigkeit: Verordnung Brüssel I, ZRInfo 2001/014. Ua abrufbar unter http://www.uibk.ac.at/c/c3/c306/EuGVVOI-de.pdf. Art 5 Nr 3 EuGVÜ, weshalb die bisher erzielten Ergebnisse in der Literatur auch weiterhin Anwendung finden. Im Geltungsbereich des EuGVÜ/Brüssel I kann nach Art 5 Nr 3 eine Person wegen einer unerlaubten oder einer gleichgestellten Handlung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In den Bereich dieser Delikte und Quasi-Delikte fallen Wettbewerbsverstöße, Immaterialgüterrechtsverletzungen sowie allgemeine Ansprüche nach bürgerlichem Recht, wobei die Begriffe der unerlaubten und der ihr gleichgestellten Handlungen vom EuGH vertragsautonom ausgelegt werden.17 Der EuGH zieht demnach alle Fälle der Schadenshaftung ein, die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ/Brüssel I anknüpfen.18 Ebenso wird die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ iS einer „Einheits- oder Kombinationstheorie“ bzw eines „Ubiquitätsprinzips“19 vom EuGH vertragsautonom ausgelegt.20 Dh der Kläger hat bei Distanz- oder Streudelikten die Wahlmöglichkeit, ob er am Handlungsort oder am Erfolgsort, also jenem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, seine Rechte verfolgen will.21 Eine Einschränkung findet dieses Prinzip jedoch bei ehrenrührigen Äußerungen in Medien, da in diesen Fällen der gesamte Schaden nur am Handlungsort begehrt werden kann.22 Es ist daher jener Ort zu bestimmen, an dem die schädigende Handlung gesetzt wird bzw der Erfolg eintritt. Es muss eine Verknüpfung zwischen Ort und 17 Roth in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 170; Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 18 EuGH, 27.9.1988, 189/87, Kafelis/Schröder, NJW 1998, 3088. 19 Vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Kurzkommentar, Rz 50 zu 20 EuGH, 30.11.1976, Bier/Mines de Potasse d’Alsace, NJW 1977, 493 = RIW 1977, 356 mit Anm 21 Fasching/Simotta, Kommentar zur ZPO², Rz 31 zu § 92a JN; Kropholler, Europäisches 22 Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Kurzkommentar, Rz 50 zu Art 5; Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755. Internetsachverhalt hergestellt werden. Als Handlungsort kommt insb jener Ort in Betracht, von wo aus der Beklagte seinen Inhalt auf einem über das Internet zugänglichen Server speichert.23 Wo dieser Server steht, ist unerheblich, da dieser sich an einem beliebigen Orten befinden kann24 und der Handlungsort durch einfaches Verschieben der entsprechenden Daten verlagert werden könnte. Hinzu kommt, dass idR auch keiner der Beteiligten weiß, wo der Server seinen Standort hat. Handlungsort ist somit jener Ort, an dem der Upload der Datei erfolgt, die den Hyperlink enthält. Nachdem der Handlungsort des Schädigers selten genau zurückzuverfolgen ist – er kann die Datei von jedem Ort der Welt auf den Server speichern -, gilt die rechtliche Vermutung, dass er sich zum Zeitpunkt des Uploads an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befunden hat.25 Es liegt an ihm, den Nachweis zu erbringen, dass die Speicherung von einem anderen Ort aus erfolgt ist.26 Als Erfolgsort ist im Bereich des EuGVÜ/LGVÜ/Brüssel I jener Ort anzusehen, an dem die beanstandete Datei abrufbar ist. Nach der Rsp des EuGH besteht keine Möglichkeit einer einschränkenden Interpretation.27 Dies hat zur Folge, dass Art 5 Nr 3 EuGVÜ/Brüssel I in grundsätzlichen allen Internetstreitigkeiten einen inländischen Gerichtsstand eröffnet, da praktisch keine technischen Möglichkeiten bestehen, den Abruf von Dateien des Internet in regionaler Hinsicht einzuschränken können. In 23 Vgl Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 94; Boele-Woelki in Dicke (Hrsg), Völkerrecht und Internationales Privatrecht in einem sich globalisierenden internationalem 24 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 95; AA Hoeren/Pichler, Zivilrechtliche Haftung im Online-Bereich, http://www.uni- muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Haftung.pdf (24.9.2001), 92 sowie Hoeren, Kollisionsrechtliche Anknüpfung in internationalen Datennetzen, http://www.uni- muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/IPR234.pdf (24.9.2001), 6 und Hoeren, Internetrecht, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_September.pdf, 309. 25 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 95. 26 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 95; Mankowski, RabelsZ 63 1999, 203, 257 ff; von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, 71 f. 27 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755. diesem Zusammenhang wird deshalb auch vom sog „Fliegenden Gerichtsstand“ In diesem Sinn entscheidet auch der OGH. In der "cyta.at" Entscheidung29 hatte dieser anlässlich einer Domainstreitigkeit die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der inländischen Gerichtsbarkeit zu klären. Klägerin war die Betreiberin eines Einkaufszentrums und Inhaberin der Wortbild-Marke CYTA. Die Beklagte hatte die Domain für sich reserviert und verlangte eine monatliche Lizenzgebühr für die Benutzung durch die klagende Partei. Der Beklagte war mit seinem Hauptwohnsitz in Innsbruck gemeldet und verfügte über eine Jahresaufenthaltsbewilligung für eine Schweizer Gemeinde und eine Wochenaufenthaltsgenehmigung für Z*****. In seiner Geburtsstadt Innsbruck hielt sich der Beklagte zu den Feiertagen und zu gelegentlichen Besuchen auf. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren zurück-, in eventu abzuweisen, da er im Inland keinen Wohnsitz habe. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht verwarfen die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, mit der Begründung, dass ein ordentlicher Wohnsitz in Innsbruck vorliege.30 In der „BOSS“ Entscheidung31 war über einen markenrechtlichen Streit zu entscheiden. Der OGH hielt fest, dass wenn mit einer Marke im Internet geworben wird und sofern sich die Werbung (auch) an österreichische Internetnutzer richtet, jedes österreichische für die Verletzungsklage des Markeninhabers sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig ist, so dass die inländische Gerichtsbarkeit nach Art 5 Z 3 EuGVÜ/Brüssel I und § 27a JN gegeben ist. 28 Roth in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 170 mwN. 29 Fraglich erscheint, ob hier wirklich eine Auslandsberührung gegeben ist. OGH, 30.1.2001, 4 Ob 327/00t, „Cyta.at“, http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_327_00t.htm mit Anm 30 Die Klage war im Ergebnis jedoch nicht erfolgreich, da der festgestellte Sachverhalt den Vorwurf des Domain Grabbings nicht rechtfertigte und keine Verwechslungsgefahr oder Markenverletzung 31 OGH, Beschluss vom 29.5.2001, 4 Ob 110/01g, „BOSS“. II. Anknüpfung nach innerstaatlichen Bestimmungen
Außerhalb des Geltungsbereichs des EugVÜ/LGVÜ/Brüssel I, also im Zusammenhang mit Streitigkeit mit Personen ohne Sitz in einem EU- oder EFTA- Staat, kommen die österreichischen Zuständigkeitsnormen zur Anwendung. Einschlägig sind insb die §§ 83c und 99 JN. Durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 199732 führt die positive innerösterreichische Zuständigkeit auch zur internationalen Zuständigkeit. Aus diesem Grund ist eine Auslegung der nationalen Jurisdiktionsvorschriften zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit 1. Allgemeiner Gerichtsstand § 66 Nach § 65 JN sind alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen Dh mangels eines besonderen Gerichtsstandes, sind Klagen beim allgemeinen Gerichtsstand einer Person einzubringen, welcher nach § 66 durch den Wohnsitz bzw den gewöhnlichen Aufenthalt begründet wird. Fallen diese nicht zusammen, hat der Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage anbringen möchte. Dies führt dazu, dass der Kläger bei Internetstreitigkeiten, wenn der Beklagte seinen Sitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, seine Klage im Ausland anzubringen hat, wenn kein besonderer Gerichtsstand vorliegt. Es bieten sich jedoch insb für das Wettbewerbs- und Urheberrecht zahlreiche Möglichkeiten, einen besonderen Gerichtsstand in Österreich zu begründen. 2. Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht ist § 83c JN anzuwenden. In § 83c Abs 1 letztem Satz heißt es: 32 BGBl I 1997/140; EB RV 898 BlgNR 20. GP 33 f; Matscher, Die Neuregelung der inländischen Gerichtsbarkeit durch die WGN 1997, JBl 1998, 488. 33 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754 (755). “Für Personen, die im Inland weder ein Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden ist.“ Nach stRsp ist damit jeder Ort gemeint, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem ein Erfolg der Handlung ganz oder teilweise eingetreten ist.34 Seit dem Beitritt Österreichs zum EuGVÜ/LGVÜ ist der Handlungsort des § 83c Abs 1 letzter Satz im Sinne der Ubiquitätstheorie auszulegen wie der im EuGVÜ/LGVÜ/Brüssel I verwendete Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“35. Somit ergibt sich auch nach dem § 83c Abs 1 letzter Satz eine umfassende Zuständigkeit für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz oder Urheberrecht, die es erlaubt, stets eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu begründen, da bereits der Abruf Eine Einschränkung dieses Prinzips, dass dem sog „Forumshopping“37 entgegenwirken soll, wurde in Deutschland vereinzelt vertreten. Damit sich der der Kläger nicht einen beliebigen Gerichtsstand „aussuchen“ kann, werden für die Begründung der Zuständigkeit zusätzliche Momente gefordert. Es solle nämlich auf den „bestimmungsgemäßen“ Abruf ankommen, dh darauf, ob der Inhalt dafür gedacht ist, im betreffenden Land abgerufen zu werden. Das hanseatische OLG Bremen38 lehnte beispielsweise seine Zuständigkeit im Fall einer Werbung im WWW ab. § 32 dZPO würde sinnentleert, wenn jede im Internet 34 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 758. 35 Fasching/Simotta, Kommentar zur ZPO², Rz 13 zu § 83c. 36 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 112; Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 758. 37 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 111; Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 755. 38 Hanseatisches OLG Bremen, 17.02.2000, 2 U 139/99, Gerichtsstand für Wettbewerbsverstöße im Internet, JurPC Web-Dok 205/2000, Abs 1 – 13; vgl auch LG München, 21.9.1999, 9 HK 0 12244/99, „intershopping.com", Vorinstanz: LG München, 23. Juli, 1999, 9 HK O 12244/99, http://www.online-recht.de/vorent.html?LGMuenchen990921+auswahl=1 anlässlich einer Domainstreitigkeit; LG Berlin, 13.10.1998, 16 O 320/98, „E-Mail-Werbung", http://www.online- recht.de/vorent.html?LGBerlin981013+auswahl=2&st_num=31&case=-i&pattern=.e&mark= zur E- Mail Werbung; LG Karlsruhe, 23.11.1998, 10 O 286/98, NJW-COR 1999, 171; LG Essen, 15.7.1998, begangene unerlaubte Handlung an (fast) jedem Ort der Welt gerichtlich verfolgt werden könnte, nur weil der Internet-Auftritt einer einzelnen Person oder eines einzelnen Unternehmens weltweit abrufbar ist. Es fehlte nach Ansicht des Gerichts an der vorausgesetzten räumlichen Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen unterschiedenen Begehungsorts. Der Kläger könnte sich jeden ihm genehmen Gerichtsstand aussuchen, was praktisch zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz des Klägers und theoretisch auch zur Wahlmöglichkeit eines ihm genehmen ausländischen Deliktstatuts führen würde. Der Verletzungsort (Ort des Erfolgseintritts) sei daher für unerlaubte Handlungen im Internet auf solche Gebiete zu beschränken, in denen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte. Allerdings ist in einem weltweiten Netz wie dem Internet jeder Inhalt dazu bestimmt, in jedem Land der Welt abgerufen zu werden, weshalb allenfalls noch zusätzliche die Zielrichtung des angebotenen Inhalts ausschlaggebend sein soll.39 Anhaltspunkte, um diese Zielrichtung konkretisieren zu können, bieten etwa die verwendete Sprache, das Zielpublikum, die Präsentationsart sowie ausdrückliche Beschränkungen.40 Durch eine derartige Einschränkung käme es im Wettbewerbsrecht zu einem Gleichlauf zwischen IZVR und IPR.41 Eine derartige Zuständigkeitsbegrenzung iS einer teleologischen Reduktion auf den „bestimmungsgemäßen Abruf“ scheitert jedoch für Österreich am evidenten Gesetzeszweck des § 83c JN.42 Österreichische Gerichte sind daher auch nach § 44 0 110/98, "Viagra", http://www.online- recht.de/vorent.html?LGEssen980715+auswahl=1&st_num=101&case=-i&pattern=.e&mark= zum Vertrieb von Arzneimitteln; LG München, 17.10.1996, MMR 1998, 448 zu Schmähkritik; LG München I, 25.05.2000, 4 HK O 6543/00, „FTP-Explorer“, JurPC Web-Dok 168/2000, Abs 1 – 48, http://www.jurpc.de/rechtspr/20000168.htm zum Markenrecht. 39 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 112. 40 Ausführlicher Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 41 Rüßmann, K&R 1998, 422, 424 f; Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 113. 42 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 759f. 83c Abs 1 JN für Internetstreitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Eine weitere Möglichkeit, einen Gerichtsstand in Österreich zu begründen, bietet § „Wird die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt, die vom Ausland abgesendet worden sind, so gilt für die Zuständigkeit jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Der Begriff der „anderen Gegenstände“ wurde durch die Rechtsprechung auch auf nicht körperliche Gegenstände erweitert, da es nicht auf die rechtswidrige Ware für sich ankommt, sondern vielmehr auf die damit verbreitete Botschaft.43 Dadurch spielt dieses Absenden von Schriften, Druckwerke oder anderen Gegenständen im Bereich des Internet vor allem im Zusammenhang mit dem (massenhaften) Versenden von E- Mails eine Rolle.44 Der Tatbestand des § 83c Abs 3 JN kann jedoch auch für den Abruf einer Website – also für das Surfen im Internet – herangezogen werden45, da für die Darstellung von HTML-Seiten ebenso wie für das Lesen von E-Mails zuvor Daten übertragen werden müssen. Der „Empfang“ von HTML-Dateien setzt ebenso wie der „Empfang“ von E-Mails eine vorherige Datenübertragung iS eines „Absendens“ eines (unkörperlichen) Gegenstandes voraus. Es erscheint auch durchaus sachgerecht, dass sich die Zuständigkeit für E-Mail und WWW über dieselbe Norm begründen lässt, da schließlich in weiten Bereichen dasselbe Ergebnis erreicht wird – man denke an das Versenden von E-Mails in HTML-Format. 3. Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN Über den Gerichtstand der Streitgenossenschaft des § 93 JN kann möglicherweise ebenfalls ein besonderer Gerichtstand begründet werden, wenn neben demjenigen, der den Hyperlink gesetzt hat, noch ein anderer gefunden wird, der als Streitgenosse 43 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 759 unter Bezug auf die Rsp des OGH 29.10.1985, 4 Ob 317/85, MR 1986, 29 und OGH 10.11.1992, 4 Ob 89/92, ecolex 1993, 159 = EvBl 1993/58 = MR 1995, 55 mit Anm Walter. 44 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 757. 45 Roth in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 171. geklagt werden kann. Diesbezüglich ist in erster Linie an den Provider zu denken, der 4. Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN Ein Gerichtsstand in Österreich kann weiters über den Vermögensgerichtsstand des „Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes; für dessen Berechnung gilt der Der Vermögensgerichtsstand des § 99 JN spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle, wenn der Betreiber der rechtswidrigen Website oder der Absender der schädigenden E-Mail ein im Ausland ansässiger Privater oder ein kleines Unternehmen ist. Nur in seltenen Fällen wird ausreichend Vermögen vorhanden sein, um einen Gerichtsstand zu begründen. Wird der Internetdienst unter einer „.at- Domain“ genutzt, könnte uU die österreichische Domain ausreichendes Vermögen darstellen. Dass Domains im Einzelfall einen hohen Geldwert besitzen, hat die Entwicklung des Internet – nicht zuletzt im Zusammenhang mit Domain-Grabbing – gezeigt. Fraglich erscheint allerdings, ob sich dieses Vermögen „in Österreich“ III. Exkurs: Zuständigkeit bei innerösterreichischen Streitigkeiten
Das Internet ist nicht nur weltweit zugänglich, sondern auch innerhalb des gesamten österreichischen Bundesgebietes und ist nicht durch Gerichtssprengel begrenzt. Daher stellt sich nicht nur für Streitigkeiten mit Auslandsbezug die Frage, welches österreichische Gericht zuständig ist, auch reine innerstaatliche Sachverhalte können zu Uneinigkeiten über den Gerichtsstand führen. 46 Vgl Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 761; Zur Providerhaftung vgl ua Tonninger, Rechtsverletzung im Internet – Providerhaftung?, ecolex 1999, 251; Fischer, Haftung der Internet Provider, http://www.sbg.ac.at/jus. Aufgrund der Subsidiarität des Gerichtsstandes nach § 83c Abs 1 Satz 3 und der Nichtanwendbarkeit des § 83c Abs 3 auf reine Inlandssachverhalte, kommen § 83c „Sind in dem im § 51 Abs. 1 Z 83 und Abs. 2 Z 9 und 10 angeführten Streitigkeiten Personen geklagt, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, ist hiefür - soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen - ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Will der Kläger daher an seinem Wohnsitz klagen, bleibt nur die Möglichkeit, einen Dritten als Streitgenossen des Beklagten nach § 83c Abs 2 bzw § 93 JN in den Rechtsstreit miteinzubeziehen, wobei wiederum an den vorrangig an den ortsansässigen Provider zu denken ist.47 IV. Gerichtsstandswahl
Beim Betreten einer Website über die Homepage des Betreibers trifft der Nutzer gelegentlich auf Benutzerhinweise, die den Gerichtsort festlegen wollen. Selbst wenn der Nutzer den Nutzungsbedingungen durch Mausklick zustimmen sollte, kann darin keine (vertragliche) Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte nach § 104 JN gesehen werden, da die Vereinbarung nach Abs 2 nur dann rechtliche Wirkung hat, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Ein Rechtsstreit liegt beim Betreten der Website noch nicht vor, die Vereinbarung kann sich in Folge auch nicht auf diesen beziehen. Ebenso wenig wird wohl durch das bloße Betrachten der öffentlich zugänglichen Website ein Rechtsverhältnis begründet, wodurch auch keine Streitigkeiten aus einem solchen entspringen könnten, da dem Nutzer idR zumindest der Rechtsfolgewille fehlen wird. Einer Gerichtsstandswahl auf der Homepage kommt 47 Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 761. V. Vollstreckbarkeit
Auf eine weitere Problematik des IZVR sei nur am Rande hingewiesen: Bestehen keine Vollstreckungsübereinkommen mit dem Staat, in dem die Ansprüche gegen den Beklagten durchgesetzt werden sollen, wird das Internet im Ergebnis zum bereits D. Internationales Privatrecht
Hat sich ein österreichische Gericht für zuständig erachtet, stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist, da der inländische Gerichtsstand nicht zwangsläufig die Anwendung österreichischen Rechts nach sich zieht. Die Frage, die sich für den Internetnutzer stellt, ist die, welche der unzähligen weltweiten Rechtsordnungen er zu I. Grundsatz des § 48 Abs 1 IPRG
Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind laut § 48 IPRG Abs 1 „nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.“ Das anzuwendende Recht richtet sich daher grundsätzlich nach der lex loci delicti commissi.49 In Bezug auf Delikte, die über das Internet verwirklicht werden, stellt sich die Frage, in welchem Staat das verursachende Verhalten gesetzt wurde. Ist dies lediglich jener Staat, in dem der Upload erfolgte, also der Ort, an dem die Daten ins Netz geladen wurden, oder wird das Verhalten „weltweit“ gesetzt? Abzustellen ist auf jenen Ort, an dem das die Rechtsgutverletzung unmittelbar auslösende Ereignis stattgefunden hat.50 Als dieses Ereignis muss die Tätigkeit gelten, durch die der Inhalt des Internetdienstes durch den Täter oder dessen 48 Siehe Hoeren, Rechtsoasen im Internet, MMR 1998, 297; Hoeren, Internetrecht, http://www.uni- muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_September.pdf, 323. 49 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 575. 50 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG, Rz 4; Koziol, Österreichisches Gehilfen51 ursprünglich zugänglich wird. In Betracht kommen daher wiederum der Ort des Uploads bzw des Versendens der Daten. Wo der Erfolg letztlich eintritt, bleibt grundsätzlich unbeachtlich.52 Einzig wenn der Täter typischerweise mit einer Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, kommt in Fällen der Verschuldenshaftung eine Maßgeblichkeit des Erfolgsortes in Betracht.53 Dieses Ergebnis wird über den Grundsatz der stärkeren Beziehung des § 48 Abs 1 S 2 erzielt und begründet.54 Begeht der Täter die Tat vorsätzlich und mit Hilfe des Internet, so muss er grundsätzlich damit rechnet, dass sein Verhalten auch in anderen Ländern zu einer Schädigung führt. Fraglich ist, ob durch den Internetdienst, über den die Verletzungshandlung begangen wurde, eine stärkere Beziehung begründet werden kann, auch wenn nicht vorsätzlich gehandelt wird. Denn wenn ein Internetdienst auf Österreich ausgerichtet ist, wäre es nahe liegend, wenn auf dessen Anbieter österreichisches Recht anwendbar ist. Ansonsten wäre die Flucht aus dem österreichischen Recht für fahrlässige Handlungen möglich, indem sich der Diensteanbieter in einem anderen Staat niederlässt. Indizien dafür, auf welches Land der Internetdienst ausgerichtet ist, können zB die Toplevel-Domain, die Ausrichtung des Inhalts auf ein bestimmtes Land, die Sprache oder die Präsentationsart sein.55 Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist bislang jedoch noch nicht möglich.56 II. Wettbewerbsrecht
Eine gesonderte Regelung für Schädigung besteht für den unlauteren Wettbewerb.57 Im Wettbewerbsrecht gilt abweichend vom Grundsatz des § 48 Abs 1 IPRG das sog Marktortprinzip, das sich aus dessen Abs 2 ergibt: 51 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 577. 52 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG, Rz 4. 53 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG, Rz 4. 54 Schwimann, Internationales Privatrecht, 65. 55 Vgl Thiele, Der Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, ÖJZ 1999, 754, 756 f. 56 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 99. 57 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 576. „Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.“ Im Gegensatz zu Abs 1 wird nicht wie im allgemeinen internationalen Deliktsrecht, auf das Recht des Staates, in dem die schadensverursachende Handlung gesetzt worden ist, abgestellt.58 Es kommt vielmehr das Recht jenes Staates zur Anwendung, auf das sich der Wettbewerb auswirkt.59 Durch eine Sachnormverweisung wird ein Renvoi ausgeschlossen.60 Sind durch dasselbe Wettbewerbsverhalten die Märkte mehrerer Staaten betroffen, so sind zudem die Folgen nach dem Recht jedes von ihnen gesondert zu beurteilen, wobei für jedes betroffene Land nur jener Teil der Wettbewerbshandlung untersagt werden darf, der auf den Markt des betreffenden Landes einwirkt, dessen Auf welchen Markt wirkt sich der Wettbewerb, der via Internet betrieben wird, aus? Das Internet ist weltweit abrufbar wodurch zumindest theoretisch die Möglichkeit gegeben ist, dass sich der Wettbewerb einer Website auf sämtliche Märkte weltweit auswirkt und dadurch unzählige Rechtsordnungen anzuwenden sind.62 In Folge müsste jeder Anbieter das weltweit strengste Wettbewerbsrecht beachten. Eine Eingrenzung dieses Rechtsanwendungsrisikos kann jedoch durch eine kollisionsrechtliche Spürbarkeitsschwelle vorgenommen werden, wobei eine Reduktion des anwendbaren Rechts auf den Markt erfolgt, auf den der Internetdienst abzielt63. Kriterien, die bei der Beurteilung helfen können, ob ein Internetangebot auf 58 Schönherr, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internet, ÖBl 1999, 267. 59 OGH 14.12.1993, 4 Ob 157/93, RdW 1994, 245. 60 Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 11 zu § 48 IPRG. 61 OGH 23.3.1997, „Haftgel“, ÖBl 1998, 225; Sack, Probleme des Inlandswettbewerbs mit Auslandsbezug nach deutschem und österreichischem Kollisions- und Wettbewerbsrecht, ÖBl 1988, 113; Schwimann in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 48 IPRG Rz 11 mwN; Schönherr, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internet, ÖBl 1999, 267. 62 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116. 63 Vgl ua Rüßmann, Wettbewerbshandlungen, K&R 1998, 422, 426; Mankovski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909, 915 ff; Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116; Roth in Gruber, Internet und E-Commerce, 175; Sack, Das einen bestimmten Markt ausgerichtet ist können die Toplevel-Domain, die Sprache, die Zahlungs- oder Versandmodalitäten, die Marktbedeutung, die Art der Präsentation oder auch Disclaimer sein, sofern sich der Anbieter auch an diesen Falls sich der UWG-Anspruch auf § 9 UWG stützt weil ein Immaterialgüterrecht verletzt wird, kommt § 34 IPRG zur Anwendung65, wird ein Namensrecht beeinträchtigt, muss § 13 IPRG herangezogen werden. III. Herkunftslandprinzip nach ECG
Eine andere Anknüpfung als das genannte Marktortprinzip sieht das sog Herkunftslandprinzip des mit 1.1.2002 in Kraft getretenen ECG66 vor. Nach diesem sollen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt grundsätzlich dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind und auch vom entsprechenden Mitgliedstaat beaufsichtigt werden. Es kommt nur unter der Voraussetzungen zur Anwendung, dass die entsprechende Dienstleistung in den Anwendungsbereich des ECG fällt67 und im Binnenmarkt erbracht wird. Der Grundsatz gilt daher etwa dann nicht, wenn die Leistung unentgeltlich erbracht wird und daher nicht in den Anwendungsbereich des ECG fällt oder der Anbieter außerhalb der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist. In diesen Fällen sind weiterhin die allgemeinen Regeln des Zur Frage, welche Auswirkung das Herkunftslandprinzip auf das internationale Privatrecht hat, nehmen Art 1 Abs 4 und Erwägungsgrund 23 der RL Stellung. Es internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nach der EGBGB-Novelle, WRP 2000, 269, 64 Ausführlicher Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116 f; Mankovski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909, 915 ff. 65 OGH 8.3.1994, 4 Ob 13/94, ZfRV 1994, 45. 66 Das ECG dient der Umsetzung der E-Commerce-RL werden keine zusätzlichen Regeln des internationalen Privatrechts geschaffen, „Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt sind, die Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft nicht „Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen richten sich auch im koordinierten Bereich nach dem Recht, auf das die Bestimmungen des internationalen Privatrechts verweisen. Eine Regelung des verwiesenen Rechts ist vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht anzuwenden, soweit dadurch der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft eingeschränkt werden würde; an ihre Stelle tritt die entsprechende Regelung des Rechtes des Mitgliedstaats, in dem sich der Diensteanbieter niedergelassen hat.“ Somit sind für privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Diensteanbieters und Ansprüche gegen ihn, worunter auch Regelungen über den unlauteren Wettbewerb und das Schadenersatzrecht fallen, die Regeln des IPR anzuwenden, wobei Abs 3 eine Vorbehaltsregel enthält. Dadurch kann auch eine Prüfung von Zurück- oder Weiterverweisungen unterbleiben. Wann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wurde vom EuGH bereits mehrfach dargelegt.69 Der Diensteanbieter kann daher davon ausgehen, nicht nach einem strengeren Recht in Anspruch genommen zu werden, als nach dem Recht seines Niederlassungsstaats. Weiters stehen ihm sämtliche Einwendungen aus seinem Heimatrecht zu. Wird ein nichtösterreichischer Diensteanbieter beispielsweise nach österreichischem Wettbewerbsrecht auf Unterlassung geklagt, so kann sich dieser auf die Rechtslage seines Herkunftslandes berufen, wonach ein derartiger Anspruch uU nicht gegeben Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip bestehen nach § 21 ECG ua für Belange des Urheberrechts und verwandte Schutzrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie Datenbank- und Halbleiterschutze. Der Grund für die Ausnahme dieses Rechtsbereiches liegt in der großen Anzahl von bereits bestehenden internationalen 69 Vgl etwa EuGH 11.7.1974, Rs 8/74, „Dassonville“, Slg 1974, 837; EuGH 20.2.1979, Rs 120/78, Abkommen, in welche nicht eingegriffen werden soll. Abweichungen vom Herkunftslandprinzip können aus den in § 22 ECG aufgezählten Gründen zulässig sein, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der Würde einzelner Woraus ergibt sich die sachliche Rechtfertigung für ein derartiges Herkunftslandprinzip, das dem ausländischen Diensteanbieter erlaubt, sich nach dem Recht seines Niederlassungsstaates zu richten, wohingegen der Empfänger der Dienstleistung sich nach dem ausländischen Recht richten muss? Die Diensteanbieter sollen sich sofern sie in der EG und im EWR tätig sind nur an einer Rechtsordnung orientieren müssen. Dies soll zu einer Förderung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes und elektronischen Handels führen, da der Handlungsspielraum für die Diensteanbieter wächst, wenn nicht verschiedene Rechtsordnungen berücksichtigt werden müssen. Durch die fortschreitende Vereinheitlichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten soll eine Korrektur des Anknüpfungsergebnisses nach § 48 IPRG für den spezifischen Bereich des Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft des Weiteren nicht allzu schwer ins Neben Vollziehungsproblemen, die sich aus Abgrenzungsproblemen einzelner Regelungen ergeben, wird auch damit gerechnet, dass einzelne Diensteanbieter zumindest überlegen werden, ob sie den Ort ihrer Niederlassung wechseln sollen. Denn für einen Diensteanbieter, der ausschließlich elektronisch tätig sein kann, weil er beispielsweise Software online verkauft, spielt es aufgrund der Ubiquität des Internet keine Rolle, in welchem Mitgliedstaat er seinen Sitz hält. Welches Recht er zu beachten hat, kann hingegen von weitaus größerer Bedeutung sein. Eine Flucht einzelner Dienstanbieter in Mitgliedstaaten mit einer liberaleren Rechtsordnung ist daher nicht auszuschließen wenn nicht sogar wahrscheinlich, solange es keine einheitliche europäische Rechtsordnung gibt. Bis dahin Besteht die Gefahr der Nivellierung auf bzw des „Race to the Bottom“ zu der liberalsten Rechtsordnung.72 72 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 116 f; Mankovski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909, 914. IV. Immaterialgüterrecht
Das Herkunftslandprinzip ist für den Bereich der Immaterialgüterrechte aufgrund der Ausnahme des § 21 ECG nicht anzuwenden. Es kommt vielmehr das Territorialitätsprinzip des § 34 Abs 1 IPRG zur Anwendung, wonach an das Recht des sog Schutzlandes (lex loci protectionis) angeknüpft wird: „Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.“ Dadurch, dass die Rechte des Berechtigten durch verschiedenste Rechtsordnungen geschützt sind, wird von einem „Bündel“ von nationalen Urheberrechten gesprochen.73 Dieser Grundsatz trägt der Überlegung Rechnung, dass jedermann sein Handeln nach dem Recht des Landes ausrichten können muss, in dem die Nutzung vorgenommen wird. Es könne insoweit nicht auf verschiedensten Rechtsordnungen - je nach dem Ursprungsland des Werks - Rücksicht genommen werden. Hinsichtlich des Schutzumfangs, des Entstehens und Erlöschens von Immaterialgüterrechten bedürfe es ferner einer einheitlichen Wertung im Schutzland.74 Speziell im Bereich des Internet kommt es daher aber zu einer Zersplitterung der Rechtslage75, die zu Rechtsunsicherheiten führt. Es stellt sich wiederum die Frage, wo die Benützungs- oder Verwertungshandlung gesetzt wurde, dh wo der Handlungsort liegt. Ein Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist nach in der Literatur vertretenen Meinung bei Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten nicht möglich, weil diese nirgendwo belegen seien.76 In Österreich wird die Meinung vertreten, dass über den für die Anknüpfung relevanten Umstand, in welchem Staat das betreffende Immaterialgüterrecht verletzt worden ist, 73 Sog „Kegel’sche Bündeltheorie“ nach Soergel/Kegel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd X, Anh nach Art 12 EGBGB, Rz 16, 22; Dittrich, Internet und On-Demand Dienste im IPR, ecolex 1997, 166. 74 Walter, Anm zu OGH, 4 Ob 139/90, MR 1991, 112. 75 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 96 mwN. 76 Schack, Internationale Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Internationales Zivilprozessrecht, MMR 2000, 135, 137; von Bars, Internationales Privatrecht, Rz das materielle Recht des Ortes entscheide, an dem das Gut verletzt worden ist.77 Diese Ansicht führt allerdings zu Kritik, da es nur zu einem Zirkelschluss oder zur unpraktikablen Verlagerung der Entscheidung auf die materiell-rechtliche Ebene komme, weil alle potentiell betroffenen Rechte untersucht werden müssten.78 Eine solche Untersuchung wird man jedoch nicht umgehen oder vermeiden können, nachdem § 34 IPRG auf ebendiese Benützungs- oder Verletzungshandlung abstellt. Fraglich erscheint, wo die Nutzungs- bzw Verwertungshandlung gesetzt wird. Der Wortlaut des Gesetzes scheint für den Ort zu sprechen, an dem der Beklagte die Benutzung tatsächlich vornimmt, dh entweder den Ort des Uploads („Country of Upload“ Regel79) oder den des Downloads. Der belangte Bereitsteller von Inhalten wird demnach das Schutzrecht des Staates in Anspruch nehmen, in dem er die Dateien durch Upload zugänglich gemacht hat, der belangte Nutzer hingegen das Recht des Staates, in dem er die Daten herunter geladen hat. Die Handlung kann nur in einem Staat vorgenommen werden, nicht aber weltweit. Dies führt in Folge dazu, dass es zur Flucht in Länder mit geringem Schutzniveau kommt – weniger bei Nutzern, als vielmehr bei Anbietern von Inhalten.80 Auf das Recht dieses Staates muss es im Ergebnis aber wohl ankommen. Dies ist auch mit dem im UrhG geregelten Fall des Sendens über Satellit stimmig, der mit einer Datenübertragung via Internet durchaus vergleichbar erscheint. Die Rundfunksendung über Satellit findet nach § 17b nur in dem Staat statt, in dem die Eingabe erfolgt. Die Bogsch-Theorie, nach der das Urheberrecht aller Empfangsstaaten betroffen sein soll, ist nicht anzuwenden.81 V. Rechtswahl
Ebenso wie sich auf Websites Hinweise finden, die den Gerichtsstand festlegen wollen, wird gelegentlich versucht, das anzuwendende Recht (vertraglich) zu 77 Rummel/Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 34 IPRG. 78 Lurger in Gruber (Hrsg), Die rechtliche Dimension des Internet, 96. 79 Haller, Music on Demand – Abrufdienste und Urheberrecht, 148 f. 80 Büchele, Urheberrecht im World Wide Web, 136. 81 Vgl OGH 28.5.1991, „Tele Uno III“, MR 1991, 195; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht, 63 f. bestimmen. Wegen des einseitigen Charakters einer solchen Rechtswahl bleibt diese im Regelfall unbeachtlich.82 Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechtes ist eine Wahl nur sehr eingeschränkt möglich.83 Zudem hat die Bestimmung des § 34 Abs 1 IPRG für Immaterialgüterrechte zwingenden Charakter und lässt keine abweichende E. Zusammenfassung
In einem grenzenlosen Computernetzwerk kann im Fall einer Urheber- oder Wettbewerbsverletzung entscheidend sein, bei welchem Gericht geklagt wird und welches Recht zur Anwendung kommt. Die weltweite und somit auch österreichweite Abrufbarkeit des Internet ermöglicht in Verbindung mit den einschlägigen Normen des IZVR und den damit verbundenen Wahlmöglichkeiten häufig Zugang zu einem österreichischen Gerichtsstand. Das anzuwendende Recht richtet sich in Bezug auf Wettbewerbsverletzungen nach dem Marktortprinzip, wodurch bei entsprechender Gestaltung des Angebots auch österreichisches Recht zur Anwendung kommen kann, aber nicht zwangsläufig muss. Insb das Herkunftslandprinzip des ECG kann dazu führen, dass das ausländische Heimatrecht des Diensteanbieters zur Anwendung kommt. Im Bereich des Urheberrechts ist § 34 IPRG einschlägig, der an das Recht des Schutzlandes anknüpft, was regelmäßig zur Anwendung ausländischen Rechts führen wird. Zu bedenken bleibt jedoch in jedem Fall, ob auch entsprechende Vollstreckungsübereinkommen mit dem entsprechenden Staat bestehen. Ohne derartige Abkommen kann das Netz im Ergebnis de facto zum 82 Gruber in Gruber/Mader (Hrsg), Internet und e-commerce, 117. 83 Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 21 Rz 16; Rummel/Schwimann, Kommentar zum ABGB, § 38 IPRG Rz 11. 84 Dittrich, Internet und On-Demand Dienste im IPR, ecolex 1997, 166; Büchele, Urheberrecht im

Source: http://rechtsprobleme.at/doks/wass-internationales-zivilverfahrensrecht-anwendbares-recht.pdf

The community reinforcement approach, alcohol research and health, volume 33, number 4

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