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DKG-Brüssel-Info
Bezug:

Nachfolgend informieren wir über aktuelle Entwicklungen der Gemein-
schaftspolitik mit gesundheits- bzw. krankenhauspolitischer Relevanz
sowie EU-Förderprogramme:
1
Europäische Sozial- und Gesundheitspolitik

1.1 Offene Methode der Koordinierung im Sozial- und Gesundheitswe-

sen als Teil der Europäischen Verfassung

Auf der letzten Plenartagung des Europäischen Konvents am 10. Juli
2003 hat der Konvent den Entwurf der europäischen Verfassung endgül-
tig beschlossen. Der Entwurf soll im Herbst im Rahmen einer Konfe-
renz der europäischen Staats- und Regierungschefs beraten werden.
Vor dem Beschluß hatte das Konventspräsidium insbesondere noch eini-
ge Änderungsvorschläge in den Teil III des Verfassungsentwurfs ein-
gearbeitet. Von den Änderungen sind auch die Bereiche der Sozial-
und Gesundheitspolitik betroffen. Durch entsprechende Ergänzungen
der Art. III-102 und Art. III-174 soll in diesen beiden Politikfel-
dern die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und die Koor-
dinierung gefördert werden. Der Entwurf enthält nunmehr für beide
Bereiche eine Klarstellung, wie dies geschehen soll: Die Kommission
soll hier insbesondere im Wege von Initiativen tätig werden, "die
darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Aus-
tausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Ele-
mente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten".
Damit fände die sog. "offene Methode der Koordinierung (OMK)" ihren
Niederschlag in der europäischen Verfassung und wäre ausdrücklich
auch für das Gesundheitswesen vorgesehen. In den bisherigen Ver-
tragstexten war
1.2 GVG-Stellungnahme zur offenen Methode der Koordinierung im So-
zial- und Gesundheitsschutz
Die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und –gestaltung hat am 14. Juli 2003 eine Stellungnahme zur Straffung der offenen Metho- de der Koordinierung im Bereich Sozialschutz beschlossen. Die unter
Mitwirkung der DKG erarbeitete Stellungnahme bezieht sich insbeson-
dere auf die Mitteilung KOM (2003)262 der Kommission zur Zukunft der
offenen Methode der Koordinierung und zu angestrebten Ausweitung
dieses Instruments auf das Gesundheitswesen. In ihrer Stellungnahme
begrüßt die GVG den Versuch, die Sozialschutzdimension durch Straf-
fung („Streamlining“) der offenen Methode der Koordinierung zu stär-
ken. Allerdings seien die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten im Sozi-
alschutzbereich und der Grundsatz der Subsidiarität zu wahren. Euro-
päischer Rat, nationale Parlamente, Sozialpartner und andere Akteure
aus dem Bereich des Sozialschutzes sollten aktiv und verstärkt in
die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des „Streamlining“ einbezo-
gen werden. Die gemeinsamen politischen Ziele und die Indikatoren
zum Vergleich und Benchmarking müßten die nationalen Sozial- und Ge-
sundheitssysteme in ihrer Vielfalt adäquat abbilden. Es sei daher
notwendig, für alle Handlungsbereiche jeweils eine ausreichende Zahl
von Zielen und validen Indikatoren zu entwickeln. Erst dann dürften
die einzelnen Handlungsbereiche, insbesondere auch das Gesundheits-
wesen, voll in das gestraffte Verfahren der offenen Methode der Ko-
ordinierung einbezogen werden. Die GVG-Stellungnahme ist als Infor-
mationsdienst 293 erschienen und ist bei der GVG, Hansaring 43,
50670 Köln, Tel.: 0221/9128670, Fax: 0221/9128676, email: erhältlich. Sie kann auch über das Internet kostenlos bezo-

1.3 Informelle Treffen der europäischen Sozial- und Gesundheitsmi-

Die EU-Sozialminister haben sich am 11. Juli 2003 auf informeller
Ebene getroffen, um u.a. über das Ziel der Straffung der offenen Me-
thode der Koordinierung im Sozial- und Gesundheitswesen zu diskutie-
ren. Die Kommission zielt hier durch Zusammenführung der Koordinie-
rungsprozesse im Bereich der sozialen Integration, der Alterssiche-
rung und der Gesundheits- und Altenpflegepolitik auf eine einheitli-
che Berichterstattung und Anwendung der offenen Methode der Koordi-
nierung. Die Ratsmitglieder stimmten dem Ansatz der Straffung aller-
dings zu einem großen Teil nur unter erheblichen Vorbehalten zu.
Mehrere Delegationen (u.a. Deutschland, Großbritannien, die Nieder-
lande, Österreich und Luxemburg) betonten, daß man auch weiterhin
auf eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Koordinierungspro-
zesse Wert lege. In diesen politisch sensiblen Bereichen bestünden
nationale Zuständigkeiten, die durch die vorgesehene Straffung nicht
in Frage gestellt werden dürften.
Während eines weiteren informellen Treffens der Gesundheitsminister
am 5./6. September 2003 in Mailand soll über eine Strategie zur Wer-
bung für gesundheitsbewußte Lebensführung diskutiert werden. Thema-
tisiert werden soll darüber hinaus die neue europäische Politik zur
Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, das Thema der
Patientenmobilität und der Zugang zur Gesundheitsversorgung. Thema
wird zudem die europäische Arzneimittelpolitik sein.
1.4 EU-Kommission schlägt Europäisches Zentrum für Prävention und
Bekämpfung von Seuchen vor
Die Struktur des bestehenden EU-Netzes für übertragbare Krankheiten, das die Kommission seit 1991 auf der Basis einer punktuellen Zusam- menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verwaltet, ist aus Sicht der EU-Kommission nicht effizient genug, um die EU-Bürger ausreichend vor den von Infektionskrankheiten ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen, zu denen auch die Möglichkeit der vorsätzlichen Freiset-zung von Krankheitserregern ("Bioterrorismus") zählt. Die Kommission hat daher Ende Juli 2003 einen Vorschlag zur Schaffung eines Euro-päischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen angenommen. Ziel der Initiative der Kommission ist die Stärkung der Möglichkei-ten zur wirksamen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Europa. Das neue Zentrum soll zu Synergien zwischen den bestehenden einzel-staatlichen Zentren für die Seuchenbekämpfung führen und diese er-heblich verstärken. Auch soll das Zentrum eine bessere Planung er-möglichen. Es wird über einen kleinen Kernbestand an Personal und über ein ausgedehntes Netz von Ansprechpartnern in den Gesundheits-einrichtungen und Forschungsstätten der Mitgliedstaaten verfügen. Durch die Bündelung von Expertenwissen in ganz Europa soll es in der Lage sein, maßgebliche wissenschaftliche Beratung zu schwerwiegenden Gesundheitsbedrohungen zu leisten, Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zu empfehlen, rasch Interventionsteams zu mobilisieren und damit ei-ne schnelle und wirksame EU-weite Reaktion ermöglichen. Als Hauptaufgaben des neuen Zentrums benennt die Kommission: • Epidemiologische Überwachung und Laborvernetzung: Das Zentrum
soll die epidemiologische Überwachung auf europäischer Ebene weiterentwickeln und schrittweise die Aufgaben des europäischen Netzes für übertragbare Krankheiten übernehmen. Dabei soll es die Überwachungsmethoden vereinheitlichen sowie die Vergleich-barkeit und Kompatibilität der erhobenen Überwachungsdaten ver-bessern. Außerdem soll es Netze von Referenzlabors identifizie-ren und betreuen und die Qualitätssicherungsprogramme der mi-krobiologischen Labors verbessern. • Frühwarnung und Reaktion: Um wirkungsvoll arbeiten zu können,
erfordert das Frühwarn- und Reaktionssystem eine 24-stündige Bereitschaft der Seuchenexperten. Die Verantwortung für die Re-aktion auf Warnungen soll dabei zwar bei der Kommission und den Mitgliedstaaten bleiben, der technische Betrieb des Systems wird jedoch vom Zentrum und seinen Netzen gesteuert. Das Zen-trum wird je nach Erfordernis mit den einschlägigen EU-Einrichtungen wie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsi-cherheit und der Europäischen Agentur für die Bewertung von Arzneimitteln sowie mit anderen Warnsystemen wie denen der WHO koordiniert zusammenarbeiten. • Wissenschaftliche Beratung: Das Zentrum soll wissenschaftliche
Bewertungen liefern und technische Hilfe leisten, die auf der im Zentrum und den Expertennetzen in den Mitgliedstaaten vor-handenen höchsten Fachkompetenz basiert. Steht hier zu einem bestimmten Thema kein ausreichendes Expertenwissen zur Verfü-gung, kann der Direktor des Zentrums in Abstimmung mit dem Zen-trumsbeirat unabhängige wissenschaftliche Gremien einsetzen, deren Mitglieder aus anerkannten wissenschaftlichen Behörden und Forschungseinrichtungen stammen. • Technische Hilfe: Das Zentrum soll den EWR/EFTA-Staaten, Bei-
trittsländern wie auch den EU-Mitgliedstaaten Unterstützung leisten. Auf Anfrage soll es ein EU-Team zur Untersuchung eines Ausbruchs einer unbekannten menschlichen Erkrankung innerhalb oder außerhalb Europas entsenden können. In Koordination mit der humanitären Hilfe oder der Entwicklungshilfe der EU könnte das Zentrum auch Drittländern technische Hilfe leisten. Es wür-de diese Tätigkeiten nach Bedarf mit der WHO und anderen inter-nationalen Einrichtungen koordinieren. • Abwehrbereitschaft bei gesundheitlichen Krisensituationen: Das
im Zentrum gebündelte EU-weite Expertenwissen soll wird die Entwicklung von Bereitschaftsplänen zur Bewältigung von gesund-heitlichen Krisensituationen wie einer Influenza-Pandemie oder eines Bioterroranschlags unterstützen. • Information über Gesundheitsbedrohungen: Das Zentrum soll Ent-
scheidungsträgern der EU und der Mitgliedsstaaten sowie der breiten Öffentlichkeit objektive, zuverlässige und leicht zu-gängliche Informationen über Gesundheitsbedrohungen bereitstel-len und über seine entsprechenden Tätigkeiten und Ergebnisse Bericht erstatten.
Die Organisation des Zentrums soll sich an der ähnlicher unabhängi-
ger europäischer Einrichtungen orientieren: Ein Direktor soll mit
Unterstützung eines kleinen Mitarbeiterstabs für die tägliche Ver-
waltungsarbeit und die Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitspro-
gramms verantwortlich sein. Ein Verwaltungsrat soll dann sicherstel-
len, daß das Zentrum seine Aufgaben erfüllt, indem er über das Jah-
resarbeitsprogramm und den Haushalt beschließt. Ein Beirat, der sich
aus Vertretern der einzelstaatlichen zuständigen Stellen zusammen-
setzt, soll dem Informationsaustausch, der Wissensbündelung und der
Überwachung der wissenschaftlichen Spitzenleistungen dienen.
Die Verordnung zur Errichtung des Zentrums muß vom Europäischen Par-
lament und dem Rat im Mitentscheidungsverfahren genehmigt werden.
Die Kommission will erreichen, daß das Zentrum im Jahr 2005 mit sei-
ner Arbeit beginnen kann. Mehr dazu unter
.
1.5 Stand der Beratungen der hochrangigen Arbeitsgruppe zu Fragen
der Patientenmobilität und der europäischen Gesundheitspolitik
Am 7. Juli 2003 hat die "hochrangige Reflexionsgruppe" zu Fragen der Patientenmobilität und der europäischen Gesundheitspolitik erneut getagt. Thema der Beratungen waren die Vorlagen und Empfehlungen der vier Unterarbeitsgruppen: • AG 1: Verbesserte Nutzung von Ressourcen zum Abbau von Warteli- sten, Einrichtung von europäischen Referenzzentren • AG 2: Informationserfordernisse (Gesundheitsinformationssystem, • AG 3: Zugang zu den Gesundheitsdiensten (einschl. Qualitätssi- • AG 4: Neue Abstimmung der Zuständigkeiten für das Gesundheits- wesen zwischen Union und Mitgliedstaaten (einschl. Vergabe-recht, Daseinsvorsorge usw.).
Die Arbeitsgruppe 1 empfiehlt in ihrem Papier, die gegenseitige In-
formation über freie Kapazitäten, Preise und Qualität der Gesund-
heitsleistungen durch Aufbau entsprechender Netzwerke und Datenban-
ken zu erleichtern. Außerdem soll ein gemeinsamer "code of conduct"
für die Einkauf von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland erarbei-
tet werden. Zu den Referenzzentren empfiehlt die AG die Erarbeitung
einer Übersicht durch die Kommission über die Bereiche, die Gegen-
stand der Einrichtung von Referenzzentren sein könnten sowie die
Klärung von Fragen wie Überweisung, Arten und Funktionen der Zentren
vor. Außerdem wird die Einrichtung eines Netzwerks für ein europäi-
sches Health Technology Assessment vorgeschlagen.
Während Arbeitsgruppe 2 sich weitgehend auf die Darstellung der un-
terschiedlichen Aspekte der Informationserfordernisse im Gesund-
heitswesen beschränkt, empfiehlt Arbeitsgruppe 3, einen Rahmen für
die systematische Sammlung von Daten über Ausmaß und Ursprung öf-
fentlich finanzierter Patientenwanderung innerhalb der EU zu schaf-
fen. Durch eine Studie soll zudem in Erfahrung gebracht werden, war-
um Patienten Gesundheitsdienste jenseits der Grenzen in Anspruch
nehmen, welche Leistungen sie nutzen, welche bilateralen Vereinba-
rungen dem zugrunde liegen, welche Informationen Patienten und Ärzte
hierzu benötigen, und welche Erfahrungen entsprechende Patienten ma-
chen. Thematisiert wird auch die Möglichkeit, daß in Folge der jüng-
sten Rechtsprechung des EuGH weitere eine Reform der Verordnung
1408/71 erforderlich werden könnte. Dazu soll die Haltung der Mit-
gliedsstaaten in Erfahrung gebracht werden.
Die Arbeitsgruppe 4 diskutiert hingegen verschiedene Optionen einer
zukünftigen europäischen Gesundheitspolitik, die von einer Modifika-
tion der europäischen Verträge über europäische Zusammenarbeit und
bilaterale Abstimmung bis zu "doing nothing" reichen. Auf klare Emp-
fehlungen verzichtet das Papier allerdings. Die Arbeitsgruppe beab-
sichtigt, ein Papier mit Reformempfehlungen bis Ende 2003 vorzule-
gen. Für den 8. Dezember 2003 ist ein Abschlußtreffen vorgesehen.
1.6 Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki zur
Sozial- und Gesundheitspolitik
Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hat am 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki u.a. die Grundzüge der Wirtschaftspolitik verabschiedet und dort auch Aussagen zur Sozial- und Gesundheitspo-litik beschlossen. Ein zentrales Ziel muß aus Sicht des Europäischen Rats die Stärkung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sein. Dies soll insbesondere durch eine weitere Senkung der öffentlichen Verschuldung sowie durch eine sofortige Einleitung der Reform der Renten- und Krankenversicherungssysteme geschehen. Wirksame Schritte müßten noch unter demographisch günstigen Rahmenbedingungen erfol-gen, um eine massive Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Europäische Rat sein Engagement im Kampf ge-gen HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria bekräftigt und alle Mit-gliedsstaaten und die EU-Kommission aufgefordert, einen langfristig angelegten, substantiellen Finanzierungsbeitrag zum internationalen Fonds zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu leisten. Er hat außerdem
seine Unterstützung für die internationale Geber- und Partnerkonfe-
renz am 16. Juli 2003 in Paris bekräftigt. Dort soll der Beitrag der
EU zu diesem Fonds festgelegt werden. Quelle: Europäischer Rat.
1.7 Beschluß der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zur europäi-
schen Gesundheitspolitik

Auf ihrer 76. GMK-Tagung haben die Gesundheitsminister der Länder
die für Mai 2004 vorgesehene Erweiterung der Europäischen Union be-
grüßt. Die EU-Arbeitsgemeinschaft der GMK soll allerdings prüfen,
inwieweit Handlungsbedarf bei der Begleitung der Integration der Ge-
sundheitssysteme, der Mobilität von Gesundheitspersonal und Patien-
ten sowie bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten besteht. Ein
entsprechender Bericht soll zur nächsten GMK im Juni 2004 vorgelegt
werden. Quelle: GMK.
1.8 Europäisches Netz zur Überwachung und Kontrolle übertragbarer
Krankheiten

Die Generaldirektion Gesundheit der EU-Kommission hat Ende Juli 2003
eine Übersicht über Struktur und Aufgaben des europäischen Netzes
für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer
Krankheiten veröffentlicht. Das Netz zielt zum einen auf die Rück-
verfolgung entsprechender Krankheiten, zum anderen beinhaltet es ein
Frühwarn- und Reaktionssystem, das die Gesundheitsbehörden der Mit-
gliedsstaaten und die Kommission warnen soll, wenn Ausbrüche über-
tragbarer Krankheiten auftreten, die nicht nur von einzelstaatlicher
Tragweite sind und eine koordinierte EU-Reaktion erfordern. Näheres
mit weiteren Links im Internet unter:

1.9 Kommission fordert Einführung von um Standortangaben erweiter-
ten Notrufdiensten
Die Europäische Kommission hat Ende Juli 2003 eine Empfehlung ange-nommen, die es Notdiensten erleichtern soll, den Standort der Anru-fer zu ermitteln, die sich unter der in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden europäischen Notrufnummer „112“ an sie wenden. Durch eine automatische Weiterleitung von Informationen über den Standort des Anrufers aus Fest- und Mobilfunknetzen an die Notrufstellen sollen Noteinsätze erheblich effizienter organisiert werden. Die Empfeh-lung, der eine ausführliche Konsultation der Netzbetreiber und der Notrufbehörden vorausging, enthält konkrete Leitlinien für den Auf-bau solcher automatischen Systeme. Hintergrund der Empfehlung ist die Tatsache, daß EU-weit bei mehr als einer Million Notrufen die Anrufer nicht in der Lage sind, ihren Standort zu nennen, und bei mehreren Millionen Notrufen wertvolle Zeit wegen falscher oder ungenauer Standortangaben verloren geht. Außerdem führt die breite Nutzung von Mobiltelefonen dazu, daß häu-fig mehrere Anrufe zu dem gleichen Notfall eingehen. Diese Probleme sollen durch ein System gelöst werden, daß automatisch exakte Stand-ortinformationen über den Festnetz- oder Mobilfunkanrufer an die Notrufstellen übermittelt. Die Empfehlung enthält ein abgestimmtes Konzept für die Umsetzung
der rechtlichen Bestimmungen in konkrete Maßnahmen. Die Kommission
möchte damit erreichen, daß den Notdiensten alle gegenwärtig verfüg-
baren Standortangaben und weiterentwickelte Standortermittlungstech-
niken zur Verfügung gestellt werden, sobald sie ausreichend zuver-
lässig sind. Soweit möglich, soll die Weiterleitung der Standortan-
gaben an die Notrufstellen automatisch erfolgen. Überdies müssen die
Mitgliedstaaten die Zusammenschaltung und Interoperabilität der für
die Abwicklung von Notrufen genutzten Netze innerhalb der Europäi-
schen Union gewährleisten. Dies ist besonders in Grenzgebieten wich-
tig, in denen sich Netzreichweite und Grenzverlauf nicht immer dek-
ken und Notrufe durch ein Netz auf der anderen Seite der Grenze
aufgefangen werden können. Das vorgeschlagene einheitliche Vorgehen
zielt außerdem darauf ab, dank einer verstärkten Zusammenarbeit und
der Entwicklung gemeinsamer Lösungen die Gesamtkosten für alle Be-
teiligten zu senken.
Die Einführung der Systeme wird schrittweise in dem Maße erfolgen,
wie ausgereiftere Techniken zur Ermittlung des Anruferstandortes zur
Verfügung stehen. Ende 2004 wird die Kommission eine Bestandsaufnah-
me der gemachten Fortschritte vornehmen und entscheiden, ob weitere
Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig sind. Quelle: EU-Kommission.
2 Grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung

2.1 EuGH-Entscheidung: Genehmigungspflicht für stationäre Behand-
lung im Ausland gilt auch für Auslands-Ruheständler

Nach einem Urteil des EuGH vom 3. Juli 2003 können Rentner, die ih-
ren Wohnsitz im Ausland haben, für eine Krankenhausbehandlung nicht
ohne Weiteres in die Heimat zurückfahren und sich dann die Kosten
der Behandlung erstatten lassen. Die EuGH-Richter haben entschieden,
das "Rentner, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Her-
kunft wohnen, bei der Krankenkasse, bei der sie in ihrem Wohnstaat
eingetragen sind, für Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat
vorher eine Genehmigung einholen" müssen. "Dieser Grundsatz gilt
auch, wenn sie sich in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mit-
gliedstaat behandeln lassen".
In der Rechtssache C-156/01 ging es sich um zwei niederländische
Staatsangehörige mit festem Wohnsitz in Frankreich bzw. Spanien, die
jeweils für Operationen in ihrer Heimat Kostenerstattung bei der
niederländischen Krankenkasse beantragt hatten. Obwohl die örtlichen
Krankenkassen in Frankreich und Spanien einen Vordruck E 111 ausge-
stellt hatten, lehnte die Wohnstaat-Krankenkasse die Erstattung auf
der Grundlage des Formulars E 111 ab, da die Behandlungen nicht den
Voraussetzungen der VO 1408/71 genügten. Nach ihrer Auffassung hätte
der Vordruck E 112, der die Einholung der vorherigen Genehmigung
vorsieht, ausgestellt werden müssen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, daß Rentner und ihre Famili-
enangehörigen, sobald sie beim zuständigen Träger des Wohnmitglieds-
staats (ihrer Wahl) eingetragen sind, nach der Gemeinschaftsverord-
nung wie jeder Berechtigte im dortigen Inland Anspruch auf Gewährung
von Sachleistungen zu Lasten dieser Krankenkasse vor Ort haben.
Folglich sei für die Erteilung einer Genehmigung für eine Behandlung
im Ausland der Träger eben dieses Wohnorts der betroffenen Person
zuständig. Dies gelte auch, wenn sich jemand in das Land (zurück)
begibt, in dem seine Rente gewährt wird, also in dem ursprünglichen
Heimat- oder Herkunftsstaat.
Die Begründung: Der Träger des Wohnorts sei am ehesten in der Lage,
konkret nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
vorherigen Genehmigung erfüllt sind. Würde man einem Sozialversi-
cherten gestatten, sich nach Gutdünken in dem Mitgliedsstaat, der
zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom
zuständigen Träger dieses Staates Leistungen gewähren zu lassen, so
hätte dies zur Folge, daß dieser Mitgliedsstaat die von ihm bereits
mittels des an den Mitgliedsstaat des Wohnortes gezahlten Pauschbe-
trags finanzierten Behandlungskosten ein zweites Mal übernehmen müß-
te.
2.2 Schlußantrag des EuGH-Generalanwalts zur Frage der Erstattung
der Kosten für eine Heilkur im Ausland

In seinem Schlußantrag in der Rechtssache C-8/02 (Ludwig Leichtle)
vom 10. Juli 2003 hat der zuständige Generalanwalt beim Europäischen
Gerichtshof (EuGH) die Auffassung vertreten, daß die Erstattung der
Kosten für eine Heilkur im Ausland bei deutschen Beamten an keine
zusätzlichen Auflagen geknüpft werden darf. Der Generalanwalt betont
dabei, daß die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der
Nichtdiskriminierung auch auf Heilkuren im Ausland Anwendung finden.
Art. 49 und 50 EGV untersagten insbesondere, die Erstattung der mit
einer Heilkur verbundenen Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft,
Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht an die Vorlage einer zu-
sätzlichen amtsärztlichen Bestätigung zu knüpfen, ob die Kur in ei-
nem Auslandsbad größere Erfolgsaussichten habe. Eine entsprechende
deutsche Regelung im Beihilferecht stehe den Maßgaben des EU-
Binnenmarktes entgegen. Für eine Heilkur im Ausland solle es - wie
für eine solche im Inland – genügen, daß der Patient den Nachweis
der Notwendigkeit der Behandlung erbringt und die Beihilfefähigkeit
durch die zuständige Kasse festgestellt wird. Aus sei es den Mit-
gliedsstaaten nicht gestattet, die Zahlung von Beihilfen für eine in
einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführte Heilkur zu verweigern,
weil der Patient die Anerkennung der Beihilfefähigkeit auf dem Ge-
richtsweg nicht abgewartet hat, bevor er die Kur antritt. Quelle:
EuGH.
2.3 HOPE-Veröffentlichung zur grenzüberschreitenden Kooperation im
Gesundheitswesen
Der Ständige Ausschuß der Krankenhäuser in Europa (HOPE) hat im Juni eine Studie vorgelegt, die die Ergebnisse einer Umfrage des Verbands zu Art und Ausmaß der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ge-sundheitswesen in Grenzregionen enthält. An der Erstellung der Stu-die war auch die DKG beteiligt. Die Studie kann über zum Preis von 10.- € bestellt werden. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Rettungsflügen

Am 1. Oktober 2003 startet im deutsch-niederländischen Grenzgebiet
ein Modellprojekt, bei dem Rettungshubschrauber jenseits der eigenen
Staatsgrenzen zum Einsatz kommen können, wenn dies zu einer schnel-
leren Rettung führt. Das Projekt ist Bestandteil der grenzüber-
schreitenden Gesundheitsversorgung in der Euregio Rhein-Waal. Teil-
nehmen werden der Rettungshubschrauber Lifeliner 3 von der Universi-
tair Medisch Centrum St. Radboud aus Nijmegen (UMCN) sowie der Hub-
schrauber Christoph 9 aus Duisburg. Während der erstere das nördli-
che Kreisgebiet von Kleve bedienen wird, soll der zweite im Bedarfs-
fall in die niederländische Region Venlo fliegen. Damit würden sich
die Einsatzzeiten deutlich verkürzen. Noch ungeklärt ist allerdings
die Finanzierung der grenzüberschreitenden Einsätze, da in beiden
Ländern unterschiedlich abgerechnet wird. Quelle: BfS.
2.5
GesundheitsCard International der AOK Rheinland

Die AOK Rheinland will ihren Versicherten die gesundheitliche Ver-
sorgung im Ausland mit einer neuen Chipkarte erleichtern. Mit der
GesundheitsCard International erhalten die Versicherten wie mit der
Chipkarte in Deutschland den vollen Zugang zur gesundheitlichen Ver-
sorgung. Das Projekt der AOK Rheinland startet zunächst an der nie-
derländischen Nordseeküste und soll auf Belgien und weitere Länder
ausgedehnt werden. Die AOK Rheinland arbeitet bereits mit einer in-
ternationalen Gesundheitskarte. Diese ermöglicht Bewohnern der
deutsch-niederländischen Grenzregion die Gesundheitsversorgung im
jeweiligen Nachbarland. Das Kooperationsprojekt mit der niederländi-
schen CZ Groep erhielt im vergangenen Jahr den "Zukunftspreis" des
Pharmaunternehmens Janssen Cilag. Die GesundheitsCard Europa soll
nun allen Versicherten zur Verfügung stehen; ihr Einsatz ist aber
zunächst regional begrenzt: Die AOK Rheinland hat mit neun Kranken-
häusern an der niederländischen Nordseeküste Versorgungsverträge ab-
geschlossen. Im Krankheitsfall können ihre Versicherten sich dort
bei akuten Problemen ambulant und stationär behandeln lassen. Auch
eine Notfall-Zahnbehandlung können die Patienten in den Kliniken er-
halten. Quelle: Bank für Sozialwirtschaft; AOK Rheinland. Näheres
dazu auch im Internet unter
2.6
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Baden-Württemberg

Das baden-württembergische Sozialministerium hat die Ergebnisse ei-
ner Umfrage zu den "Dimensionen und Perspektiven bei grenzübergrei-
fenden Gesundheitsleistungen" veröffentlicht. Die Studie bietet eine
Bestandsaufnahme über grenzübergreifende Aktivitäten in Baden-
Württemberg und seinen Nachbarregionen für den Bereich des Gesund-
heitswesens und fußt auf einer Befragung von Krankenkassen, Kassen-
ärztlichen Vereinigungen, Krankenhäusern und Beratungsstellen für
Grenzgänger. Die Ergebnisse der Befragung sind über das Internet ko-
stenlos erhältlich ().
2.7
Veranstaltung zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Das baden-württembergische Sozialministerium und das Landesgewerbe-
amt Baden-Württemberg führen am 23. Oktober 2003 in Karlsruhe das
Forum "Gesundheit ohne Grenzen: Mobilität von Gesundheitsdienstlei-stungen am Oberrhein" durch. Ziel der Veranstaltung ist es, die Mo-bilität von Gesundheitsdienstleistungen unter dem Aspekt einer Stär-kung des Wirtschaftsfaktors Gesundheit in der Oberrheinregion und über den Rhein hinweg zu entwickeln. Die vorhandenen Probleme und Kooperationsmöglichkeiten sollen diskutiert, rechtliche und finanzi-elle Hemmnisse identifiziert und die Handlungsspielräume für eine engere Zusammenarbeit aller wichtigen Akteure in der Gesundheitsver-sorgung am Oberrhein ausgelotet werden. Näheres zur Veranstaltung bei: Christine Kohler, Sozialministerium Baden-Württemberg, Tel.: oder über das In-ternet: .
3 Freizügigkeit

3.1 EuGH-Generalanwalt zu einer Grundsatzfrage der Freizügigkeit
und der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist am 10. Juli
2003 in einer Stellungnahme zu einem beim EuGH anhängigen Fall auf
eine Grundsatzfrage der Freizügigkeit bzw. der Koordinierung der so-
zialen Sicherungssysteme eingegangen. In der Rechtssache C-138/02
geht es um die Frage, ob ein Erwerbssuchender Anspruch auf Arbeits-
losenunterstützung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auch dann hat,
wenn er erst kurz vorher aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zuge-
wandert ist und im Zielland noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen ist und auch noch keine nachweisbare Aktivität der Arbeitssuche
vorweisen kann. Im konkreten Fall war ein Ire im Jahr 1998 mit der
Absicht nach Großbritannien gezogen, dort eine Beschäftigung zu su-
chen. Bereits nach acht Tagen stellte er jedoch einen Antrag auf In-
anspruchnahme der bedarfsabhängigen britischen Arbeitslosenunter-
stützung ("jobseeker’s allowance"). Dies wurde ihm mit dem Argument
verweigert, sein bisheriger Wohnort sei nicht in Großbritannien ge-
wesen. Der Betroffene klagte dagegen vor britischen Gerichten, die
mehrere damit zusammenhängende Fragen an den EuGH weiterreichten.
In seiner Stellungnahme verneint der Generalanwalt einen entspre-
chenden Anspruch des Klagenden. Er kommt zwar zum Schluß, daß eine
Anspruchsvoraussetzung wie die britische – die den gewöhnlichen Auf-
enthaltsort im Vereinigten Königreich verlangt – die Freizügigkeit
beeinträchtigt, weil sie dort nicht Wohnende gegenüber den sich dau-
erhaft in Großbritannien Aufhaltenden diskriminiert. Die Regelung
sei jedoch gerechtfertigt, um "Sozialleistungstourismus" ("benefit
tourism") und den Mißbrauch von Sozialleistungen zu verhindern. Das
Gemeinschaftsrecht erfordere es daher nicht, bedarfsgeprüfte Sozial-
leistungen bei Arbeitslosigkeit auch für Angehörige aus anderen Mit-
gliedsstaaten zu gewähren, die zwar Arbeit suchten, aber bislang
über keinerlei Verbindung zum Arbeitsmarkt des Zuwanderungslandes
verfügten. Quelle: EuGH.
3.2
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Rechtzeitig vor der Erweiterung der Europäischen Union hat die EU-Kommission einen ausführlichen Leitfaden zur Freizügigkeit in der EU veröffentlicht. Er gibt Auskunft über die konkreten Bedingungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (insbesondere über die vorgesehenen Über-
gangsregelungen bis zur vollen Freizügigkeit), sozialversicherungs-
relevante Aspekte bei der Arbeit in anderen Mitgliedsstaaten der
Union sowie über das Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung beruf-
licher Qualifikationen. Der Leitfaden ist über folgenden Link im In-
ternet kostenlos erhältlich:

4
Daseinsvorsorge/Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
EuGH-Entscheidung zum Thema Beihilfen/Daseinsvorsorge
Der Europäische Gerichtshof hat am 24. Juli 2003 eine Entscheidung zur Beihilfenthematik gefällt, die auch für die Frage einer nach-träglichen Übernahme von Defizinten von Krankenhäusern durch deren öffentliche Träger relevant sein könnte. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob öffentliche Zuschüsse zum Defizitausgleich an ein Nahverkehrsunternehmen eine unzulässige öffentliche Beihilfe dar-stellen. Geklagt hatte ein anderes Nahverkehrsunternehmen in der entsprechenden Region (Landkreis Stendal). Im Urteil (Rechtssache C-280/00) prüft der EuGH zunächst die ver-schiedenen Elemente des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Randnum-mer 74 ff des Urteils). Er stellt dann – in Anlehnung an seine bis-herige Rechtsprechung – klar, daß eine staatliche Maßnahme nicht als unzulässige Beihilfe zu qualifizieren ist, soweit sie einen Aus-gleich darstellt, „…der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemein-wirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden …“ Denn damit er-hielten diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vor-teil; die staatliche Maßnahme bewirke daher auch nicht, daß sie ge-genüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten (RN 87). Ein entsprechender Ausgleich kann jedoch nur dann nicht als staatli-che Beihilfe qualifiziert werden, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind (RN 88ff): • Das begünstigte Unternehmen muß tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein • Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Ein-nahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung der Verpflichtungen teilweise oder ganz zu decken. • Wird das Unternehmen nicht im Rahmen eines öffentlichen Verga- beverfahrens mit der Verpflichtung betraut (also über andere Verfahren ausgewählt), ist die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durch-schnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen hätte • Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, müs- sen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Das heißt auch: Gleicht ein Mitgliedsstaat ohne vorherige Aufstel- lung dieser Parameter die Verluste eines Unternehmens aus, wenn sich nachträglich herausstellt, daß das Betreiben von Diensten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht wirtschaftlich durchführbar war, dann stellt dies ein finan-zielles Eingreifen dar, das unter den Begriff der staatlichen Beihilfe i.S. des EG-Vertrags fällt (RN 91).
Auf der Webseite ist die Pressemitteilung zum Urteil zu finden. Der ge-
samte Urteilstext ist über recherchierbar.
4.2 Daseinsvorsorge; Stand der Diskussion zu Grünbuch und Verfas-
sungsentwurf
Die Konsultationsphase des am 21.05.2003 verabschiedeten läuft noch bis zum 15. September. Zur Zeit werden in den verschiedenen Verbänden die Positionen zum Grünbuch geklärt und Stellungnahmen erarbeitet. Die Aussprache im Wirtschafts- und Währungsausschuß des Europäischen Parlaments, die am 08.07.2003 stattfinden sollte, wurde nun auf den 29. September verschoben. Der Berichtsentwurf des zuständigen parla-mentarischen Berichterstatters, Phillippe Herzog, liegt allerdings bereits seit dem 18. Juni 2003 vor. Dort werden vor allem mehr Kom-petenzen für die europäische Ebene gefordert, und zwar durch Verän-derung der EG-Verträge. Der Berichterstatter will zudem, daß die we-sentlichen Dienste von allgemeinem Interesse wie Bildung, soziale Sicherheit sowie nicht gewinnorientierte Leistungen im kulturellen, sozialen und caritativen Bereich nicht den Regeln des Binnenmarkts und des Wettbewerbs unterworfen werden dürfen. Zu diesen Sektoren wird zudem eine Mitteilung der Kommission gefordert. Besonders kontrovers diskutiert wird in Deutschland über den für die Daseinsvorsorge relevanten Artikel III-6 des Konvents, der sich bis zur endgültigen Veröffentlichung des Entwurfs am 18. Juli noch mehrfach änderte. In dem endgültigen Entwurf vom 18.07.2003 lautet der Artikel über die Daseinsvorsorge: "Unbeschadet der Artikel III-55, III-56 und III-136 und in Anbetracht des von al-len in der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemei-nem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förde-rung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß diese ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedin-gungen werden durch Europäische Gesetze festgelegt." (Der endgültige Entwurf der europäischen Verfassung ist kostenlos erhältlich) Damit wurde der Vorschlag von Anfang Juli nicht berücksichtigt, der dem Artikel einen Absatz zur Achtung der besondern Rolle der Da-seinsvorsorge voranstellte. Besonders der letzte Satz wird von der Bundesregierung und den deutschen Ländern wie auch den Wohlfahrts-verbänden mißbilligt. Würde er so von der Regierungskonferenz bestä-tigt, so würde mit ihm die Rechtsgrundlage geschaffen, um auf europäischer Ebene eine Richtlinie zu erlassen. Der päischer Ebene eine Richtlinie zu erlassen. Der Verfassungsentwurf
soll Anfang Oktober im Rahmen einer Regierungskonferenz diskutiert
und möglichst noch unter italienischem Ratsvorsitz im Dezember 2003
verabschiedet werden. Quelle: Bank für Sozialwirtschaft auf Basis
von Brüssel Aktuell (Newsletter der Baden-Württembergischen, Bayeri-
schen und Sächsischen Kommunen), ESIP.
4.3 EU-Kommission stuft irisches PKV-Systems als Dienstleistung von
allgemeinem Interesse ein

Die Republik Irland ist berechtigt, für die privaten Krankenversi-
cherer des Landes eine Art Risikoausgleichsverfahren einzuführen.
Dies hat die Europäische Kommission im Rahmen einer beihilferechtli-
chen Entscheidung unlängst festgestellt. Hierbei stufte sie das Ver-
sicherungsangebot des irischen Krankenversicherungssystems als eine
"Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" ein.
Hintergrund der Entscheidung war die Einführung eines Risikoaus-
gleichs, der eine erschwingliche Grundversorgung für alle Iren si-
cherstellen soll. Private Krankenversicherer dürfen danach nicht
mehr risikoadäquate Beiträge erheben, sondern müssen die Beiträge so
kalkulieren, daß gleiche Leistungen mit gleichen Beiträgen einherge-
hen, unabhängig von Geschlecht, Alter und Vorerkrankungen. Quelle:
ESIP.
4.4 Ergebnisse einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Da-
seinsvorsorge

Der Ausschuß für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments
hat am 11. Juni 2003 eine öffentliche Anhörung zum Thema "Dienste
von allgemeinem Interesse" durchgeführt. Die Ergebnisse der Anhörung
(Präsentationen und Positionspapiere) sind nun über
abrufbar.
5
Personal und Beschäftigung

5.1 Reform der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikatio-
Die EU-Kommission hatte im März 2002 einen Vorschlag für eine Richt-linie zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen ). Der Richtlinienentwurf zielt auf eine Ver-einfachung der entsprechenden Regelungen und eine Zusammenführung der bislang für manche Berufe – insbesondere des Gesundheitswesens – getrennten Regelungen (sog. "sektorale Richtlinien") in eine einzige Richtlinie sowie eine Vereinfachung des Verfahrens u.a. durch Ab-schaffung der bestehenden beratenden Ausschüsse. Gegen beide Vor-schläge hatten sich insbesondere die Ärzteorganisationen auf euro-päischer und nationaler Ebene ausgesprochen. Im Europäischen Parlament hat der federführende Ausschuß für Recht und Binnenmarkt den Vorschlag der Kommission Mitte Juni 2003 behan-delt. Dabei hat sich der Ausschuß gegen den Vorschlag des zuständi-gen Berichterstatters ausgesprochen. Dieser hatte den Kommissions-vorschlag abgelehnt und die Beibehaltung des bestehenden Systems der gegenseitigen Anerkennung gefordert (vgl. zum Bericht
Die Haltung des Berichterstatters fand im Ausschuß jedoch keine
Mehrheit. Der Ausschuß hat vielmehr die Grundzüge des Kommissions-
vorschlags mehrheitlich unterstützt. Er will nun bis September 2003
einen neuen Bericht mit Änderungsvorschlägen erarbeiten. Quelle: EU-
Parlament.
Zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen hat die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion im übrigen unlängst eine Große Anfrage an
die Bundesregierung gerichtet (BT-Drs. 15/1378). Die Antwort der
Bundesregierung steht noch aus.
5.2 EU-Kommission fordert Spanien zur Umsetzung der Richtlinie zur
gegenseitigen Anerkennung von Facharztqualifikationen auf

Die EU-Kommission hat Spanien aufgefordert, Art. 8 der Richtlinie
zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen
Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise umzusetzen. Die Richtlinie verpflichtet die Mit-
gliedsstaaten u.a., bei der Zuwanderung von Ärzten mit einer fach-
ärztlichen Ausbildung, die nicht unter die in der Richtlinie vorge-
sehene Regelung der automatischen Anerkennung fällt, die in einem
anderen Mitgliedsstaat der Union erworbene Facharztausbildung unter
bestimmten Bedingungen anzuerkennen. Die zuständigen Behörden des
Aufnahmelandes müssen die in einem anderen Mitgliedsstaat abgelei-
stete Weiterbildungszeit ganz oder teilweise anrechnen, soweit sie
der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen
Dauer der Weiterbildung entspricht. Nach Prüfung von Inhalt und Dau-
er der fachärztlichen Ausbildung des betreffenden Arztes anhand der
vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-
nachweise können die Behörden eine ergänzende Weiterbildung verlan-
gen. Spanien war bereits im Jahr 2002 durch ein Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs verpflichtet worden, dies entsprechend umzuset-
zen, hat aber bis heute nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen ergriffen
wurden, um dem Urteil des EuGH nachzukommen. Quelle: EU-Kommission.
5.3 EuGH-Urteil zur Freizügigkeit für Ärzte und gegenseitigen Aner-
kennung beruflicher Qualifikationen
Ein Antrag auf Anerkennung eines Arztdiploms, das in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurde, darf nach einem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Wie der EuGH in der Rechtssache C-110/01 festgestellt hat, kann die Anerkennung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Studium sei nicht vollständig in einem Mitgliedsstaat der Union erworben worden. Au-ßerdem müßten sich die Behörden, bei denen die Anerkennung beantragt wurde, an die Erklärung der Ämter des Mitgliedsstaates halten, in dem das Diplom ausgestellt wurde, daß Zeugnisse und Befähigungsaus-weise vorschriftsmäßig verliehen wurden. Nur wenn die Zeugnisse mehrdeutig seien, könnten die vorgelegten Diplome überprüft werden. Eine extensive Kontrolle der Diplome und Befähigungsnachweise ist nach Ansicht des EuGH bei einem Antrag auf Zulassung als Arzt nur dann zulässig, wenn keine vollständige Ausbildung bescheinigt werden konnte. In diesem Fall dürfe die Zulassung jedoch nur verweigert werden, wenn die belegten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht den Vor-gaben im Gastland entsprächen und der Antragsteller nicht nachweisen könne, daß er diese erworben habe. Das Urteil ist unter
abrufbar.
5.4
MBA in International Hospital Management

Die Nations HealthCareer School of Management und die HfB – Business
School of Finance & Management beginnen am 17. Oktober 2003 mit ei-
nem neuen MBA-Studium in International Hospital Management. Bewer-
bungen sind bis 26. August 2003 möglich. Näheres dazu bei: Nations
HealthCareer School of Management, Berlin Office, Palisadenstr. 48,
D-10243 Berlin, Tel.: 030/4679 3693, email:
6 EDV/Statistik

6.1 Abschlußbericht der EU-Arbeitsgruppe Telematik im Gesundheits-

Die EU-Arbeitsgruppe Telematik im Gesundheitswesen hat im Auftrag
des EU-Gesundheitsausschusses einen Bericht zum Thema Anwendung von
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im Gesundheitswe-
sen vorgelegt. Im Bericht werden zunächst die Bereiche beschrieben,
in denen IKT für das Gesundheitswesen relevant ist (u.a. gesund-
heitsbezogenen Informationen und Daten, Gesundheitstelematik und Te-
lemedizin, elektronische Gesundheitskarte, elektronisches Rezept),
und es werden die Probleme beschrieben, die hier jeweils bislang die
Anwendung erschweren (z.B. Datenschutz und Standardisierung). Außer-
dem werden Lösungsvorschläge und mögliche Initiativen auf europäi-
scher Ebene diskutiert. Beim letzteren geht es u.a. um EU-weit har-
monisierte Standards, die Einrichtung eines europäischen Forums für
IKT im Gesundheitswesen und die Etablierung einer Abteilung für Ge-
sundheitstelematik in der Generaldirektion Gesundheit der EU-
Kommission. Der Abschlußbericht der Arbeitsgruppe ist im Internet
kostenlos erhältlich
6.2
Konferenz zu eHealth und Telematik

Vom 21.-23. Oktober 2003 findet in Dresden der europäische Kongreß
"eHealth 2003 – Telematik im Gesundheitswesen" statt. Näheres dazu
beim Veranstalter: GVG, Tel.: 0221/9128 6723, email: atg@gvg-
koeln.de
7 Qualitätssicherung

7.1
Technische Detailregelungen zur EU-Richtlinie Blut
Die EU-Richtlinie zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstan-dards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Vertei-lung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen ist seit dem 8. Fe-bruar 2003 in Kraft und muß bis 8. Februar 2005 in nationales Recht umgesetzt werden. Zur Erarbeitung der technischen Detailanforderun-gen zu dieser Richtlinie hatte die EU-Kommission Anfang des Jahres eine offene Konsultation veröffentlicht. Nunmehr liegen die Ergeb-nisse der Konsultation und die darauf basierenden Schlußfolgerungen der EU-Kommission vor. Diese sind bereits als Entwurf für eine ent-
sprechende Richtlinie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Aufstellung
technischer Anforderungen an Blut und Blutbestandteile) getextet und
über die folgenden Links erhältlich:

7.2 Richtlinie Zellen und Gewebe: Modifizierter Vorschlag veröf-
fentlicht

Wie bereits berichtet (vgl. BKG-Mitteilung Nr. 69/2003, Punkt 4.3),
haben sich die EU-Gesundheitsminister auf ihrer Ratssitzung Anfang
Juni 2003 auf eine gemeinsame Position zum Richtlinienvorschlag Zel-
len und Gewebe geeinigt. Mittlerweile ist die entsprechend modifi-
erhältlich. Der überarbei-
tete Entwurf muß nun vom Europäischen Parlament (EP) in zweiter Le-
sung beraten werden. Da zentrale Forderungen des EP nicht aufgegrif-
fen wurden, ist mit einem Vermittlungsverfahren zu rechnen.
7.3 Europäisches Parlament zur Bekämpfung des Handels mit menschli-
chen Organen und Geweben

Griechenland hatte Ende März 2003 einen Vorschlag für einen Rahmen-
beschluß des Europäischen Rates zur Verhütung und Bekämpfung des
Handels mit menschlichen Organen und Geweben vorgelegt. Der Ausschuß
für Gesundheit des Europäischen Parlaments (EP) hat nun im Juli dazu
eine Stellungnahme verabschiedet. Dort wird zunächst gefordert, daß
dem EP das Recht auf Mitentscheidung in dieser Frage zukommt, weil
ein Teil der in der griechischen Initiative behandelten Fragen auch
von der Richtlinie über die Qualität und Sicherheit von Geweben und
Zellen abgedeckt wird (Während das Parlament in Fragen der Organ-
spende nur das Recht der Konsultation hat, steht ihm bei Zellen und
Geweben das Recht auf Mitentscheidung zu). Außerdem fordert das EP,
alle Arten der Vermarktung von Spenden und der Beschaffung von Zel-
len und Geweben zu verbieten. Dabei sollte jede Erzielung von Gewin-
nen für ungesetzlich erklärt werden. Spender dürften mit ihrer Spen-
de kein Geld verdienen, aber einen Ausgleich für finanzielle Verlu-
ste erhalten. Stellungnahme und Änderungsanträge sind über das In-
ternet erhältlich:

8 Arzneimittel/Medizinprodukte

8.1 Mitteilung der EU-Kommission zu den Empfehlungen der G-10 Arz-
neimittelgruppe
Die EU-Kommission hat am 1. Juli 2003 eine Mitteilung angenommen, durch die die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa ansässigen Arznei-mittelindustrie in Übereinstimmung mit den EU-Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gestärkt werden soll. Mit der Mitteilung reagiert die Kommission auf die 14 weitreichenden Empfehlungen, die die hochrangige Arbeitsgruppe "Innovation und Bereitstellung von Arzneimitteln", die sog. G-10-Arzneimittelgruppe, in ihrem Bericht ausgesprochen hat (vgl. zum G-10-Bericht In den Empfehlungen der EU-Kommission werden Aspekte sowohl einzel-staatlicher als auch europäischer Zuständigkeit behandelt. Bestand-teil ist die Schaffung eines Aktionsrahmens, der auf den zur Überarbeitung des Arzneimittelrechts und dem Akti-onsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit basiert. Auf die-se Weise sollen Fortschritte in den Angelegenheiten erzielt werden, die im Verlauf der G-10-Arbeiten behandelt wurden. Dabei geht es z.B. um den verbesserten Zugang zu Arzneimitteln, die Integration von Märkten, den Wettbewerb bei nichterstattungsfähigen Arzneimit-teln und bei Generika sowie um die relative Wirksamkeit von Arznei-mitteln. Darüber hinaus schlägt die Kommission eine Reihe weiterer Maßnahmen vor, darunter ein Benchmarking zur Beobachtung der Wettbe-werbsfähigkeit des Industriezweigs. Dieses Benchmarking soll jähr-lich aktualisiert werden, um einen Überblick über die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit in diesem Bereich zu ermöglichen. Ergänzt wird all dies durch die Entwicklung von Indikatoren, mit denen u.a. der Beitrag der Pharmaprodukte zur öffentlichen Gesundheit in Europa gemessen werden kann. In der Mitteilung werden die Empfehlungen des G-10-Berichts in folgende Bereiche gegliedert: • Vorteile für die Patienten: Verbesserung der Patienteninforma-
tion; Stärkung der Rolle der Patienten bei der Entscheidungs-findung im Bereich der öffentlichen Gesundheit; Überprüfung na-tionaler Konzepte der relativen Wirksamkeit von Arzneimitteln (sowohl in Bezug auf Kosten als auch auf die klinische Wirksam-keit) und die Stärkung der europäischen Pharmakovigilanz (Über-wachung von auf dem Markt befindlichen Arzneimitteln). • Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: verbesserter
Zugang zu innovativen Arzneimitteln; Beschleunigung der Ent-scheidungen über Erstattung und Preisfindung; freierer Wettbe-werb für Arzneimittel, die nicht vom Staat erstattet werden; Entwicklung wettbewerbsfähiger Märkte für Generika und ver-schreibungsfreie Arzneimittel. • Stärkung der wissenschaftlichen Grundlagen: virtuelle Gesund-
heitsinstitute als Anreiz und Organisationsform von FuE in den Bereichen Gesundheit und Biotechnologie; Entwicklung anderer Anreize zur Forschung und zur Einrichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Krankheiten. • Arzneimittel in einem erweiterten Europa: die Herausforderungen
der Erweiterung angehen, indem gleiche Ausgangsbedingungen für den Schutz geistigen Eigentums geschaffen und die neuen Mit-gliedstaaten bei der Umsetzung des Rechtsrahmens unterstützt werden. • Voneinander lernen: die Arbeit der G-10-Arzneimittelgruppe
durch ein Benchmarking zur Beobachtung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie unterstützen. Im Anschluß wird ein weiteres Benchmarking entwickelt, um die Auswirkungen der Pharmaindu-strie auf die öffentliche Gesundheit zu untersuchen. Für jeden dieser Bereiche wird in der Mitteilung im Einzelnen darge-
legt, wie den Empfehlungen nachgekommen werden kann. In Bereichen
einzelstaatlicher Zuständigkeit beschreibt die Kommission das von
ihr empfohlene Vorgehen der Mitgliedstaaten und sowie ihre eigenen
Möglichkeiten, diesen Prozeß zu vereinfachen. Deshalb soll aus Sicht
der Kommission u.a. untersucht werden, inwieweit sich die derzeit
durch die Preisfindungs- und Erstattungsentscheidungen entstehenden
Verzögerungen reduzieren lassen. Außerdem soll ein Reflexionsprozeß
darüber eingeleitet werden, wie die nationalen Gesundheitsausgaben
unter Berücksichtigung der Wettbewerbsregeln der Union begrenzt wer-
den können, um einen rascheren Eintritt neu zugelassener Arzneimit-
tel in den Markt sicherzustellen und gleichzeitig den Mitgliedstaa-
ten geeignete Schutzmechanismen zur Ausgabendeckelung an die Hand zu
geben. Es soll aus Sicht der Kommission zudem ein Forum geschaffen
werden, in dem die Mitgliedsstaaten Informationen über Fragen der
relativen Wirksamkeit von Arzneimitteln vor dem Hintergrund von Ent-
scheidungen über Preisfindung und Erstattung entwickeln und teilen
können. Quelle: EU-Kommission.
8.2
EuGH-Generalanwalt stützt Klage gegen Parallelimporte

EU-Arzneimittelfirmen dürfen dagegen vorgehen, daß ihre Produkte aus
anderen Mitgliedstaaten re-importiert werden und dann preisweiter
abgegeben werden können. Diese Ansicht vertritt der EuGH-
Generalanwalt, Antonio Tizzano, in seinen Schlußanträgen in den ver-
bundenen Rechtssachen C-2/01 und C-3/01. Damit stellt sich der Gene-
ralanwalt hinter die Bayer AG Leverkusen, die eine anderslautende
Entscheidung der Europäischen Kommission angefochten und schon ein-
mal durch den EuGH Recht bekommen hatte.
Die Bayer AG war von der EU-Kommission mit einem Bußgeld belegt wor-
den, weil diese seit Anfang der 90er Jahre den Import des Herzmit-
tels Adalat aus Frankreich und Spanien nach Großbritannien unterbun-
den hatte, wo dessen Preise deutlich höher lagen. Bayer hatte argu-
mentiert, der daraus resultierende Parallelhandel habe die Umsätze
in Großbritannien halbiert. Mehrere Großhändler hatten bei der EU-
Kommission Beschwerde über die nach ihrer Ansicht unzulässige Ein-
schränkung von Adalat-Lieferungen eingereicht. Die Kommission sah
darin einen Verstoß gegen EU-Recht und belegte die Bayer AG mit ei-
nem Bußgeld. Die EuGH-Richter gaben allerdings einer Klage Bayers im
Jahr 2000 Recht, weil die Kommission den angeblichen Verstoß nicht
ausreichend habe nachweisen können. Daraufhin legte die Kommission
ihrerseits Rechtsmittel ein. Die Entscheidung der Kommission muß aus
Sicht des Generalanwalts jedoch annulliert bleiben. Die Entscheidung
des EuGH steht allerdings noch aus.
8.3
Mitteilung der EU-Kommission zu Medizinprodukten
Die EU-Kommission hat Anfang Juli eine Mitteilung zu den Medizinpro-dukten verabschiedet. Die Kommission äußert dort die Ansicht, daß der EU-Rechtsrahmen für Medizinprodukte grundsätzlich ausreichend sei. So enthalte der Rechtsrahmen alles Erforderliche, um den Zugang zu neuen Technologien und die Einhaltung höchster Sicherheitsstan-dards zu gewährleisten. Verbesserungen seien allerdings hinsichtlich der Bewertung der Konformität von Produkten mit grundlegenden Anfor-derungen, der Transparenz und des Vertrauens zwischen Regulierungs-instanzen, Interessengruppen und der breiten Öffentlichkeit sowie der Marktüberwachung und der Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
staaten und der Kommission notwendig.
In der Mitteilung wird empfohlen, bestehende Möglichkeiten wie die
Neuklassifizierung von Produkten, den Rückgriff auf das Vorsorge-
prinzip und die Inanspruchnahme der Schutzklausel sowie die Ausar-
beitung von Leitfäden zur Umsetzung und Erläuterung der Regelungen
in stärkerem Maße zu nutzen. In Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen
Behörden und der Industrie soll zudem eine Studie zur Verbesserung
der Qualität und der Verfügbarkeit entsprechenden Datenmaterials
durchgeführt werden. Damit sollen auch die Auswirkungen von Medizin-
produkten auf die öffentlichen Gesundheitsausgaben und Möglichkeiten
zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit geprüft werden. Die Mittei-
erhältlich. Anläßlich ihrer
Mitteilung stellte die EU-Kommission ihre neue Website zu den Medi-
zinprodukten vor (
9
Forschungsförderung im Gesundheitsbereich - EU-Kommission in-
tensiviert SARS-Forschung


Die EU-Kommission hat Anfang Juli 2003 weitere 9 Mio. € bewilligt,
um die Forschung über SARS zu unterstützen. Die Antragsstellung für
die entsprechende Ausschreibung ist bis zum 30. September 2003 be-
fristet; gefördert werden u.a. Projekte, die sich mit den Übertra-
gungswegen, der Infektionskontrolle und Impfmitteln befassen. Nähe-
res dazu unter
10
Veröffentlichungen, Studien, Berichte

10.1 Internationale Vergleichsdaten 2003 der OECD zum Gesundheitswe-
Die OECD hat Ende Juni 2003 die neue Ausgabe der OECD Health Data veröffentlicht. Die neuesten zur Verfügung stehenden Daten zeigen dabei, daß die Ausgaben der OECD-Länder für die Gesundheit im Jahr 2001 weiter gestiegen sind und nun einen historischen Höchststand erreicht haben. Im Durchschnitt aller Länder beliefen sich die Ge-sundheitsausgaben auf 8,4% des Bruttoinlandsprodukts; sie sind damit im Vergleich zum Jahr 2000 um 0,3 Prozentpunkte gestiegen. Im ver-gangenen Jahrzehnt sind die Gesundheitsausgaben in den 30 OECD-Ländern zudem um mehr als ein Prozent schneller gewachsen als das BIP. Der Anstieg im Jahr 2001 wurde sowohl von den öffentlichen wie von den privaten Auswendungen für die Gesundheitsversorgung getra-gen. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben sind allerdings um 5,8% und damit etwas schneller angestiegen als die privaten Ausgaben, die um 4,8% wuchsen. Ursächlich für die Ausgabensteigerungen war laut OECD insbesondere der Anstieg der Ausgaben für Arzneimittel. Über das teuerste Gesundheitssystem verfügen unverändert die USA. Dort werden pro Kopf rd. 4.900 US $ und damit mehr als das Doppelte des OECD-Durchschnitts von 2.100 US $ im Jahr für die Gesundheit ausgegeben. Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei anderer Betrach-tung: Die Gesundheitsausgaben als Anteil am BIP beliefen sich in den USA auf 13,9% - der im internationalen Vergleich mit Abstand höchste
Wert. Am zweithöchsten lag der Anteil in der Schweiz; dort wurden
10,9% des BIP für Gesundheit ausgegeben. Danach folgte Deutschland,
das 10,7% des BIP für Gesundheit ausgab.
Die OECD-Gesundheitsdaten 2003 sind auf CD-ROM in einer viersprachi-
gen Version (Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch) verfügbar.
Die Schlüsseldaten erfassen den Zeitraum 1970 bis 2000/2001. Defini-
tionen zu den einzelnen Indikatoren, nationalen Quellen und Schätz-
verfahren ergänzen die Datenbank. Die CD-ROM kann zum Preis von
bezogen werden. Unter
sind einige wichtige Indikatoren auch kostenlos erhältlich.
10.2 Studie zu Gesundheitssystemen im Vergleich

Im Westdeutschen Verlag ist die Studie "Krankenversicherung oder Ge-
sundheitsversorgung? Gesundheitssysteme im Vergleich" erschienen.
Der Vergleich der Gesundheitssysteme von Deutschland, Österreich,
Großbritannien und Dänemark erfolgt hier unter Rückgriff auf die Di-
mensionen Deckungsgrad, Finanzierung, Ausgaben, Leistungen und Orga-
nisation und Steuerung der Gesundheitsversorgung. Ein Ergebnis der
Analyse ist, daß nicht Leistungsausgrenzung oder Kostenbeteiligungen
zu einer wirksamen Kostenkontrolle beitragen, sondern ein hoher Ko-
operationsgrad zwischen den Leistungserbringern sowie eine Steuerung
der Gesundheitsversorgung mit Hilfe des Hausarztprinzips (Autor:
Claus Wendt, ISBN 3-531-14062-0, 36,90 €, 369 Seiten).
10.3 Vergleichender Bericht über Reformen der Krankenhausfinanzie-
rung in Europa

HBS Consulting hat einen vergleichenden Bericht über Reformen der
Krankenhausfinanzierung und die Einführung von Fallpauschalen in Eu-
ropa vorgelegt. Untersucht werden die Länder Belgien, Niederlande,
Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, Spanien sowie die
skandinavischen Länder. Näheres dazu über
richt ist dort auch direkt bestellbar, kostet allerdings 1.500.- €.
10.4 Studie zu Patientenwünschen im europäischen Vergleich

Eine aktuelle Studie des Picker Institutes Europe untersucht die Er-
wartungen und Wünsche von Patienten im Vergleich von acht europäi-
schen Ländern (Deutschland, Spanien, Italien, Slowenien, Schweden,
Polen, Großbritannien, Schweiz). Grundlage sind u.a. repräsentative
Befragungen von Bürgern dieser Länder. Die Studie "The European Pa-
tient of the Future" von Angela Coulter/Helen Magee (304 Seiten;
ISBN 0 335 21187 9) ist in der Open University Press erschienen und
kann für 19,99 £ über das Internet bestellt werden
hat unter nige zentrale Ergebnisse veröffentlicht.

10.5 HPS-Gesundheitsreport zur möglichen Internationalisierung des
deutschen Krankenhausmarkts

Der neue Gesundheitsreport von HPS-Research geht u.a. der Frage
nach, inwieweit sich der Krankenhausmarkt in den kommenden Jahren
internationalisieren wird. Der Bericht stellt in diesem Zusammenhang
ausführlich private Krankenhausunternehmen wie Capio (Schweden), Ge-
nerale de Sante (Frankreich) und HCA (USA) dar und geht der Frage
nach, ob bzw. inwieweit diese Unternehmen am deutschen Markt inter-
essiert sind. Der HPS-Gesundheitsreport vom 7. Juli 2003 ist erhält-
lich bei: HPS-Research, Am Gerauer Weg 25, D-64572 Büttelborn,

10.6 Studie zum Thema "grenzüberschreitende Telemedizin-Anwendungen"

Im Peter Lang-Verlag ist eine vergleichende Studie zum Thema "grenz-
überschreitende Telemedizin-Anwendungen: Ärztliche Berufserlaubnis
und internationales Arzthaftungsrecht" erschienen (Autor: Hartmut
Schädlich, ISBN 3-631-35790-7). U.a. wird thematisiert: EU-
interne/EU-externe Telemedizin und ärztliches Berufszulassungsrecht,
USA/Deutschland/EU: grenzüberschreitende Telemedizin und anwendbares
Arzthaftungsrecht, USA/Deutschland/EU: Telemedizin und internationa-
le Gerichtszuständigkeit.
10.7 Deutsch-englisch-russisches Glossar zum Gesundheitswesen

Die Technische Universität Berlin hat ein deutsch-englisch-
russisches Glossar zu Fachbegriffen im Gesundheitswesen erstellt. Es
ist im Internet über den erhältlich.
10.8 WHO-Atlas der Gesundheit in Europa

Die WHO hat den "Atlas of Health in Europe" veröffentlicht. Der sta-
tistische Atlas enthält wichtige gesundheitliche Angaben für die Eu-
ropäische Region der WHO. Der statistische Atlas enthält demographi-
sche Grunddaten, statistische Informationen zu Sterblichkeit und
Morbidität, Lebensweisen und Umweltindikatoren wie Alkoholkonsum und
Straßenverkehrsunfälle sowie Art und Niveau der Gesundheitsversor-
gung. Der Atlas ist über die Webseite
kostenlos er-
hältlich.
10.9 Internationaler Vergleich der Behandlungen, Kosten und Ergeb-
nisse der Versorgung von Schlaganfallpatienten
Die OECD hat in einem Arbeitspapier die Behandlung, die Kosten und die Ergebnisse der Schlaganfallversorgung in 17 Länder vergleichend untersucht. Die entsprechende Studie ist im Internet unter kostenlos erhältlich.
10.10 Vergleichende Studie über die Behandlung, Kosten und die Er-
gebnisse ischämischer Herzerkrankungen

Die OECD hat in einem Arbeitspapier die Behandlung, die Kosten und
die Ergebnisse der Schlaganfallversorgung vergleichend untersucht.
Die entsprechende Studie ist im Internet unter
kostenlos erhältlich.
10.11 Vergleichende Studie zur Nutzung von Medikamenten und zum
Ausmaß der Kosten bei kardiovaskularen Erkrankungen und
Schlaganfall


Die OECD hat in einem Arbeitspapier die Nutzung und die Kosten von
Medikamenten zur Behandlung bei kardiovaskularen Erkrankungen und
Schlaganfall für 12 Länder vergleichend untersucht. Die entsprechen-
de Studie ist im Internet unter
kostenlos erhältlich.
10.12 OECD-Studie zum amerikanischen Gesundheitssystem

Die OECD hat eine Studie zum US-amerikanischen Gesundheitssystem
veröffentlicht (Elizabeth Docteur/Hannes Supanz/Jaejoon Woo: The US
health system: an assessment and prospective directions for reform,
OECD Economics Department Working Paper 350). Die Studie enthält ei-
ne Darstellung des Gesundheitswesens und beschreibt bislang umge-
setzte Reformen sowie weiter existierende Probleme und Reformnotwen-
digkeiten. Sie ist im Internet kostenlos erhältlich über:

11
Veranstaltungen, Tagungen, Seminare
• Vom 1.-4. Oktober 2003 findet in Bad Gastein, Österreich, das
diesjährige European Health Forum unter dem Motto "Health &
Wealth: Economic and Social Dimensions of Health" statt. Themen
der Konferenz sind u.a. Herausforderungen im Gesundheitswesen
in einem erweiterten Europa, eine makroökonomische Betrachtung
des Gesundheitssektors, die Folgen der Alterung für die Gesund-
heitssysteme und die grenzüberschreitende Gesundheitsversor-
gung. Näheres dazu unter
• Vom 16.-17. Oktober 2003 findet in Zürich die Konferenz
eHealthCare.ch über neue Technologien und IT in Medizin und Ge-
.
• Am 27./28. Oktober 2003 findet in Nürnberg die Tagung „Der eu-
ropäische Patient: Europäische Projekte im Gesundheitswesen
statt. Themen sind u.a.: grenzüberschreitender Gesundheitsmarkt
aus Sicht des Verbrauchers, Europas Einfluß auf das nationale
Gesundheitswesen, stationäre Versorgung im Ausland, grenzüber-
schreitende Verträge und Einkauf von Leistungen. Näheres dazu
unter
• Am 7./8. November 2003 führt die Deutsch-Polnische Gesundheits-
akademie in Garbicz (Polen) die Tagung „Krankenversicherung in
Polen und in Deutschland – Perspektiven der Zusammenarbeit

durch. Näheres dazu über: Deutsch – Polnische Gesundheitsakade-
mie, Lindenstraße 10, 03149 Forst (Lausitz), Tel.:
03562/692998, Fax: 01212/53864 2087, email: , In-

• Vom 26.-28. November 2003 findet in Limassol, Zypern, die Kon-
ferenz „Auf dem Weg zu tragfähigen Sozialversicherungssystemen
statt. Veranstalter ist die Internationale Vereinigung für So-
ziale Sicherheit (IVSS). Ein Schwerpunkt ist das Thema „Infor-
mationstechnologie in der Krankenversicherung“. Näheres dazu
unter:
• Vom 7.-10. Dezember 2003 findet in Miami, USA, der 8. Annual
International Health Summit statt. Näheres dazu unter

Source: http://www.bkgev.de/download/mt_095_2003_br%C3%BCssel-info.pdf

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Do verbo antigo en Johan Garcia de Guilhade María Rosario Soto Arias e Luis González García IES Eusebio da Guarda e Universidade da Coruña O presente traballo estuda tres paremias, ou posibles paremias, que aparecen nas cantigas de escarnio do trobador galego-portugués medieval Johan Garcia de Guilhade ( Castanhas eixidas, e velhas per souto, Cada casa, favas lavan! e Ess’ é qu

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